VVGE 1983/84 Nr. 25, S. 36: Art. 16 SVG. Führerausweisentzug. Zulässigkeit der Präzisierung der Personalien durch den Elternnamen. Wird der Führerausweis per Post abgegeben, ist der Poststempel massgebend für die Einhaltung des Zeitpunktes
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 25, S. 36:
Art. 16 SVG.
Führerausweisentzug. Zulässigkeit der Präzisierung der Personalien durch den Elternnamen. Wird der Führerausweis per Post abgegeben, ist der Poststempel massgebend für die Einhaltung des Zeitpunktes.
Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1984 (Nr. 323).
Aus den Erwägungen:
Es entspricht ständiger Praxis, in Verfügungen die genauen Personalien, inklusive Elternnamen, aufzuführen. Damit ist keine Diskriminierung volljähriger Bürger oder deren Eltern beabsichtigt, wie der Rekurrent meint. Dieses Vorgehen dient vielmehr der Genauigkeit und Klarheit; es wird einer allfälligen Verwechslungsgefahr entgegengewirkt, die sich sonst bei gleichlautenden Namen ergeben könnte.
Wie schon die Polizeidirektion in ihrer Stellungnahme ausführte, ist der Rekurrent nicht verpflichtet, seinen Führerausweis persönlich bei der Polizeidirektion in Sarnen abzugeben. Er kann ihn auch per Post schicken. Massgebend ist dabei das Datum des Poststempels.