VVGE 1983/84 Nr. 24, S. 36: Art. 16 SVG. Der Führerausweisentzug kann nicht auf eine für den Betroffenen günstige Zeit verlegt werden. Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1984 (Nr. 324). Aus den Erwägungen:. 3. X. ersucht um eine
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 24, S. 36:
Art. 16 SVG.
Der Führerausweisentzug kann nicht auf eine für den Betroffenen günstige Zeit verlegt werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 14. August 1984 (Nr. 324).
Aus den Erwägungen:.
X. ersucht um eine Verschiebung des Ausweisentzugs auf den Herbst. Bereits im Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 14. März 1936 wurde den Entzugsbehörden empfohlen, die Verschiebung des Vollzugs auf einen wirtschaftlich günstigen Zeitpunkt abzulehnen; diese Praxis wurde seit 1963 befolgt. Da der Entzug gemäss Art. 16 Abs. 3 Bst. f SVG einen Warnentzug darstellt, handelt es sich um eine Massnahme, die erzieherisch auf den Lenker einwirken und ihn vor weiteren Übertretungen abhalten soll. Wie die Polizeidirektion in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, würde durch eine Festsetzung der Entzugsdauer auf jenen Zeitpunkt, der dem Beklagten am besten passte, die Massnahme ihren Sinn verlieren.