Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 23, S. 34:
Art. 5 BauR der Gemeinde Sachseln.
Bei der Bezeichnung der Hauptfassade kommt es in der Regel auf die längere Gebäudeseite an. In Grenzfällen kommt der Besonnung entscheidendes Gewicht zu.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1984 (Nr. 793).
Aus den Erwägungen:.
Wo die Zonenvorschriften einen solchen enthalten, ist bei Wohnbauten oder Wohngeschossen auf die Hauptfassade, in der Regel gegenüber der am stärksten nach Süden oder Westen gerichteten längeren Gebäudeseite, ein grosser Grenzabstand einzuhalten (Art. 5 Abs. 1 BauR). In Zweifelsfällen (z.B. bei allseitig gleich langen Fassaden) bestimmt der Gemeinderat die für den grossen Grenzabstand massgebende Gebäudeseite. Dieser ist gegenüber der Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume anzuordnen (Abs. 2).
Demnach ist die Hauptfassade die längere nach Süden oder Westen gerichtete Gebäudeseite. Das zu beurteilende Gebäudeprojekt weist eine gegen Süden gerichtete Gebäudeseite von insgesamt 11,50 m und eine gegen Westen gerichtete Seite von insgesamt 16,98 m auf. Bauherr und Gemeinderat stellen sich aber auf den Standpunkt, die Südseite sei auf den reinen Wohnteil bezogen länger und das Wohn- und das Esszimmer seien auf diese Seite orientiert. Hiezu ist zu bemerken, dass im Baureglement nur von der längeren Gebäudeseite die Rede ist und es offenbar nicht in erster Linie nur auf den "reinen Wohnteil" ankommt. Die Westseite ist deshalb ungleich länger, weil auf ihrer Seite die Doppelgarage mit aufgebautem Estrich angegliedert ist. Der Gemeinderat vertritt sinngemäss die Auffassung, die Doppelgarage gehöre gar nicht mehr zum Gebäude. Diese Ansicht liesse sich allenfalls dann vertreten, wenn die Garage als reiner Zweckbau unmittelbar an das Gebäude anschliessend erstellt würde und praktisch ebenso gut als freistehendes Objekt erstellt werden könnte. Dies ist indessen beim vorliegenden Projekt nicht der Fall. Der Garagetrakt mit aufgebautem Estrich bildet praktisch einen Bestandteil des ganzen Hauses, zumal der Eingang sich ebenfalls in diesem Trakt des Gebäudes befindet. Durch die Firstrichtung wird die Orientierung des Wohntraktes betont. Die westliche Giebelseite erhält den Charakter einer Hauptfassade, währenddem die Südseite, mit der tiefgezogenen Trauflinie des Daches, sich als typische Seitenfassade zeigt. Weder aufgrund des klaren Wortlautes der fraglichen Bestimmung noch aufgrund des optischen Eindruckes, den die Westansicht bietet, besteht irgend ein Zweifel, dass diese Seite die längere und damit die Hauptfassade ist. Selbst wenn man die Länge der reinen Garage aus der Berechnung ausklammern würde, ergäbe sich eine Länge von 11,36 m auf der Westseite und eine solche von 11,50 m auf der Südseite. Vor allem wenn man bedenkt, dass beide Fassaden stark gegliedert und versetzt sind, liesse sich allenfalls von einem Grenzfall sprechen. In einem solchen Fall müsste der Gemeinderat als Hauptfassade jene Gebäudeseite bestimmen, wo die Mehrzahl der Schlaf- und Wohnräume angeordnet sind (Art. 5 Abs. 2 BauR). Die Anwendung dieses Kriteriums zeigt folgendes: Im Erdgeschoss befindet sich auf der ganzen Westseite ein grosses Wohnzimmer, welches auch gegen Süden gerichtet ist. Auf der Südseite findet sich zusätzlich noch das kleinere Esszimmer. Im Obergeschoss befinden sich gegen Westen zwei Schlafzimmer. An die Südseite grenzt lediglich ein Schlafzimmer. Hier fällt aber sofort auf, dass die Südseite keine Fenster enthält. Bezüglich der Besonnung fällt die Südseite des Obergeschosses ohne weiteres ausser Betracht. Der Besonnung kommt aber bei der Festlegung der Hauptfassade entscheidendes Gewicht zu (vgl. AGVE 1968, 303, Nr. 17). Gegen Westen sind somit im Erdgeschoss das grosse Wohnzimmer und im Obergeschoss zwei Schlafzimmer orientiert. Gegen Süden gerichtet ist im Erdgeschoss lediglich ein Teil des grossen Wohnzimmers sowie das Esszimmer. Im Obergeschoss ist nach dem Gesagten gar kein Zimmer gegen Süden gerichtet. Das fensterlose Dach reicht praktisch bis zur Oberkante des Erdgeschosses. Der Gartensitzplatz schliesslich, der auf den Plänen gegen Süden gezeichnet ist, lässt die Sicht gegen Süden wie auch gegen Westen zu. Ihm kommt folglich keine entscheidende Bedeutung zu. Vor allem dann nicht, wenn beachtet wird, dass der grosse Erker im Wohnzimmer sowie die Terrasse im Obergeschoss gegen Westen gerichtet sind. Bei dieser Sachlage hat der Gemeinderat zu Unrecht die Südfassade als die Hauptfassade bezeichnet. Ohne Zweifel stellt die westliche Gebäudeseite die Hauptfassade dar. Ob die Bauherren der Gebäude auf den Nachbarparzellen eine andere Gebäudefront als die Hauptfassade gewählt haben, ist für die Beurteilung des vorlieden Falles nicht von Bedeutung. Die von der Bauherrschaft erwähnten Nachbarbauten auf den Parzellen ... und ... sind als Beispiele für die Festlegung des Grenzabstandes ebenfalls ohne Bedeutung, weil dieselben vor Inkrafttreten des Baureglementes erstellt worden sind.