Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 21, S. 31:
Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG.
Eine politische Vereinigung ist im Baubewilligungsverfahren nur dann einspracheberechtigt, wenn es zu den statutarischen Aufgaben gehört, Interessen dieser Art für die Mitglieder wahrzunehmen und die durch die Baubewilligung berührten Mitglieder einen repräsentativen Teil des Mitgliederbestandes ausmachen.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. Juni 1984 (Nr. 157).
Aus den Erwägungen:
b) Der Einwohnergemeinderat bestreitet in seiner Vernehmlassung die Beschwerdelegitimation der politischen Vereinigung. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, dass Verbände anstelle ihrer von einer Verfügung betroffenen Mitglieder Beschwerde führen, wenn die Mehrzahl - nach neuerer Tendenz eine grosse Anzahl - der Verbandsangehörigen nach den Grundsätzen über das allgemeine Beschwerderecht selber berechtigt wäre, die in Frage stehende Verfügung anzufechten. Zudem dürfen diese Verbände nicht blosse Zufallsvereinigungen sein, sondern müssen als Körperschaften (Verein, Genossenschaft) dauernden Bestand haben. Der statutarische Zweck, den eine organisierte Vereinigung sich geben muss, darf nicht zu allgemein lauten, sondern soll konkret mit den Beschwerdeinteressen der betroffenen Verbandsmitglieder in Zusammenhang stehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, 1983, 159 ff.). Nur wenn es also zu den statutarischen Aufgaben des Verbandes gehört, Interessen dieser Art für die Mitglieder wahrzunehmen und ferner die durch die Verfügung berührten Verbandsangehörigen einen repräsentativen Teil des Mitgliederbestandes ausmachen, ist die Verbandsbeschwerde zulässig. Damit wird verhindert, dass die Verbandsbeschwerde zur unzulässigen Popularbeschwerde wird und sich namentlich auch politische Parteien ihrer bemächtigen (siehe dazu "Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis im Baubewilligungs- und Bauplanungsverfahren nach geltendem Recht" von Niklaus Theiler in VVGE 1981 und 1982, 155 f. sowie die dort angeführte Literatur und Rechtsprechung).
Die politische Vereinigung ist gemäss ihrer eigenen Zweckumschreibung ein politischer Verein, das heisst offensichtlich eine politische Partei. Dementsprechend ist der Vereinszweck auch weit umschrieben: "Er (der politische Verein) widmet sich insbesondere der Förderung der Lebensqualität, dem Landschafts-, Heimat- und Umweltschutz im weitesten Sinne und den Jugendinteressen. Seine Aktivitäten liegen sowohl beim Kanton als auch in den Gemeinden. Als Grundlage dienen die Ergebnisse der Jugendumfrage vom Mai 1981 und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung." Dies ist ein politisches Programmziel, welches die Beschwerdeführung im Baubewilligungsverfahren aber nicht einschliesst. Überdies fehlt es an einem repräsentativen Teil des Mitgliederbestandes, der vom Bauvorhaben stärker als jedermann berührt ist. Die Vereinigung hat in dieser Gemeinde überhaupt keine Mitglieder. In dieser Gemeinde wird es bei der jetzigen Zusammensetzung des Mitgliederbestandes somit nie der Fall sein, dass eine ausreichende Anzahl Vereinsmitglieder von einem konkreten Projekt genügend stark berührt werden. Auf die Beschwerde der politischen Vereinigung kann daher mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. Es kann unter Umständen davon abgesehen werden zu prüfen, ob das Element des dauernden Bestandes des Vereins heute bereits genügend ausgewiesen ist.