Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 2, S. 4:
Art. 94 Ziff. 2 und Ziff. 7 KV.
Liegt ein Kreditbeschluss vor, so hat der Gemeinderat das Projekt sorgfältig zu überwachen und allenfalls den Kredit nicht zu benützen.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Mai 1984 (Nr. 16).
Aus den Erwägungen:
Angefochten ist die Traktandierung eines Kreditbeschlusses. Die Ausgabenkompetenz des Gemeinderates ist für freibestimmbare, einmalige Ausgaben auf Fr. 5000.-- festgelegt (Art. 94 Ziff. 7 KV). Darüberhinausgehende Ausgaben, wie vorliegend, fallen in den Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung (Art. 93 Ziff. 7 und Art. 95 Ziff. 2 KV). Durch den Kreditbeschluss wird die Gemeinde ermächtigt ("Kredit und Vollmacht..."), für ein bestimmtes Projekt den bewilligten Betrag auszugeben. Die Vorbereitung der Anträge an die Gemeindeversammlung gehört zu den in der Verfassung ausdrücklich genannten Aufgaben des Gemeinderates (Art. 94 Ziff. 4 und Art. 95 Ziff. 2 KV).
Der bewilligte Kredit entbindet den Gemeinderat nicht, das Projekt sorgfältig zu überwachen und gegebenenfalls weniger auszugeben. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass der Kredit überhaupt nicht benützt wird, wenn sich neue Gesichtspunkte zeigen, aufgrund derer der Rat zur Ansicht kommt, auf das Projekt sei besser zu verzichten oder wenn das bewilligte Projekt, aus welchen Gründen auch immer, im wesentlichen nicht in der geplanten Form ausgeführt werden kann. In diesem Sinne ist jeder Kreditbeschluss bedingt.