Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 19, S. 28:
a) Art. 12 Abs. 6 BauG.
Eine Aufschüttung von 1.20 m kann im ebenen Gelände noch als massvoll bezeichnet werden.
b) Art. 3 Abs. 1 Bst. c BauG.
Baubewilligungspflichtig ist eine Aufschüttung, wenn sie als wesentlich bezeichnet werden muss.
c) Art. 12 BauG.
Gebäudehöhe. Eine Reduktion der Gebäudehöhe darf nicht allein deswegen verlangt werden, weil damit auch eine Reduktion der Böschungen verbunden ist. Dem Bauherrn ist es freigestellt, eine Reduktion der Böschungen bei gleichbleibender Gebäudehöhe vorzunehmen.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Dezember 1984 (Nr. 792).
Aus den Erwägungen:
Die Gebäudehöhe ergibt sich aus den einzelnen Zonenbestimmungen des Baureglementes. Es ist unbestritten, dass die nach diesen Bestimmungen zulässige Firsthöhe eingehalten ist. Es ist daher zu prüfen, ob andere Gründe für eine Herabsetzung vorliegen.
Der Gemeinderat macht geltend, eine Herabsetzung der Firsthöhe habe auch eine Reduktion der Böschungen zur Folge. Er kritisiert die projektierten Böschungen als nicht massvoll. Nach Art. 12 Abs. 6 des Baugesetzes vom 4. Juni 1972 (BauG) sind nur massvolle Aufschüttungen zulässig. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Geschosszahl. Ein Untergeschoss oder ein Keller gilt danach nur dann als Vollgeschoss, wenn diese mehr als 1,2 m über den gewachsenen oder massvoll aufgeschütteten Boden herausragen. Indessen sind aber nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen Terrainveränderungen generell bewilligungspflichtig, sobald es sich um wesentliche Aufschüttungen bzw. erhebliche Geländeveränderungen handelt (Art. 22 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG; Art. 3 Abs. 1 Bst. c BauG; EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, N. 7 zu Art. 22). In Art. 18 BauG wird ausgeführt, dass für wesentliche Terrainveränderungen die Bewilligung zu verweigern sei, wenn durch das Vorhaben das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet würde. Ein Bauherr ist folglich bei der Gestaltung der Terrainoberfläche nicht völlig frei. Er kann namentlich nicht einfach sein Baugrundstück künstlich erhöhen, um so eine bessere Wohnlage zu erhalten. Wäre dies ohne weiteres zulässig, könnte jeder Bauherr solche Aufschüttungen vornehmen, was mit einer ordnungsgemässen Bebauung nichts mehr zu tun hätte. Solche künstlichen, massiven Aufschüttungen würden zweifellos das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Aus den ursprünglichen Baugesuchsakten ergibt sich, dass bei der Südecke des Gebäudes eine Aufschüttung von rund 3.0 m vorgesehen ist. Eine solche Aufschüttung kann nach der bisherigen Praxis nicht mehr als massvoll bezeichnet werden (vgl.VVGE 1966 bis 1970 Nr. 48). Solche Aufschüttungen sind in Rücksicht auf die Nachbargrundstücke, vor allem auf die Parzelle ..., aber auch in bezug auf das Orts- und Landschaftsbild, nicht haltbar. In ebenem Gelände kann eine Aufschüttung bis 1.20 m als massvoll bezeichnet werden. Die Aufschüttungen an der Nordwestfassade sind weniger stark. Sie sind aber geeignet, die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Der Beschwerdeführer wehrt sich überhaupt nicht so sehr gegen die Reduktion der Böschungen und Aufschüttungen, als gegen eine Herabsetzung des Firstes um mehr als 50 cm. Eine Redimensionierung der Aufschüttungen um durchschnittlich einen Meter erscheint dagegen unumgänglich. Dies hat zur Folge, dass das Projekt angepasst werden muss, allenfalls durch eine Herabsetzung der Gebäudehöhe. Es stellt sich aber die Frage, ob noch andere Gründe für eine Reduktion der Firsthöhe sprechen.
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Die Beschwerde ist insofern teilweise gutzuheissen, als sie die verfügte Reduktion der Gebäudehöhe um einen Meter beanstandet. Diese Forderung hat ihren hauptsächlichen Grund in der gemäss Bauprojekt zu hohen Terrainaufschüttung. Soweit der Gemeinderat dies als Ursache für die angefochtene Auflage bezeichnet, ist ihm zuzustimmen. Der Beschwerdeführer hat daher entsprechende bereinigte Pläne dem Gemeinderat zur Prüfung und Bewilligung einzureichen.