Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 18, S. 27:
a) Art. 24 Abs. 1 RPG.
Eine Spritz- und Einbrennkabine ist nicht standortgebunden (Erw. 2).
b) Art. 24 Abs. 2 RPG.
Die Erstellung einer Autospritz- und Einbrennkabine auf dem Areal einer bestehenden Werkstatt ist mehr als eine teilweise Änderung (Erw. 3).
Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 1984 (Nr. 703).
Aus den Erwägungen:
Die fragliche Parzelle liegt gemäss provisorischem Schutzgebietsplan im Landschaftsschutzgebiet und damit ausserhalb der Bauzone. In diesem Schutzgebiet dürfen nur land- und forstwirtschaftliche sowie andere standortbedingte bauliche Anlagen bewilligt werden, die das Landschaftsbild nicht beeinträchtigen (Art. 6 AB zum RPG). Die Spritz- und Einbrennkabine erfüllt diese Voraussetzungen offensichtlich nicht und widerspricht damit dem Zonenzweck.
Standortgebundenheit heisst, dass sich der Zweck einer Baute entweder nur an einem ganz bestimmten Ort oder nicht innerhalb der Bauzone verwirklichen lässt (Erläuterungen N. 13 zu Art. 24). Diese Erfordernisse werden vom geplanten Objekt nicht erfüllt; die Einbrennkabine ist nicht an einen ganz bestimmten Standort gebunden, wie dies beispielsweise bei einem Sanatorium, einer landwirtschaftlichen Baute oder einem Bergrestaurant zutrifft. Sie kann ihren Zweck praktisch an jedem Standort erfüllen und ist folglich nicht standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Neubaus nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann deshalb nicht erteilt werden.
Die teilweise Änderung ist ein bundesrechtlicher Begriff (BGE 108 Ib 361 E. 3) und umfasst Bauten, Anbauten, Erweiterungen sowie Zweckänderungen (BGE 107 Ib 241; EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N. 35). Lediglich teilweise ist eine Zweckänderung, wenn sie keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungszone schafft. Das Bauwerk, für welches die Zweckänderung verlangt wird, muss mindestens zum Teil für einen Zweck geschaffen worden sein, der dem angestrebten Zustand in seinen Auswirkungen nahesteht. Die Änderung muss gemessen an der vorherigen Nutzung der Baute nur von untergeordneter Bedeutung sein; Umfang und Erscheinung des Bauwerkes müssen zudem in den wesentlichen Zügen gewahrt bleiben (RRB vom 3. April 1984 i.S. M.L; Erläuterungen zum RPG, N. 35 und 39 zu Art. 24).
Das vorliegende Bauprojekt kann nach diesen Kriterien nicht als lediglich teilweise Änderung angesehen werden. Die Erstellung der fraglichen Einbrennkabine stellt eine wesentlich neue Nutzungsmöglichkeit dar. So wenig die Umwandlung eines Einstellraumes für Landmaschinen in den Werkhof einer Bauunternehmung zulässig ist (Erläuterungen zum RPG, N. 41 zu Art. 24), so wenig kann die Erstellung einer neuen Einbrennkabine an Stelle der früheren Werkstatt toleriert werden.