VVGE 1983/84 Nr. 16, S. 22: Art. 11 Abs. 1 Bst. a V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer. Saisonniers können nur für einen Betrieb bewilligt werden, der saisonalen Charakter hat. Entscheid des Regierungsrates vom 20. N
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 16, S. 22:
Art. 11 Abs. 1 Bst. a V über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer.
Saisonniers können nur für einen Betrieb bewilligt werden, der saisonalen Charakter hat.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. November 1984 (Nr. 711).
Aus den Erwägungen:
Nach Art. 11 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983 können Saisonbewilligungen nur erteilt werden, wenn es sich um einen Betrieb handelt, der saisonalen Charakter hat (Abs. 1 Bst. a), und die Saisonbewilligungen dürfen nur für die Dauer der Saison erteilt werden (Abs. 2). Unter Saison versteht man eine deutliche jahreszeitliche Beschäftigungsspitze im Betrieb (Weisungen und Erläuterungen vom 1. November 1983 zur Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 26. Oktober 1983).
Dass im Dezember und anfangs Januar das Hotel Kurhaus eine jahreszeitlich bedingte Beschäftigungsspitze aufweist, wird weder geltend gemacht noch liegt eine solche vor. Die Beschwerde stützt sich auf familiäre Gründe, die aber für die Verlängerung der Bewilligung der Saisonangestellten nicht beachtet werden können.