VVGE 1983/84 Nr. 15, S. 22: Art. 9 Ziff. 2 Bst. b ANAG. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ist individuell zu beurteilen. Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 1984 (Nr. 1357). Aus den Erwägungen: 2. Für den Kanton Obwalden be
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 15, S. 22:
Art. 9 Ziff. 2 Bst. b ANAG.
Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ist individuell zu beurteilen.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 1984 (Nr. 1357).
Aus den Erwägungen:
Für den Kanton Obwalden besteht keine Verpflichtung, Ausländern den Aufenthalt zu bewilligen (Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt oder Niederlassung von Ausländern vom 26. März 1931 (ANAG). Insbesondere in den Fällen, in denen eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann oder erlischt, muss eine Aufenthaltsbewilligung auch gar nicht erst erteilt werden. Das ist der Fall bei Art. 9, insbesondere Ziff. 2 Bst. b ANAG, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn das Verhalten des Ausländers zu schweren Klagen Anlass gibt. Auch Art. 10 ANAG ist hier anzuführen, wonach der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden kann, wenn unter anderem sein Verhalten im allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder fähig ist, sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Ziff. 1 Bst. b ANAG). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zu Klagen Anlass gegeben hat (Art. 9 Abs. 2 Bst. b ANAG) und insofern eine ihr erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden könnte.
Die Beschwerdeführerin hält sich seit über 10 Jahren in der Schweiz auf und würde demnach die wohnsitzrechtlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Sie ist hier aufgewachsen. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss aus diesem Grunde sehr triftige Gründe haben.