VVGE 1983/84 Nr. 12, S. 19: Art. 96 Abs. 1 HRegV. Voraussetzungen der Löschung einer Aktiengesellschaft von Amtes wegen. Entscheid des Regierungsrates vom 9. Mai 1984 (Nr. 19). Aus den Erwägungen: Gemäss Art. 89 Abs. 1 HRegV ist eine Aktie
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 12, S. 19:
Art. 96 Abs. 1 HRegV.
Voraussetzungen der Löschung einer Aktiengesellschaft von Amtes wegen.
Entscheid des Regierungsrates vom 9. Mai 1984 (Nr. 19).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 89 Abs. 1 HRegV ist eine Aktiengesellschaft von Amtes wegen zu löschen, wenn sie keine Aktiven mehr hat, ihre Tätigkeit aufgehört hat und ihre Organe und Vertreter in der Schweiz weggefallen sind. Im vorliegenden Fall treffen diese Voraussetzungen zu. Die für das amtliche Löschverfahren gemäss Art. 89 Abs. 2 HRegV vorgeschriebenen Veröffentlichungen sind erfolgt. Es hat sich dabei ergeben, dass die Aktiengesellschaft tatsächlich aufgelöst ist und kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wird.