VVGE 1983/84 Nr. 11, S. 19: Art. 102 GBV. Art. 7 kantonale Verordnung über das Grundbuch. Die Abänderung eines Grundbucheintrages muss mittels Klage durchgesetzt werden, nicht auf dem Beschwerdeweg. Entscheid des Regierungsrates vom 17. Ap
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1983/84 Nr. 11, S. 19:
Art. 102 GBV. Art. 7 kantonale Verordnung über das Grundbuch.
Die Abänderung eines Grundbucheintrages muss mittels Klage durchgesetzt werden, nicht auf dem Beschwerdeweg.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. April 1984 (Nr. 1336).
Aus den Erwägungen:
Die Beschwerdeführer haben gegen einen Grundbucheintrag Beschwerde erhoben. Gemäss Art. 102 ff. der Verordnung betreffend das Grundbuch vom 22. Februar 1910 (GBV) ist die Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde nur möglich gegen die Amtsführung des Grundbuchverwalters. Die Beschwerde richtet sich demnach gegen Verfügungen des Grundbuchverwalters, wie die Abweisung der Anmeldung eines grundbuchlichen Eintrages (Art. 103 GBV) oder die Weigerung, eine Anmeldung entgegenzunehmen (Art. 104 GBV). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn die Anmeldung wurde entgegengenommen und der Eintrag vorgenommen.
Das Ziel der Beschwerdeführer ist die Löschung des vorgenommenen Eintrages. Gemäss Art. 975 ZGB wird dieses Ziel mittels Klage erreicht. Der in seinen dinglichen Rechten Verletzte kann durch die Grundbuchberichtigungsklage die Löschung des ungerechtfertigten Eintrages eines dinglichen Rechtes verlangen. Diese Klage ist an keine Frist gebunden (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, Zürich 1979, S. 549) und ist beim Kantonsgerichtspräsidenten einzureichen (Art. 7 der Verordnung über das Grundbuch vom 29. Februar 1980).
Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.