Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 74, S. 145:
Art. 8 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 2 WEG.
Die Zuständigkeit für den Beschluss einer Baulandumlegung nach dem WEG bestimmt sich in Ermangelung einer Bezeichnung durch den Kanton nach der in Art. 19 BauG niedergelegten Ordnung.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 1981
Aus den Erwägungen:
Da die Mehrheit der in Frage kommenden Grundeigentümer der Absicht von B., eine Baulandumlegung herbeizuführen, opponierte, stellte er an den Regierungsrat das Gesuch, eine Baulandumlegung gestützt auf das WEG von Amtes wegen einzuleiten.
Den Kantonen wurde zur Bezeichnung der zuständigen Behörden eine Frist von drei Jahren gesetzt (Art. 66 Abs. 2 WEG; Botschaft 698). Doch verfügt der Kanton Obwalden noch über keine kantonalen Ausführungserlasse zum WEG, namentlich fehlt eine ausdrückliche Bezeichnung der zur Anordnung der Baulandumlegung nach Art. 8 WEG zuständigen Behörde. Im angefochtenen Beschluss verweist der Regierungsrat indessen darauf, dass das kantonale Baugesetz in Art. 19 sowie das Baureglement der Dorfschaftsgemeinde in Art. 6 die Baulandumlegung regeln und dass die Zuständigkeiten "kaum anders festgelegt worden wären". Daraus geht jedenfalls hervor, dass der Regierungsrat die Befugnis zur behördlichen Anordnung von Landumlegungen nicht beansprucht. Art. 8 Abs. 2 WEG sieht denn ausdrücklich vor, dass die Kantone diese Befugnis den Gemeinden erteilen können. Unter den gegebenen Umständen und insbesondere in Ermangelung von kantonalen Ausführungsbestimmungen zum WEG ist daher von den im Baugesetz zur Baulandumlegung festgelegten Zuständigkeiten auszugehen.
b) Gemäss Art. 19 Abs. 2 BauG kann der Regierungsrat "für Kantonsstrassen" Baulandumlegungen beschliessen. Wie der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid ausführt, stand eine solche hier nie zur Diskussion. Hingegen verlangte B. die Baulandumlegung wegen ungünstig gruppierter Baulandparzellen. Für die Durchführung einer solchen Baulandumlegung wie überhaupt in den übrigen Fällen ist der Gemeinderat, in der Dorfschaftsgemeinde Sarnen der Dorfschaftsgemeinderat, zuständig (Art. 19 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 40 BauR). Verlangt mindestens die Mehrheit der betroffenen Grundeigentümer, der mehr als Hälfte des betroffenen Landes gehört, eine Baulandumlegung, ist der Dorfschaftsgemeinderat verpflichtet, diese durchzuführen. Indessen kann der Dorfschaftsgemeinderat sowohl nach dem BauG (Art. 19 Abs. 2) als auch nach WEG (Art. 8 Abs. 1) die Umlegung von sich aus anordnen, ohne dass die Mehrheit der Grundeigentümer damit einverstanden ist, zumal es ja grundsätzlich Sache der Gemeinde ist, ihr Baugebiet angemessen zu erschliessen (BGE 96 I 376).
Der Regierungsrat hat das Gesuch um Anordnung einer Baulandumlegung abgewiesen, obwohl er sich für dessen Behandlung nach seinen eigenen Ausführungen als unzuständig erachtete. Formell hätte die Sache durch Nichteintreten und nicht durch Abweisung erledigt werden müssen. Da der Regierungsrat es aber unterlassen hatte, rechtzeitig Ausführungsbestimmungen zum WEG zu erlassen und die für die Anordnung der Baulandumlegung nach den Art. 7 ff. WEG zuständige Behörde zu bezeichnen, war es richtig, dass B. das Gesuch an den Regierungsrat richtete. Dieser hätte es dann von Amtes wegen an den Dorfschaftsgemeinderat weiterleiten können. Soweit die Beschwerde die Abweisung in diesem Punkte beanstandet, ist sie im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Das Gesuch um Anordnung und Durchführung einer Baulandumlegung ist zur Prüfung an den Dorfschaftsgemeinderat weiterzuleiten.