Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 70, S. 134:
Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 BauR der Gemeinde Alpnach.
a) In der Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2 sind nicht störende Betriebe gestattet (Erwägung 1).
b) Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG; Art. 12 Abs. 4 BauR. Ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist, beurteilt sich nach dem funktionellen Zusammenhang zwischen Baute und Zonenzweck; es genügt nicht, dass die Baute die Immissionsvorschriften einhält und sie sich in die Umgebung baulich einordnet. Das Unterwerk eines Elektrizitätswerkes kann in einer Wohnzone nur aufgrund einer Ausnahmebewilligung bewilligt werden (Erwägung 2).
c) Art. 23 RPG; Art. 27 Abs. 2 BauG; Art. 30 Abs. 1 Bst. b BauR. Ausnahmebewilligung (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. Dezember 1982.
Sachverhalt:
Das Elektrizitätswerk Obwalden (EWO) beabsichtigt, auf einer in der Gemeinde Alpnach (Alpnachstad) gelegenen, gemäss kommunalem Zonenplan der Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2 zugewiesenen Parzelle ein Unterwerk zu erstellen. Die Einsprecher H. und P. verlangten die Verweigerung der Baubewilligung, da in der E 1-2 überhaupt keine Betriebe, also auch nicht störende, zugelassen werden dürften. Sie bezweifelten auch, dass das Unterwerk immissionsfrei sein würde. Der Gemeinderat hat die Einsprache abgewiesen und für das als zonenkonform erachtete Projekt die Baubewilligung erteilt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen. Dagegen erhoben H. und P. Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
Art. 23 Abs. 1-3 BauR lautet:
1 Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Es sind nur nicht störende Betriebe zugelassen; Art. 12 Ziff. 7 bleibt vorbehalten. 2 Die Wohnzonen W 3-4 und W 2-3 sind für Mehrfamilienhäuser, die Zone W 2-3 auch für Reihen-Einfamilienhäuser bestimmt. Die Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2 ist für Einzel- und Doppeleinfamilien- sowie Zweifamilienhäuser reserviert. 3 Die Wohn- und Gewerbezonen sind für Wohnbauten und höchstens mässig störende Betriebe bestimmt. (Abs. 4 bringt eine schematische Übersicht der zulässigen Überbauungsmasse. Abs. 5 enthält einen Gesetzesverweis in bezug auf den Umbau oder Wiederaufbau bestehender Bauten).
Art. 23 Abs. 1 BauR, der in Wohnzonen nicht störende Betriebe zulässt, hat dann auch für die E 1-2 Geltung, wenn "Wohnzone" als Oberbegriff zu verstehen ist, der neben den sogenannten "Wohnzonen W 3-4 und W 2-3" auch die "Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2" umfasst. Art. 21 BauR verwendet den Begriff "Bauzonen" zur Abgrenzung des bebaubaren Bodens von den Landschaftsschutz- und Grünzonen sowie dem übrigen Gemeindegebiet. Die Bauzonen ihrerseits zerfallen in die W 2-3, die W 3-4, die E 1-2, die WG 3-4 (Wohn- und Gewerbezone) usw. Dieselbe Gliederung findet sich auch im Marginale und im Schema des Abs. 4 von Art. 23 BauR. Man könnte deshalb versucht sein, aufgrund einer rein grammatikalisch-systematischen Auslegung der Bestimmung die E 1-2 nicht den Wohnzonen im Sinne des BauR zuzurechnen, sondern als selbständigen Begriff aufzufassen. Indessen ergäbe eine solche Auslegung keinen vernünftigen Sinn. Wohl zerfällt die Bauzone in die sogenannten Wohnzonen W 2-3 und W 3-4, in die Ein- und Zweifamilienhauszone E 1-2 und andere Zonen mehr. Damit ist aber noch keineswegs gesagt, dass die E 1-2 keine Wohnzone im Sinne des BauR sei. Den W 2-3, W 3-4 sowie der E 1-2 gemeinsam ist nämlich gerade die Funktion des Wohnens. Auch nach dem üblichen Sprachgebrauch gilt die Ein- und Zweifamilienhauszone als Wohnzone. Schliesslich nimmt Art. 23 Abs. 1 BauR keinen Bezug auf die einzelnen Zonen; Zeichen, dass der darin enthaltenen Regelung allgemeine Bedeutung in dem Sinne zukommt, dass sie für alle Zonen gilt, die dem Wohnen dienen, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, wie für die Wohn- und Gewerbezonen (Abs. 3). Demzufolge sind auch in der E 1-2 nicht störende Betriebe gestattet.
a) Nach den Feststellungen, die das Gericht in bezug auf ein anderes Unterwerk der gleichen Art und Ausführung getroffen hat, ist das vom Transformator der Anlage erzeugte Geräusch bei geschlossenem Tor im Freien kaum hörbar. Bereits im Abstand von einigen Metern vom Gebäude wird es nicht mehr wahrgenommen. Nach den Erklärungen des Direktors des EWO ist es ohne weiteres möglich, das Tor des Transformatorenraums, falls notwendig, mit zusätzlichen Schallisolationen zu versehen. Dies lässt den Schluss zu, dass vom Transformator ausgehende Geräusche beim vorgesehenen Grenzabstand von 10 Metern, zumal nach allfälligen zusätzlichen Schallisolationen, vom Nachbargrundstück aus mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu hören sein werden. Da der Gemeinderat und der Regierungsrat davon ausgegangen waren, dass das Unterwerk praktisch immissionsfrei sein und sich von seiner baulichen Gestaltung her in die Umgebung einordnen werde, erteilten sie ohne weiteres die Bewilligung.
b) Der Begriff der Zonenkonformität erschöpfte sich in der Praxis vielfach in der Einhaltung der Immissionsvorschriften und der baulichen Einordnung in die Umgebung (vgl. ZBl 63/1962, 236, 367 f., 460 f., 70/1969, 121, 71/1970, 335 betreffend ein Unterwerk in einer potentiellen Wohnzone; ZBl 72/1971, 503, 83/1982, 244). Indessen setzt sich mehr und mehr die Erkenntnis durch, dass zur zonengemässen Nutzung auch der funktionelle Zusammenhang zwischen einem Projekt und der betreffenden Zone gehört. Es genügt nicht mehr allein, dass ein Projekt immissionsfrei ist und dass es sich in die Umgebung einordnet. So wurde etwa verlangt, dass ein Projekt "quartiergebunden" sein müsse (BVR 1980, 10 f., 1979, 125 Erw. 2; vgl. bereits ZBl 65/1964 320). In Art. 12 Abs. 4 BauR kommt dies darin zum Ausdruck, dass Betriebe "ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen" müssen, was über eine rein bauliche Einordnung hinausgeht. Art. 22 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) macht nun zur ausdrücklichen Voraussetzung der Baubewilligung, dass Bauten und Anlagen dem Nutzungszweck einer Zone entsprechen. Zonenkonform ist ein Bauvorhaben deshalb nicht schon dann, wenn es dem Zonenzweck bloss nicht entgegensteht, dass heisst die zonengerechte Nutzung nicht durch eine andere behindert, indem es beispielsweise immissionsfrei ist (Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Raumplanung, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, 1981, N. 29 zu Art. 22). Gemäss Art. I RPG ist mit dem Boden haushälterisch umzugehen. Diesem Ziel dient in erster Linie die Ausscheidung des bebaubaren Bodens (Art. 15 RPG), sodann aber auch die zonengerechte Nutzung. Es liefe dem Ziel, mit dem Boden haushälterisch umzugehen, zuwider, wenn beispielsweise Wohnzonen für andere Zwecke benutzt würden und als Folge einer solchen Entwicklung Nachzonierungen vorgenommen werden müssten, dieweil die Industrie- und Gewerbezone über ungenutzte Kapazitäten verfügte (vgl. auch ZBl 18/1977, 504 f.). Eine zonengerechte Nutzung liegt dann vor, wenn zwischen dem Bauvorhaben und der fraglichen Zone auch ein funktioneller Zusammenhang besteht (vgl. auch AGVE 1979, 464).
Unter diesem Gesichtspunkt ist die Zonenkonformität eines in einer Wohnzone geplanten Unterwerks zu verneinen. Ein Unterwerk ist kein Wohnhaus, und als Betrieb fehlt ihm der Bezug zur Funktion des Wohnens, wie er beispielsweise Ladengeschäften eigen ist, die ja auf Kundschaft aus dem Wohnquartier angewiesen sind, wie umgekehrt auch die Bewohner auf bestimmte Betriebe im Quartier angewiesen sind, oder wie er bei einem Gewerbe besteht, das jemand unter dem gleichen Dach betreibt, unter welchem er auch wohnt. Seiner Bestimmung nach gehört ein Unterwerk, unbekümmert darum, ob es immissionsträchtig ist oder nicht, in die Industrie- und Gewerbezone. Das vom EWO in der Zone E 1-2 von Alpnachstad geplante Unterwerk hätte deshalb im ordentlichen Verfahren nicht bewilligt werden dürfen. Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung besteht, da das EWO behauptet, der von ihm ins Auge gefasste Standort sei technisch und wirtschaftlich bedingt.
Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht (Art. 23 RPG). Das geplante Unterwerk ist ein öffentliches Werk, für dessen Erstellung Art. 30 Abs. 1 Bst. b BauR Alpnach die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorsieht. Aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung folgt aber, dass auch die Verwaltung bei der Erstellung von Bauten für öffentliche Zwecke sich innerhalb der Grenzen zu halten hat, die ihr durch die geltenden Gesetze, Verordnungen und Satzungen gezogen sind. Will die Verwaltung ein Gebäude erstellen, so ist sie an die auf das Baugrundstück anwendbaren Bauvorschriften gebunden (BGE 91 I 422). Ausnahmebewilligungen können deshalb auch für öffentliche Bauten nur innerhalb der Schranken von Art. 27 Abs. 2 BauG erteilt werden, das heisst nur aus schützenswerten Interessen des Eigentümers, sofern dadurch keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Es gilt deshalb abzuwägen zwischen den Interessen des EWO an der Erstellung des Unterwerks an dem von ihm vorgesehenen Standort in Alpnachstad und entgegenstehenden Interessen einerseits der Nachbarn und andererseits an der Durchsetzung der im Prinzip anwendbaren Vorschriften.
Das EWO begründet den Bau eines Unterwerks im Raume Alpnachstad mit dem wachsenden Energieverbrauch im Versorgungsgebiet, mit der Versorgung des Lopperstrassentunnels sowie der Pilatusbahn.
In bezug auf Alpnachdorf wäre ein Standort des Unterwerks in der Industrie- und Gewerbezone an sich günstig. Hingegen wäre dieser Standort in bezug auf die Ortschaft Alpnachstad, die Pilatusbahn sowie den Loppertunnel unvorteilhaft. Der Experte kommt zwar zum Ergebnis, dass der Standort des Unterwerks in der Industrie- und Gewerbezone rein technisch ebenfalls zu realisieren und deshalb auch vertretbar ist, dass es aber zur Herstellung der Gleichwertigkeit der beiden Standorte ganz erheblicher Mehraufwendungen bedarf. Für den Standort in der Industrie- und Gewerbezone ergäben sich indessen für das EWO Mehrkosten von über 1,5 Millionen und für die Centralschweizerischen Kraftwerke (CKW), die ebenfalls am Unterwerk beteiligt sind, Mehrkosten von ebenfalls über 1,5 Millionen. Um die technische Gleichwertigkeit eines Unterwerks in der Industrie- und Gewerbezone mit einem solchen im Raume Alpnachstad herzustellen, fielen dem EWO noch zusätzliche Aufwendungen in der Höhe von gut Fr. 550'000.-- an. Die Realisierung des Unterwerks in der Industrie- und Gewerbezone wäre allein für das EWO mit einem finanziellen Mehraufwand von gut 2,1 Millionen Franken verbunden. Zählt man noch die den CKW anfallenden Mehrkosten dazu, ergibt sich ein Mehraufwand von insgesamt rund Fr. 3'600'000.--. Die Mehrkosten des Standortes in der Industrie- und Gewerbezone müssen sowohl unter betriebswirtschaftlichen wie auch volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten als sehr hoch bezeichnet werden. Sie ergeben - bei Annahme eines Jahresfaktors von 12 % - jährliche Mehrkosten von Fr. 433'820.--. Würden diese Mehrkosten auf die vom Unterwerk abgegebene Energie von rund 36'000'000 kWh (bei einer Spitzenleistung von 9'000 kWh und einer Jahresbenutzungsdauer von 4'000 Stunden) umgelegt, ergäbe dies für die Stromabnehmer eine Erhöhung des Strompreises von rund 1,2 Rappen/kWh. Aus den sehr hohen Mehrkosten resultierten indessen weder technische, betriebliche noch wirtschaftliche Vorteile für das Werk. Das Interesse des EWO am Standort Alpnachstad für das Unterwerk ist klar ausgewiesen. Das Vorhaben liegt sogar ausschliesslich im öffentlichen Interesse. Demgegenüber können die in Betracht fallenden privaten Interessen (der Beschwerdeführer) nicht als gewichtig bezeichnet werden: Vom Unterwerk werden keine Immissionen ausgehen; es passt sich, was seine äussere Gestaltung betrifft, doch einigermassen in die Umgebung ein. Jedenfalls wurden in dieser Hinsicht von keiner Seite Einwände laut. Die Zonenvorschriften über Höhe, Länge, Ausnützung usw. werden allseitig eingehalten. Das aufgezeigte öffentliche Interesse an einer zonengemässen Nutzung ist zwar wichtig, doch wird es im vorliegenden Falle durch das ganz erhebliche und ebenfalls öffentliche Interesse des EWO am Standort für das Unterwerk in Alpnachstad zurückgedrängt. Schliesslich handelt es sich um einen Sonderfall. Obwohl das Bauvorhaben dem Zonenzweck nicht entspricht, wird durch seine Bewilligung der Zonenzweck nicht vereitelt. Insbesondere werden aufgrund dieses singulären Falles eines Unterwerks keine weiteren Bewilligungen für Bauten, die dem Zonenzweck nicht entsprechen, präjudiziert. Aus all diesen Gründen rechtfertigt sich die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Beschwerde ist abzuweisen.