Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 69, S. 130:
Öffentlicher Immissionsschutz.
a) Art. 22 Abs. 1 BauR der Gemeinde Kerns. Eine Schlosserei und mechanische Werkstätte gehört nicht zu den "nicht störenden Betrieben". Erteilung einer mit Auflagen beschwerten Baubewilligung? (Erwägung 1).
b) Art. 12 Abs. 4 BauR. Tragweite der Bestandes- und Erweiterungsgarantie. Die Bestandesgarantie erlaubt es nicht, einen bestehenden zonenwidrigen Betrieb innerhalb der angestammten Zone zu verlegen. Die Erweiterungsgarantie verlangt die bauliche oder anlagemässige Einheit der Erweiterung mit der bestehenden Baute oder Anlage (Erwägung 2).
c) Art. 31 Abs. 1 Bst. d BauR. Erteilen einer Ausnahmebewilligung? (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1981.
Sachverhalt:
B. führt seit 1949 an der Untergasse in Kerns einen Gewerbebetrieb, laut Handelsregistereintrag umschrieben mit "Landmaschinen und Schlosserei, Handel mit Landwirtschaftsmaschinen, Elektromotoren und Haushaltungsmaschinen". Die Liegenschaft von B. liegt seit Inkrafttreten des Baureglementes und Zonenplanes vom 28. Oktober 1969 in der sogenannten Dorfkernzone. Im Sommer 1980 ersuchte E. den Gemeinderat um die Bewilligung für den Bau eines Wohn- und Betriebsgebäudes. Dieses sollte in einer Entfernung von rund 90 m vom heutigen Standort, aber noch immer in der Dorfkernzone zu stehen kommen.
Dagegen erhoben die Nachbarn des neuen Standortes rechtzeitig Einsprache, da der projektierte Betrieb mindestens als mässig störend zu qualifizieren sei, in der Dorfkernzone jedoch nur nicht störende Betriebe zugelassen werden. Der Gemeinderat wies die Einsprachen ab und der Regierungsrat die gegen diesen Entscheid gerichteten Beschwerden. Dabei berief sich der Regierungsrat in erster Linie auf die im Baureglement verankerte Bestandesgarantie. Sodann vertrat der Regierungsrat die Ansicht, dass vom projektierten Betrieb keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten seien, da der Einwohnergemeinderat den Bauherrn verpflichtet habe, sich an die für gemischte Zonen geltenden Richtlinien der Eidgenössischen Expertenkommission für die Lärmbekämpfung zu halten. Gegen den ablehnenden Entscheid führten die Nachbarn rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Aus den Erwägungen:
- Das kantonale Baugesetz enthält keinen öffentlichrechtlichen Immissionsschutz (VVGE 1976/1977, Nr. 55, E. 5), hingegen das Baureglement der Gemeinde Kerns (BauR). Die Liegenschaft, auf welcher der Beschwerdegegner die Erstellung des Wohn- und Betriebsgebäudes beabsichtigt, liegt in der Dorfkernzone. In dieser sind Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebauten erlaubt. Gestattet sind nur nicht störende Betriebe (Art. 22 Abs. 1 BauR). Als nicht störend gelten Betriebe, "die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen". Ob der projektierte Betrieb des Beschwerdegegners den höchstens mässig störenden oder gar den stark störenden Betrieben zuzurechnen ist, kann hier offen bleiben, da in der Dorfkernzone weder die eine noch die andere Kategorie zulässig ist. Entscheidend ist, ob der Betrieb den nicht störenden Betrieben zuzurechnen ist. Dies ist eindeutig zu verneinen. Mit dem Betrieb des Beschwerdegegners, der unter anderem eine Schlosserei betreibt und Landmaschinen repariert, ist die Bearbeitung von Metallen verbunden, die erfahrungsgemäss lärmintensiv ist. Neben unmittelbaren Betriebsimmissionen treten auch mittelbare auf durch das An- und Wegfahren von Landmaschinen. Bei der Auslegung des Begriffs der nicht störenden Betriebe kann man sich unter anderem auch an der Umschreibung der in bezug auf die zulässigen Auswirkungen nächst höheren Kategorie der mässig störenden Betriebe orientieren. Als solche gelten Betriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben (Art. 12 Abs. 3 BauR). In seinem Entscheid vom 19. Dezember 1980 hatte das Verwaltungsgericht als Beispiele solcher Betriebe etwa eine Schreinerei, eine Veloreparaturwerkstätte, eine Drechslerei usw. genannt (VVGE 1978-1980, Nr. 59). Zu den nicht störenden Betrieben zählen hingegen in erster Linie sogenannte Dienstleistungsbetriebe, Ladengeschäfte oder stille Gewerbe wie etwa eine Buchbinderei.
Im Gegensatz zu reinen Wohnquartieren (Art. 23 BauR) ist in der Dorfkernzone die Durchmischung von Wohn-, Geschäfts- und Gewerbebauten zwar erlaubt, doch sollen sich die damit verbundenen Immissionen im grossen und ganzen im Rahmen der von Wohnquartieren ausgehenden Auswirkungen halten. Es ist freilich nicht zu übersehen, dass infolge der immer verbreiteteren Motorisierung auch in reinen Wohnquartieren mitunter sogar erhebliche Lärmauswirkungen auftreten können. Doch beschränken sich diese im allgemeinen auf einige wenige Tagesspitzen, während der mehr oder weniger regelmässige mittelbare und unmittelbare Betriebslärm gerade zum Gewerbe des Beschwerdegegners gehört. Zudem passt der projektierte Betrieb nicht in ein doch relativ stark ausgeprägtes Wohnquartier, wie anlässlich des Augenscheins festzustellen war (vgl. auch AGVE 1950, 445 f; SJZ 1957, 329, Nr. 141). Mit der zweifellos stark einschränkenden Bestimmung, dass die Dorfkernzone nur noch nicht störende Betriebe aufnehmen darf, hat der Gemeindegesetzgeber offenbar eine Trennung von Wohn- und Betriebsstätten mindestens insoweit angestrebt, als von letzteren erheblich grössere Auswirkungen als von Wohnquartieren ausgehen. Dies hat heute sicher seine Berechtigung. Während in früheren Zeiten und noch in der ersten Hälfte unseres Jahrhunderts das Neben- und teilweise auch Ineinander von Wohn- und Betriebsstätten die Regel bildete und mitunter sogar ein Dorfbild prägte und höchstens eigentliche industrielle Betriebe abseits von Agglomerationen zu liegen kamen, führte dies infolge der rasanten technischen Entwicklung immer häufiger zu Verhältnissen, die das Wohnen wenn nicht gerade verunmöglichten so doch unzumutbar und gesundheitsschädigend werden liessen.
Ist nun aber ein Betrieb wie der vom Beschwerdegegner projektierte als zonenfremd zu qualifizieren, kann die Lösung auch nicht darin bestehen, ihn beispielsweise unter der Auflage zu bewilligen, bestimmte Grenzrichtwerte nicht zu überschreiten. Die von der eidgenössischen Expertenkommission erarbeiteten und nach Zonen abgestuften Grenzrichtwerte können zwar ein wertvolles Hilfsinstrument bei der Beurteilung von Immissionen sein, die von bestehenden Betrieben ausgehen (VVGE 1978-1980, Nr. 59; Urteil des OG i.S. Furrer c/Furrer vom 10. Dezember 1980, E. 3; PVG 1977, Nr. 12). Bei Neubauprojekten ist indessen in erster Linie darauf abzustellen, ob es sich um einen Betrieb handelt, von dem erwartungsgemäss zonenwidrige Immissionen ausgehen. Im übrigen wäre die Durchsetzung von Auflagen, die beispielsweise darin bestünden, dass überhaupt nur in der Werkhalle und auch im Sommer bei geschlossenen Fenstern und Türen gearbeitet werden dürfe, mit praktischen Schwierigkeiten verbunden, wie Erfahrungen andernorts zeigen, und trügen den Keim ständiger nachbarlicher Auseinandersetzungen in sich. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass beim heutigen Überbauungsstand der Umgebung, in welche der projektierte Betrieb zu stehen kommen sollte, die von den Vorinstanzen angenommenen, für sogenannte gemischte Zonen geltenden Grenzrichtwerte ohnehin zu hoch wären (VVGE 1978-1980, Nr. 59).
Der vom Beschwerdegegner geplante Betrieb gehört eindeutig nicht zu den nicht störenden Betrieben und ist deshalb zonenwidrig.
- In seiner Begründung beruft sich der Regierungsrat auf die Bestandesgarantie. Art. 12 Abs. 4 BauR bestimmt nämlich, dass bestehenden Betrieben in Wohnzonen der Weiterbestand und eine angemessene Erweiterung (allerdings nur) im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen gewährleistet ist. Nach Auffassung des Regierungsrates gilt diese Garantie nicht nur für den Bestand eines ganz konkreten Betriebes, sondern gestattet überdies die Verlegung eines Betriebes innerhalb der fraglichen Zone. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht schon im erwähnten Entscheid (VVGE 1978-1980, Nr. 59) ausgeführt hat, ergibt sich die Bestandesgarantie auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung bereits daraus, dass weder dem Baureglement noch dem dazugehörenden Zonenplan mit Ausnahme der im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht rechtskräftig erledigten Baugesuche (Art. 37 BauR) rückwirkende Kraft zukommt. Die Bestandesgarantie verhindert, dass mit dem Inkrafttreten des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes nicht zonenkonforme Betriebe stillgelegt werden müssen. Hingegen erlaubt es weder die Bestandes- noch die Erweiterungsgarantie, einen Betrieb zu verlegen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung: Von einem bestehenden Betrieb im baulichen Sinne kann nur solange die Rede sein, als er lokal bestehen bleibt und nicht verlegt wird, und aus dem Begriff der "Erweiterung", die ja über den blossen "Bestand" hinausgeht, erhellt sodann, dass es in jedem Fall einer baulichen oder anlagemässigen Einheit mit der bestehenden Baute oder Anlage bedarf (vgl. AGVE 1975, 233 f; Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977 N. 3 zu § 135). An diesem räumlichen Zusammenhang fehlt es im vorliegenden Fall, grenzen doch nicht einmal die alte und die neue Parzelle aneinander.
Eine Auslegung von Art. 12 Abs. 4 BauR, wie sie der Regierungsrat gegeben hat, widerspräche nicht nur dem Wortlaut, sondern auch dem Sinn der Bestandesgarantie, führte sie doch für jene, die von der Verlegung des Betriebes betroffen würden, zu unzumutbaren Umständen. Infolge der Bestandesgarantie müssen zwar trotz dem Erlass des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes bestehende zonenwidrige Betriebe in der Nachbarschaft in Kauf genommen werden. Hingegen kann man sich darauf verlassen, dass in der Nachbarschaft keine solche neuen Betriebe erstellt werden. Durch eine Auslegung, wie sie der Regierungsrat der Bestandes- und Erweiterungsgarantie gegeben hat, wäre aber diese berechtigte und gesetzlich geschützte Erwartung völlig in Frage gestellt, denn Inhaber eines zonenwidrigen Betriebes könnten diesen grundsätzlich beliebig innerhalb der angestammten Zone verlegen. Damit ist aber auch die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage einer Ausnahmebewilligung beantwortet.
- Gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d kann von Vorschriften des Baureglementes abgewichen werden für Einzelbauten, die nach ortsbaulichen Anforderungen zu einer wesentlich besseren Lösung als eine zonengemässe Überbauung führen. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist in erster Linie Sache des Gemeinderates. Sie bedarf aber der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde im bisherigen Verfahren zumindest in formeller Hinsicht nicht geprüft, so dass sich die Frage stellt, ob die Sache in diesem Punkte an den Gemeinderat zurückzuweisen sei. Indessen erübrigt sich ein solches Vorgehen, da die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung klarerweise nicht gegeben sind. In seinem Entscheid weist der Regierungsrat unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdegegner heute seinen Betrieb unmittelbar unterhalb der Pfarrkirche unter engen Platzverhältnissen führen müsse, und dass es im öffentlichen Interesse liege, wenn dort günstigere Platzverhältnisse geschaffen würden. Dass daran ein gewisses öffentliches Interesse besteht, soll nicht einmal in Abrede gestellt werden. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 27 Abs. 2 BauG setzt aber ebenfalls voraus, dass keine wichtigen privaten Interessen gefährdet oder verletzt werden. Aus dem bei den Akten befindlichen Situationsplan ist ersichtlich, dass die Parzelle 131, auf welcher das Wohn- und Betriebsgebäude des Beschwerdegegners zu stehen kommen soll, auf drei Seiten von Wohnhäusern umgeben ist, deren Abstand vom projektierten Gebäudekomplex rund 13 m beziehungsweise rund 15 m beziehungsweise 18 m betragen würde. Der Beschwerdegegner weist in seiner Stellungnahme zu den Beschwerden darauf hin, dass sich der Werkstattbetrieb in Richtung Klewigen und der Wagnerei Amstutz abwickle und nicht in Richtung der Einsprecher. Aus den Situationsplänen ergibt sich, dass sich der Eingang zur Betriebshalle auf der südwestlichen sowie eine durchgehende Fensterfront auf der nordwestlichen Seite des Gebäudes befinden, während sich die drei Grundstücke der vier Beschwerdeführer gegenüber der nordöstlichen und südöstlichen Front befinden. Immerhin sind auch auf diesen beiden Fronten, wenn auch in geringerem Ausmass, Fenster vorgesehen. Zudem werden erfahrungsgemäss gerade bei einem solchen Betrieb, jedenfalls in den wärmeren Jahreszeiten, Arbeiten im Freien oder bei offenen Fenstern ausgeführt. Es ist auch zweifelhaft, ob sich die von einem Schlossereibetrieb ausgehenden Immissionen selbst bei geschlossenen Fenstern im Rahmen dessen halten, mit dem man in Wohnquartieren rechnen muss. Sodann wird es bei einem Unternehmen, das Handel und Reparatur von Landmaschinen betreibt, unvermeidlich sein, Maschinen und Fahrzeuge um das Gebäude herum abzustellen. Ein solcher Betrieb passt nun aber einfach nicht in ein Wohnquartier (Art. 12 Abs. 3 Satz 2 BauR). Die Bewohner der Dorfkernzone und insbesondere die unmittelbaren Nachbarn haben nicht nur ein tatsächliches, sondern ein rechtlich geschütztes Interesse, dass keine neuen zonenwidrigen Bauten erstellt werden. Unter diesen Umständen ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung, welche die Erstellung einer zonenwidrigen Neubaute ermöglichte, ausgeschlossen. Die Beschwerden sind gutzuheissen und die dem Beschwerdegegner erteilte Baubewilligung ist aufzuheben.