Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 63, S. 120:
Art. 7 Abs. 4 BauG.
Grenzabstand; Mehrlängenzuschlag.
Ist eine Fassade länger als 18 m, so ist der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel der Mehrlänge zu verlängern. Für die Ermittlung der Fassadenlänge ist es unerheblich, dass Fassadenteile zurückversetzt sind.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. September 1982.
Aus den Erwägungen:
Ist eine Fassade länger als 18 m, so ist der Grenzabstand im rechten Winkel zur Fassade gemessen um einen Drittel der Mehrlänge zu verlängern. Er braucht aber das doppelte Ausmass des ordentlichen Grenzabstandes nicht zu überschreiten. Eingeschossige Bauten und Bauteile sind nicht mitzurechnen.
Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Grenzabstand von der zunächst liegenden äusseren Umfassungsmauer rechtwinklig zur Grenze zu messen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BauG).
Nach Auffassung der Bauherrschaft und der Vorinstanzen ist bei gebrochenen Fassaden die für die Ermittlung eines Mehrlängenzuschlags massgebende Länge für jeden Fassadenteil für sich zu berechnen, wobei zurückliegende Fassadenteile durch die Vorsprünge hindurch bis zur äussersten sichtbaren Gebäudelänge gemessen werden.
Bei der Auslegung ist in erster Linie vom Wortlaut der Bestimmung auszugehen, soweit dieser zu einem vernünftigen Ergebnis führt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Nr. 21 B II).
b) Fassaden können gebrochen oder ungebrochen sein. Der Begriff Fassade ist nicht auf ungebrochene Fluchten eingeschränkt, sondern umfasst ungebrochene wie gebrochene Fluchten. Die in Art. 7 Abs. 4 BauG vorgesehene Rechtsfolge gilt deshalb für Fassaden schlechthin, soweit es sich nicht um eingeschossige Bauten und Bauteile handelt. Es liegt namentlich in bezug auf gebrochene Fassaden keine Lücke vor. Deshalb ist es für die Ermittlung der für den Mehrlängenzuschlag massgebenden Fassadenlänge unerheblich, ob bestimmte Fassadenteile zurückversetzt sind oder nicht. Eine andere Auslegung wäre nur dann zulässig, wenn das aufgrund der grammatikalischen Auslegung gewonnene Resultat unvernünftig, stossend und deshalb die Annahme einer sogenannten unechten Lücke gerechtfertigt wäre. Weder die Vorinstanzen noch die Beschwerdegegnerin behaupten, die grammatikalische Auslegung führe zu einem unvernünftigen Ergebnis, hingegen wird geltend gemacht, mit einer im erwähnten Sinne differenzierenden Praxis könne dem Schutzbedürfnis des Nachbarn vor den Einwirkungen übergrosser gegenüberliegender Gebäudefluchten ebenfalls entsprochen werden, ohne dass dadurch der Bauherr wegen der Staffelung eines Gebäudes, die aus ästhetischen Gründen wünschenswert sei, "bestraft" werde. Durch die mit der Staffelung verbundene Auflockerung langer Fassaden werde nämlich dem (als negativ empfundenen) "Block-Effekt" entgegengewirkt, woran auch ein öffentliches Interesse bestehe. Dass die von der Vorinstanz vertretene Lösung für Bauwillige einen Anreiz zur Staffelung eines Gebäudekomplexes bedeuten und deshalb sinnvoll sein kann, soll nicht in Abrede gestellt werden. Es finden sich denn auch Bauordnungen, welche für dieses Problem ähnliche Lösungen ausdrücklich anbieten (vgl. § 8 Abs. 2 der Winterthurer Bauordnung; Art. 65 St. Galler Baugesetz). Indessen ist die Lösung, die Art. 7 Abs. 4 BauG vorschreibt, weder unvernünftig noch stossend. Sie ist wohl in der Regel für den Nachbarn günstiger, während die vom Regierungsrat vertretene Lösung für den Bauherrn eher von Vorteil sein mag. Diese schützt indessen den Nachbarn insofern weniger, als er auch eine infolge der Staffelung zurückweichende Fassade praktisch gleich wie eine auf einer Linie verlaufende Fassade als störende Mauer empfindet (vgl. auch PVG 1971 Nr. 20; Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, N 14 zu § 25). Dies gilt insbesondere für den Nachbarn, der gegenüber dem am weitesten nach vorn ragenden Fassadenteil wohnt. Für diesen wird nämlich das Fehlen eines Mehrlängenzuschlags bei der ihm gegenüberliegenden Fassade, vielleicht abgesehen von Fällen ganz extremer Zurückstaffelung, durch das Zurückweichen der Fassade nicht aufgewogen. Welcher Lösung schliesslich der Vorzug zu geben ist, hängt weitgehend davon ab, wie die einander gegenüberstehenden privaten Interessen des Bauherrn und des Nachbarn, aber auch die privaten gegenüber den öffentlichen Interessen gewichtet werden. Dies zu tun, ist aber Sache des Gesetzgebers und nicht der rechtsanwendenden Behörde, die an den Wortlaut des Gesetzes gebunden ist, solange daraus kein unvernünftiges und stossendes Ergebnis resultiert. Dies ist aber hier nicht der Fall.
Für die Auslegung, wie sie sich aus dem Wortlaut ergibt, sprechen im übrigen auch die Materialien. In seinem Kommentar zum BauG hielt Dr. Stüdeli, Verfasser des Gesetzesentwurfes, dazu fest: "Hingegen ist Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes analog anzuwenden. Wenn also das Gebäude abgetreppt wird, ist gleichwohl die gesamte Gebäudelänge massgebend für die Berechnung des Grenzabstandes" (Seite 14). In den kantonsrätlichen Beratungen zum aBauG finden sich zu diesem Problem keine Äusserungen. Hingegen war man sich in der Praxis der Bedeutung von Art. 7 Abs. 4 BauG durchaus bewusst, schlug doch der Gemeinderat von Sachseln im Hinblick auf die Revision des Baugesetzes damals ausdrücklich vor, dass sich diese Bestimmung nur auf die Länge der Fassade beziehen solle, von welcher aus der Grenzabstand gemessen wird (von der zunächst liegenden aus), und nicht auf weiter zurückliegende Fassadenteile (Baugesetz und Vollziehungsverordnung mit Abänderungsvorschlägen der Gemeinden, Juni 1970). Am 29. Oktober 1970 beschloss die erweiterte kantonale Baukommission, auf diesen Änderungsvorschlag nicht einzutreten (Protokoll, 50). Anlässlich der Beratung durch die kantonsrätliche Kommission führte der damalige Baudirektor und Landammann Durrer unwidersprochen aus: "Auch bei Abtreppungen ist in Abs. 4 gemäss Praxis die Gesamtlänge zu berücksichtigen" (Protokoll vom 3. März 1972, 4). Im Rate selber kam man auf die Frage nicht mehr zurück. Aus den Materialien ergibt sich somit, dass weder der Verfasser des Entwurfes noch der Kantonsrat eine unterschiedliche Behandlung von gebrochenen und ungebrochenen Fassaden wollten; eine Meinung, die im Wortlaut des Gesetzes Ausdruck gefunden hat.