Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 57, S. 103:
Art. 23 Bst. c StG; Art. 24 Abs. 3 StG.
Besteuerung von Kapitalgewinnen Buchführungspflichtiger bei Überführung einer Geschäftsliegenschaft ins Privatvermögen.
a) Zuordnung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen. Bedeutung der buchhalterischen Behandlung (Erwägung 3a).
b) Bedeutung des Umstandes, dass der nicht unmittelbar geschäftlich genutzte Teil einer Liegenschaft grösser ist als der geschäftlich genutzte Teil. Bedeutung des Interesses, in unmittelbarer Nähe der Betriebsräumlichkeiten zu wohnen (Erwägung 3b).
c) Bedeutung des Umstandes, dass eine Wohnung an einen Angestellten vermietet ist. Dadurch, dass ein Aktivum eine Reserve für den Betrieb darstellt, gilt es noch nicht ohne weiteres als dem Geschäftsvermögen zugehörend (Erwägung 3c).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 1981.
Sachverhalt:
E. führte als Inhaber einer Einzelfirma ein Elektrogeschäft. Am 28. Juni 1975 wurde die Einzelfirma in die E. AG umgewandelt. Die Gemeindesteuerverwaltung ging davon aus, dass die drei im Eigentum von E. stehenden Liegenschaften 922, 925 und 1099 bis zur Umwandlung der Einzelfirma in eine AG zum Geschäftsvermögen gehörten, und unterstellte einen Kapitalgewinn von Fr. 162'325.-- der Einkommenssteuer.
Gegen die Veranlagung erhob E. Einsprache und verlangte, von einer Besteuerung des Kapitalgewinns auf den Liegenschaften abzusehen. Die Einsprachekommission wies die Einsprache ab. Einen dagegen geführten Rekurs wies die Steuerrekurskommission am 31. Januar 1980 ab. Dagegen führte E. rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, von der Besteuerung des Kapitalgewinns auf den Liegenschaften abzusehen, da diese weder vorwiegend zu Geschäftszwecken erhoben worden waren noch gedient hatten. Da sich infolgedessen die früher vorgenommenen Abschreibungen von Fr. 15'498.-- als ungerechtfertigt erwiesen, sei er mit deren Aufrechnung einverstanden.
Aus den Erwägungen:
Kapitalgewinne Buchführungspflichtiger bei Veräusserung oder Verwertung von Vermögensgegenständen aller Art unterliegen der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Bst. c StG). Die Überführung von Betriebsvermögen in das Privatvermögen eines Buchführungspflichtigen wird einer Veräusserung gleichgestellt (Art. 6 VV zum StG). Der Beschwerdeführer war buchführungspflichtig und im Handelsregister als Inhaber einer Einzelfirma eingetragen. Streitig ist, ob die drei im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften zum Geschäftsvermögen gehörten. (Es folgen Ausführungen über das Vorgehen nach der sogenannten Präponderanzmethode; vgl.VVGE 1981/1982, Nr. 58, E. 3).
a) In der Steuererklärung 1973/74 waren die Liegenschaften unter den Betriebsaktiven aufgeführt, während sie in der Steuererklärung 1975/76 unter den Privataktiven figurierten.
Dass die Liegenschaften nur im Hinblick auf die Umwandlung der Einzelfirma in eine AG aus der Geschäftsbuchhaltung herausgenommen wurden, ist nicht erwiesen. Zudem waren sie bereits in der Bilanz per Ende 1972 sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung 1972 und 1973 unter den Privataktiven aufgeführt. Im vorliegenden Fall muss zudem angenommen werden, dass sowohl Geschäfts- wie Privatvermögen in die Buchhaltung aufgenommen war. So wurde beispielsweise das Ferienhaus in Spanien, welches offenbar auch nach Meinung der Steuerbehörden zum Privatvermögen gehörte, ebenfalls als Betriebsaktivum deklariert. Angesichts der nicht konsequenten buchmässigen Behandlung der Liegenschaften kann der Umstand, dass die Liegenschaften bis 1970 in die Geschäftsbuchhaltung aufgenommen und noch in der Steuererklärung 1973/74 unter den Betriebsaktiven aufgeführt waren und dass auf den Liegenschaften Abschreibungen vorgenommen wurden, nicht als entscheidendes Indiz gewertet werden. Hingegen ist auf die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen (BGE 94 I 466;70 I 261; Känzig, Wehrsteuer Ergänzungsband, S. 64 f; MBVR 1955, 290).
b) Das Gebäude auf dem Grundstück 922 umfasste die Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers sowie vier an Dritte vermietete Wohnungen mit Garagen. Das Gebäude auf Parzelle 1099 umfasste neben Geschäftsräumlichkeiten des Beschwerdeführers auch solche, die an Dritte vermietet waren sowie eine vom Beschwerdeführer selber bewohnte und eine an Dritte vermietete Wohnung. Im Gebäude auf Parzelle 925 befinden sich an Dritte vermietete Geschäftslokalitäten sowie eine an einen Angestellten des Beschwerdeführers vermietete Wohnung. Beim Erwerb der beiden Liegenschaften 922 und 1099 war es dem Beschwerdeführer offenkundig nicht um eine private Kapitalanlage, sondern darum gegangen, im Betrieb des Geschäftes eine Existenzgrundlage zu finden. Dem Umstand, dass der nicht unmittelbar geschäftlich genutzte Teil der beiden Liegenschaften beziehungsweise Gebäude grösser ist als der zu geschäftlichen Zwecken genutzte, kann bei dieser Sachlage keine entscheidende Bedeutung zukommen (ASA 33, 145; 29, 239; 28, 450 ff; 27, 474; 25, 305) und spricht insbesondere nicht dagegen, dass die Liegenschaften vorwiegend zu Erwerbszwecken erworben wurden. Der Beschwerdeführer musste zudem ein besonderes Interesse daran haben, die Wohnung in unmittelbarer Nähe der Betriebsräumlichkeiten zu haben. Die vom Beschwerdeführer benützte Wohnung ist deshalb dem geschäftlich genutzten Teil der Liegenschaft 1099 zuzurechnen (Masshardt, 118; ASA 30, 136; 29, 241; 28, 508 E. 3/456; Reimann/Zuppinger/Schärrer, a.a.O., N 34; Weidmann, a.a.O. 63; SGVP 1971 Nr. 16 mit Hinweisen; MBVR 1950 Nr. 92). Die beiden Liegenschaften waren vorwiegend zu geschäftlichen Zwecken erworben worden und dienten im Zeitpunkt der Geschäftsumwandlung dem Geschäft.
c) Das Gebäude auf der Liegenschaft 925 enthält keine dem Geschäft dienenden Räumlichkeiten. Die Tatsache allein, dass die im Gebäude befindliche Wohnung an einen Angestellten der Firma vermietet war, rechtfertigt die Annahme nicht, dass es sich dabei um eine eigentliche Personalwohnung handle, und genügt für eine eindeutige Zuordnung der Liegenschaft zum Geschäftsvermögen nicht. Im Gebäude befinden sich neben der erwähnten Wohnung ein Lager, Geschäftsräumlichkeiten, in welchen eine Druckerei betrieben wurde, Büroräumlichkeiten und Garagen. Die Steuerrekurskommission macht geltend, dass die Liegenschaft von ihrer Beschaffenheit her als Raum- oder ganz allgemein als Betriebsreserve betrachtet werden könne und deshalb dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sei.
In BGE 94 I 466 ff. hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass die Tatsache allein, dass ein Aktivum eine Reserve für den Betrieb darstelle, noch nicht seine Überführung ins Geschäftsvermögen bedeute. Denn das gesamte Privatvermögen eines Einzelkaufmannes bilde stets eine Reserve für das Geschäft und erhöhe den Kredit des Betriebsinhabers. Die Annahme von Geschäftsvermögen drängt sich etwa dann auf, wenn eine Liegenschaft für Geschäftszwecke verpfändet wurde oder, bei nicht verpfändeten Liegenschaften, wenn konkrete Umstände darauf hindeuten, dass ohne diese Werte ein Geschäftskredit nicht gewährt worden wäre. Im vorliegenden Fall sind aber keine solchen Anzeichen vorhanden. Aus den Akten ergibt sich nichts dergleichen. Unter Würdigung dieser Verhältnisse kann die Liegenschaft 925 nicht als vorwiegend zu Geschäftszwecken erworben gelten. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die Sache wird an die Steuerrekurskommission zur Ermittlung des steuerpflichtigen Kapitalgewinns zurückgewiesen. Dabei wird auch der vom Beschwerdeführer beantragten Aufrechnung früherer Abschreibungen Rechnung zu tragen sein, soweit diese vom Beschwerdeführer auf der Liegenschaft 925 vorgenommen worden sind.