VVGE 1981/82 Nr. 51
VVGE 1981/82 Nr. 51Ow Verwaltungsgericht04.11.1982
VVGE 1981/82 Nr. 51, S. 96: Art. 397a ff. ZGB; Art. 4 BV. Fürsorgerische Freiheitsentziehung: Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. November 1982. Aus den Erwägungen: Gemäss den revidierten
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 51, S. 96:
Art. 397a ff. ZGB; Art. 4 BV.
Fürsorgerische Freiheitsentziehung: Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. November 1982.
Aus den Erwägungen:
Gemäss den revidierten Bestimmungen des ZGB wird das Verfahren grundsätzlich durch das kantonale Recht geregelt. Art. 397a ZGB macht einige allgemeine verfahrensrechtliche Vorbehalte. Für das gerichtliche Verfahren ordnet Art. 397 f. Abs. 3 ZGB namentlich an, dass der Richter erster Instanz die betroffene Person mündlich einvernehmen muss. Eine entsprechende, das Verfahren vor der einweisenden Instanz berührende Bestimmung fehlt, und zwar auch im kantonalen Recht. Dieses beschränkt sich auf die Bezeichnung der für den fürsorgerischen Freiheitsentzug und die gerichtliche Beurteilung zuständigen Instanzen. Sofern sich der kantonale Rechtsschutz als genügend erweist, greifen aber die unmittelbar aus Art. 4 BV folgenden Verfahrensregeln Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewährleisten (BGE 103 Ia 138 Erw. 2a mit Hinweisen). Schon unter der Herrschaft des alten Art. 406 ZGB hatte das Verwaltungsgericht den Anspruch des Unterzubringenden auf rechtliches Gehör dahin präzisiert, dass dem Betroffenen der ganze Sachverhalt durch die einweisende Instanz vorzulegen ist, damit dieser im einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird, und er zu jedem Vorwurf, zu jeder ihn belastenden und seine Einweisung begründenden Angabe Stellung nehmen kann. Dies ist selbstverständlich auch unter dem neuen Recht so zu halten und zwar umso mehr, als ja der Ausbau rechtsstaatlicher Garantien eines der Ziele der neuen Ordnung war (BBl 1977 III, 3). Ob dieser Anspruch auf Anhörung vor der Unterbringung auch aus Art. 397a Ziff. 2 ZGB, der die präventive Rechtsbelehrung bei Eintritt in die Anstalt vorschreibt, abzuleiten ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. In seinem ersten Entscheid vom 13. April 1981 (E. 3) hatte das Verwaltungsgericht festgehalten, dass von einer Anhörung des Betroffenen vor der Unterbringung in eine Anstalt in jenen Fällen abgesehen werden kann, in denen der Betroffene wiederholten Vorladungen keine Folge leistet oder wo Gefahr im Verzug ist wie namentlich, wenn ernstlich mit Flucht zu rechnen ist oder wenn der Betroffene die öffentliche Sicherheit bedroht (vgl. auch VGE vom 10. Januar 1978 i.S. von Rotz, Erw. 2 mit Verweisen).