Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 50, S. 95:
Art. 397a ff. ZGB. Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
a) Verfahren, Zuständigkeit. Zuständig für die Einweisung ist der Einwohner- bzw. Bürgergemeinderat und nicht der Ratspräsident. Darf die Einweisung keinen Aufschub erleiden, ist sie von einem im Kanton praktizierenden Arzt anzuordnen. In diesem Fall ist der Einzuweisende vom Arzt anzuhören (Erwägung 2).
b) Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. April 1981.
Aus den Erwägungen:
Nach den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen des ZGB über die fürsorgerische Freiheitsentziehung kann eine mündige oder entmündigte Person wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB). Für die Einweisung von Kantonsbürgern, welche in ihrer Heimatgemeinde Wohnsitz haben, ist der Bürgergemeinderat die für die Einweisung zuständige Behörde, in allen andern Fällen der Einwohnergemeinderat (Art. 1 AB). Ist Gefahr in Verzug oder die Person psychisch krank, sind die im Kanton praktizierenden Ärzte für die Einweisung zuständig (Art. 397b Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 AB). Auch in diesem ausserordentlichen Verfahren ist der Einzuweisende anzuhören, soweit dies die Umstände ermöglichen, und zwar vom betreffenden Arzt. Der Arzt hat den Einwohner- bzw. Bürgergemeinderat unverzüglich zu benachrichtigen. Dieser entscheidet im ordentlichen Verfahren über die Weiterführung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Er benachrichtigt sofort die nächsten Angehörigen des Eingewiesenen (Art. 2 Abs. 2 AB)...
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter Praxis des Bundesgerichtes formeller Natur (BGE 104 Ia 214), das heisst, seine Verletzung hat die Aufhebung des angefochtenen Entscheides in der Regel auch dann zur Folge, wenn der Beschwerdeführer ein materielles Interesse hierin nicht nachzuweisen vermag, weshalb an sich nichts darauf ankommt, ob irgendwelche Aussicht besteht, dass der Bürgergemeinderat nach Anhörung des Beschwerdeführers zu einer Änderung seines Entscheides gelangt (VGE vom 4. Oktober 1977, in:VVGE 1976 und 1977 Nr. 44, Erw. 2). Es stellt sich aber die Frage, ob dieser Mangel im vorliegenden Verfahren geheilt wurde. Überprüft die Rechtsmittelinstanz die Tat- und Rechtsfrage frei, wird die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der unteren Instanz geheilt, wenn dem Beschwerdeführer vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz das rechtliche Gehör gewährt wird (BGE 104 Ia 214;97 I 885 Erw. 1b; VGE vom 4. Oktober 1977, a.a.O. Erw. 2).
Nach Art. 65 GOG überprüft das Verwaltungsgericht Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen. Es hat eine beschränkte Überprüfungsbefugnis (vgl. VGE vom 4. Oktober 1977 a.a.O. Erw. 2). Art. 397d Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die durch die zuständige Behörde verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung durch den Richter auf Beschwerde hin überprüft werden muss. Das ZGB enthält bezüglich der Überprüfungsbefugnis des Gerichts keine einschränkenden Bestimmungen. Dies bedeutet, dass dem Verwaltungsgericht in bezug auf die fürsorgerische Freiheitsentziehung von Bundesrechts wegen umfassende Kognition zukommt, das heisst, dass es Tat- und Rechtsfragen frei überprüft, wie dies in allen Fällen gilt, in denen das ZGB den Entscheid des Richters vorsieht (BBl 1977 III 42). Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die einweisende Instanz kann daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt werden. Durch die Einvernahme des Beschwerdeführers am 8. April 1981 ist dies auch geschehen.