Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 36, S. 59:
a) Art. 83 KV; Art. 64 GOG.
Gemeindeautonomie.
b) Art. 10 Abs. 4 VV zum BauG.
Beim Entscheid, ob wichtige Gründe vorliegen, die eine Verlängerung der Gültigkeit der Baubewilligung rechtfertigen, steht der Gemeinde kein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, weshalb sie sich nicht auf den Schutz ihrer Autonomie berufen kann.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 1982.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 64 Bst. b GOG sind Gemeinden "in Gemeindeangelegenheiten zur Wahrung öffentlicher Interessen" zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Damit ist gemäss konstanter Praxis des Verwaltungsgerichts jener (und nur jener) Bereich der Gemeinde gemeint, wo sie als autonome Körperschaft fungiert (VGE vom 21. März 1980 i.S. EG Engelberg, E. 1; VGE vom 19. Dezember und 20. November 1974 i.S. EG Engelberg; VGE vom 17. März 1982 i.S. Einwohnergemeinde Kerns, E. 2). Die Verlängerung der Gültigkeitsfrist der Baubewilligung durch den Regierungsrat berührt die Gemeinde Engelberg in ihrer Eigenschaft als Inhaberin der öffentlichen Gewalt. Da die Gemeinde behauptet, in ihrer Autonomie verletzt zu sein, ist sie zur Beschwerde befugt. Ob sie im fraglichen Bereich tatsächlich autonom und allenfalls in ihrer Autonomie verletzt ist, sind Fragen der materiellen Beurteilung der Beschwerde (BGE 103 Ia 472 E. 1;100 Ia 202 E. I; VGE a.a.O; H. Marti, Die staatsrechtliche Beschwerde, Basel 1977, 79).
b) Wo das kantonale Recht für eine Materie keine abschliessende Ordnung trifft, sondern diese ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt, geniesst die Gemeinde den Schutz der Gemeindeautonomie, wobei dies auch für die Anwendung von kantonalem oder eidgenössischem Recht durch die Gemeinde gilt (BGE 103 Ia 474 E. 4, 479 E. 51. Die relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit kann darin bestehen, dass der Gemeinde die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener Vorschriften eingeräumt oder dass ihr ein entsprechender Spielraum der freien Gestaltung bei der Anwendung des kantonalen Rechts gelassen wird (BGE 106 Ia 208,104 Ia 44 E. 1,103 Ia 488/196 E. 2). Ist die Autonomie gegeben, so kann sich die Gemeinde dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde ungerechtfertigt in die Autonomie eingreift oder ihre Überprüfungsbefugnis überschreitet. Die Autonomie äussert sich namentlich im Umfang der der Aufsichtsbehörde zustehenden Überprüfungsbefugnis (BGE 104 Ia 47 E. 3/126f.).
Gemäss Art. 83 Abs. 1 KV regeln die Gemeinden alle in ihren Bereich fallenden Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbständig. Die KV sagt indessen nicht, welche Angelegenheiten in den Autonomiebereich der Gemeinde fallen. Gemäss Art. 89 Abs. 1 KV erstreckt sich die Prüfungsbefugnis des Regierungsrates gegenüber Gemeinden nur auf die Rechtmässigkeit der Beschlüsse, soweit durch die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt ist. Inwieweit die Gemeinden autonom sind, beurteilt sich deshalb nach dem kantonalen Gesetzesrecht (BGE 103 Ia 194 f./321;102 Ia 168 f. E. 2a;97 I 521 f;93 I 431 E. 2).
Voraussetzung der Verlängerung der Baubewilligung ist das Vorliegen wichtiger Gründe. Das ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Wenn auch im Einzelfall die Meinungen darüber, ob ein wichtiger Grund vorliege oder nicht, auseinandergehen mögen, der Gesetzgeber wollte der rechtsanwendenden Behörde, im vorliegenden Fall dem Gemeinderat, nicht die Wahl zwischen mehreren vertretbaren Lösungen überlassen. Entweder sind die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe wichtig oder sie sind es eben nicht. Ob wichtige Gründe vorliegen oder nicht, bedeutet deshalb keine Ermessenssituation, sondern ist Rechtsfrage, die von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich frei überprüfbar ist. In der Praxis wird allerdings den rechtsanwendenden Behörden bei der Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe vielfach ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Die Annahme eines solchen Beurteilungsspielraumes ist umso eher gerechtfertigt, als spezialisierte Verwaltungszweige über besondere Sachkunde verfügen und sich die Aufsichtsbehörde nicht ein gleich sicheres Beurteilungsvermögen zutrauen kann. Dies ist jedoch beim Regierungsrat hinsichtlich der Auslegung des Baugesetzes zweifellos nicht der Fall. Die Annahme, den Gemeinden stehe bei der Beurteilung, ob wichtige Gründe vorliegen, ein relativ erheblicher Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum zu, bedeutete letztlich, dass der Gesetzgeber es bewusst in Kauf genommen hätte, dass für das Vorliegen wichtiger Gründe in den verschiedenen Gemeinden unterschiedliche Massstäbe angelegt würden. Hiefür fehlen jedoch Anhaltspunkte, ganz abgesehen davon, dass sich für eine solche gesetzliche Lösung auch keine vernünftigen Gründe fänden. Hingegen steht dem Gemeinderat beim Entscheid, ob die Gültigkeit der Baubewilligung beispielsweise um ein oder um zwei Jahre verlängert werden soll, erhebliche Entscheidungsfreiheit zu. Dies steht aber hier nicht zur Diskussion.