Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 27, S. 39:
Art. 23 BauG.
Wurde die Strassenführung im Quartierplan festgelegt, können im Baubewilligungsverfahren keine Einwände mehr dagegen erhoben werden.
Entscheid des Regierungsrates vom 2. November 1982 (Nr. 778).
Sachverhalt:
Im rechtskräftigen Quartierplan ist die Linienführung der Erschliessungsstrasse festgehalten. Im Bewilligungsverfahren zum Bau dieser Strasse reichten Nachbarn Einsprachen ein, zur Hauptsache mit der Begründung, in diesem Erholungsgebiet dürfe die Strasse nicht direkt hinter ihren Liegenschaften auf Fensterhöhe durchführen, was zur Folge hätte, dass man sich nicht mehr hinter und neben den Häusern aufhalten könne und die Hauswände mit Schnee und Salz bespritzt würden. Zudem verstosse das Projekt gegen die Bestimmungen des Umweltschutzes, denn die Mittel gegen die Schneeglätte würden die Gartenpflanzen zerstören und Immissionen die Erholung in Frage stellen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde gegen den abweisenden Beschluss des Gemeinderates ab.
Aus den Erwägungen:
Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen die eigentliche Baubewilligungseingabe, die weitgehend mit dem Quartierplan übereinstimmt; Änderungen sind einzig in Bereichen vorgesehen, welche die Beschwerdeführer nicht berühren. Diese Feststellung ist bedeutsam, umsomehr noch, als sich der Quartierplan zur Hauptsache auf Angaben über die Erschliessung und die Parzellierung beschränkte. Dagegen hätten sich die heutigen Beschwerdeführer im Verfahren zur Genehmigung des Quartierplans wehren können. Ihre Einwände richten sich nämlich gegen die Erschliessungsstrasse überhaupt, nicht etwa gegen ihren technischen Ausbau. Die Lage dieser Strasse ist aber im Quartierplan festgehalten.
Die baupolizeirechtliche Einsprache/Beschwerde zeichnet sich dadurch aus, dass sie im Hinblick auf einen noch zu treffenden Entscheid erhoben wird. Ein Entscheid über die Führung der Erschliessungsstrasse braucht jedoch nicht mehr getroffen zu werden, denn dies ist im genehmigten Quartierplan festgehalten. Eine neuerliche Prüfung drängt sich nicht auf, weil inzwischen weder sachliche noch rechtliche Änderungen eingetreten sind.
"Die Genehmigung des Gestaltungsplans schafft für das Plangebiet eine besondere baurechtliche Ordnung. Diese bildet die Rechtsgrundlage für die überdies erforderlichen Baubewilligungen der einzelnen im Plangebiet vorgesehenen Bauten und Anlagen. Andere als diese Bauten und Anlagen dürfen nicht bewilligt werden. Abweichungen von den im Plan festgelegten baulichen Einzelheiten sind nur in besonderen Fällen gestattet" (Zaugg Aldo, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, S. 171). Der Gestaltungsplan, in Obwalden Quartierplan genannt, bildet also eine wichtige Grundlage für die späteren Baubewilligungen. Wesentliche Ordnungselemente sind damit schon vorgegeben, an die sich einerseits der Bauherr zu halten hat und von denen andererseits die Baubewilligungsbehörde nicht ohne Not wieder abweichen kann. Ordnet sich ein Projekt in einen Quartierplan ein, sind die dort enthaltenen Grundsätze nicht nochmals zu prüfen, denn der Quartierplan ist formell eine Rechtsquelle der Gemeinde (Zimmerlin Erich, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, S. 306, 380 und 402 ff.).
Das hat zur Folge, dass im Baubewilligungsverfahren auch nicht mehr auf alle Einwände eines Einsprechers einzutreten ist, sonst käme er ja zweimal in der gleichen Sache zum Zuge. "Einwände, die bereits Gegenstand des Gestaltungsplanverfahrens waren oder hätten sein können, sind im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zu hören. Mit Einsprache kann nur geltend gemacht werden, das Bauvorhaben verletze die Bestimmungen des Gestaltungsplanes oder öffentlich-rechtliche Belange, die von der Ordnung des Gestaltungsplans nicht erfasst sind (z.B. Konstruktionsvorschriften, Fassadengestaltung, Materialwahl und dergleichen)" Zaugg Aldo, a.a.O., S. 171/172; vgl.auch Gisler Max, Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren, Diessenhofen 1977, S. 286; Entscheide der Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz, 1981, Nr. 40, S. 94). Weil im vorliegenden Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung einzig solche Einwände erhoben werden, die schon gegen den Quartierplan hätten erhoben werden können, darf nicht darauf eingetreten werden. (Auch das Verwaltungsgericht hat mit Entscheid vom 15. April 1983 die Beschwerde abgewiesen).