VVGE 1981/82 Nr. 26, S. 39: Art. 22 BauG. Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz lässt die Wartung von Lastwagen in einer Wohnzone nicht zu. Entscheid des Regierungsrates vom 31. März 1981 (Nr. 1338). Sachverhalt: Ein Grundeigentümer e
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 26, S. 39:
Art. 22 BauG.
Der öffentlich-rechtliche Immissionsschutz lässt die Wartung von Lastwagen in einer Wohnzone nicht zu.
Entscheid des Regierungsrates vom 31. März 1981 (Nr. 1338).
Sachverhalt:
Ein Grundeigentümer erstellte in der Wohnzone einen Parkplatz für seinen Lastwagen. Der Gemeinderat verweigerte ihm die Bewilligung zum Bau eines Unterstandes. Gegen diese Verfügung beschwerte er sich erfolglos beim Regierungsrat.
Aus den Erwägungen:
Es handelt sich an diesem Standort nicht um einen seit Jahren bestehenden sogenannten Altbetrieb, sondern um eine Neuanlage (Eröffnung nach Inkrafttreten der Gemeindebauordnung), die mit Erstellen eines Parkplatzes begonnen, mit der provisorischen Überdachung für die Lastwagenkabine und schliesslich mit der Baueingabe für die Überdachung des Parkplatzes fortgesetzt worden ist. Es ist nicht abzusehen, ob weitere Ausbaupläne folgen werden. Auf alle Fälle fehlt dem Rekurrenten zur Zeit ein eigener Platz für die Wartung seiner Lastwagen. Eine solche immissionsträchtige Installation in einer Wohnzone für Einfamilienhäuser (W 1-2) muss, da nur nicht störende Betriebe und Anlagen zugelassen sind, verweigert werden. Der Gemeindezonenplan weist entsprechende Zonen für solche Betriebe und Anlagen auf. Es kann nicht angehen, dass aus Kostengründen solche Neuanlagen im zonenfremden Gebiet gestattet werden.