VVGE 1981/82 Nr. 2, S. 4: Verwaltungsverfahren. Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1981 (Nr. 895). Aus den Erwägungen: Der Beschwer
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 2, S. 4:
Verwaltungsverfahren.
Eine baupolizeiliche Verfügung ist nicht nichtig, wenn sie keine Rechtsmittelbelehrung enthält.
Entscheid des Regierungsrates vom 22. Dezember 1981 (Nr. 895).
Aus den Erwägungen:
Der Beschwerdeführer behauptet, die Verfügung des Gemeinderates sei nichtig, weil sie keine Rechtsmittelbelehrung enthalte. Festzuhalten ist, dass die Obwaldner Baugesetzgebung keine Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung kennt. Nach einhelliger Praxis besteht auch kein ungeschriebener bundesrechtlicher Grundsatz, wonach die Kantone auch ohne ausdrückliche Vorschrift des kantonalen oder des Bundesrechts zur Rechtsmittelbelehrung verpflichtet sind. Die Nichtigkeit wird allgemein in der Praxis bei fehlender Rechtsmittelbelehrung verneint (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, Nr. 40 B Vc, S. 243, und Nr. 86 B I, S. 541).