VVGE 1981/82 Nr. 18, S. 30: Art. 9 Abs. 8 BauG. Ausgebaute Gebäudeteile dürfen nicht über den Strassenabstand vorspringen. Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juni 1982 (Nr. 170). Aus den Erwägungen: Das Projekt zeigt im Obergeschoss eine
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1981/82 Nr. 18, S. 30:
Art. 9 Abs. 8 BauG.
Ausgebaute Gebäudeteile dürfen nicht über den Strassenabstand vorspringen.
Entscheid des Regierungsrates vom 8. Juni 1982 (Nr. 170).
Aus den Erwägungen:
Das Projekt zeigt im Obergeschoss einen quadratischen Grundriss, währenddem das Erdgeschoss und das Untergeschoss auf der Westseite "gebrochene". Ecken aufweisen. In diesen Eckpartien kragt das Obergeschoss um max. 90 cm über die unteren Geschosse vor. Die nordwestliche Ecke des Obergeschosses kragt dabei um max. 60 cm über den baugesetzlich geforderten Mindestabstand. Dieser auskragende Gebäudeteil liegt ca. 5.0 m über dem Strassenniveau. Gemäss Art. 9 Abs. 8 BauG dürfen an öffentlichen Strassen einzelne feste Gebäudeteile höchstens 1.1 m über den minimalen Abstand oder die Baulinie vorspringen. Dabei ist ab Terrainlinie eine lichte Höhe von mindestens 3.0 m einzuhalten. Gemäss Kommentar Stüdeli zum kantonalen Baugesetz sind unter festen Gebäudeteilen vornehmlich Vordächer, Balkone, Lichtschächte zu verstehen. Ausgebaute Gebäudeteile innerhalb eines klar umschriebenen Grundrisses können nicht unter diese Begriffsdefinition fallen, da dies zu einer Umgehung der Abstandsvorschriften, sei es bezüglich Strassenabstand wie auch bezüglich Gebäude- und Grenzabstand, führen könnte. Das Bauvorhaben unterschreitet somit an der Nordwestecke den Strassenabstand um 0.60 m, was die Bewilligungsbehörde zu Recht beanstandet.