Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 8, S. 10:
Art. 30 und Art. 149 ZGB.
Die Namensführung einer Schweizer Doppelbürgerin mit Wohnsitz in ihrem ausländischen Heimatstaat bestimmt sich nach dem ausländischen Recht, wenn sie dort geschieden wurde.
Beschluss des Regierungsrates vom 18. April 1978 (Nr. 1350).
Die Gesuchstellerin ist im Familienregister ihres schweizerischen Heimatorts unter dem Namen I. eingetragen.
Das bisherige Recht hat sich sehr stark von Art. 149 ZGB leiten und allen geschiedenen Frauen den vorehelichen Namen wieder zukommen lassen. Der bisherige Art. 8 NAG, der den Familienstand nach heimatlichem Recht ausrichtete, sah jedoch schon vor, wenn eine schweizerische Doppelbürgerin mit Wohnsitz in ihrem ausländischen Heimatstaat dort geschieden werde, bestimme sich nach dortigem Recht, welchen Namen sie nach der Scheidung führt (Stauffer W., Praxis zum NAG, Zürich 1975, zu Art. 8 Ziff. 7, 55). Diesen Grundsatz hat zum Beispiel auch das Justizdepartement Basel-Stadt als seine ständige Praxis bezeichnet und sich dabei auf Art. 22 Abs. 3 ZGB gestützt, wonach auch für die Wirkungen einer Ehescheidung das Recht jenes Heimatstaates gilt, das für die Scheidung zuständig war, sonst würde eine Doppelstaaterin in jedem Heimatstaat einen anderen Namen tragen (Zeitschrift für das Zivilstandswesen 1976, 85).
Die ausschliessliche Anwendung schweizerischen Rechts auf den Namen fand im positiven schweizerischen Recht schon bisher keine Grundlage und widerspricht insbesondere den Grundsätzen der Vollständigkeit und der Exaktheit der Eintragungen in die Zivilstandsregister (Bucher Andreas, Auswirkungen der Streichung von Art. 8 NAG, Zeitschrift für das Zivilstandswesen 1978, Nr. 3, Beilage). Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über das Kindesverhältnis ist Art. 8 NAG aufgehoben worden; damit ergab sich eine Abwendung vom Heimatprinzip und die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als solche kann nicht mehr massgebend sein. Im interkantonalen Verhältnis ist in ähnlicher Weise durch den neuen Art. 30 ZGB die Zuständigkeit des Wohnsitzkantons an die Stelle der bisherigen Heimatzuständigkeit getreten.
I. gesch. T. ist Doppelbürgerin und wohnt in ihrem zweiten Heimatstaat. Es ist daher ausgeschlossen, dass das deutsche Recht in ihrem Fall auf das schweizerische verweist. Nach deutschem Recht führt eine geschiedene Frau den Familiennamen ihres früheren Ehemannes weiter. In Anwendung deutschen Rechts ist deshalb ihr auch in der Schweiz die Weiterführung des bisherigen Ehenamens zu gestatten, ohne dass hiefür eine Namensänderung notwendig ist, im Gegenteil, die Eintragung im Zivilstandsregister hätte von Anfang an auf T. lauten müssen, weshalb gestützt auf Art. 45 Abs. 2 ZGB eine Berichtigung zu verfügen ist.