VVGE 1978/80 Nr. 7
VVGE 1978/80 Nr. 7Ow Verwaltungsbehoerde13.06.1978
VVGE 1978/80 Nr. 7, S. 9: Verwaltungsverfahren. Der Regierungsrat tritt auf eine Beschwerde, die nicht als förmliches Rechtsmittel entgegengenommen werden kann, aufsichtshalber ein, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung erhebli
Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 7, S. 9:
Verwaltungsverfahren.
Der Regierungsrat tritt auf eine Beschwerde, die nicht als förmliches Rechtsmittel entgegengenommen werden kann, aufsichtshalber ein, wenn der Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung erheblich berührt ist und keine andere Möglichkeit hat, sich zu beschweren.
Entscheid des Regierungsrates vom 13. Juni 1978 (Nr. 156).
Nach Art. 88 KV kann gegen Beschlüsse von Gemeinderat und Gemeindeversammlung beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden. Demnach setzt das formelle Beschwerderecht einen beschwerdefähigen Entscheid oder Beschluss voraus. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung betroffen oder beschwert sein muss, um das ordentliche Rechtsmittel beanspruchen zu können. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Die Ortsplanung Sarnen-Dorf wurde auf demokratischem Wege entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erarbeitete und durch die Dorfschaftsgemeindeversammlung genehmigt. Der Erlass ist in Rechtskraft getreten und die Chermatte rechtskräftig der Zone für öffentliche Bauten und Werke zugewiesen. Der Beschwerdeführer ist zudem nicht Eigentümer des fraglichen Grundstückes und hat keine Vollmacht, den Besitzer in diesem Verfahren zu vertreten.
Wenn eine Beschwerde nicht als förmliches Rechtsmittel entgegengenommen werden kann, so ist es konstante Praxis des Regierungsrates, entsprechende Schriften als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen, wenn ein Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung erheblich berührt ist und keine andere Möglichkeit hat, sich zu beschweren (vgl. Entscheid des Regierungsrates vom 11. April 1968 i.S. J.E., Nr. 1327). Nachdem im vorliegenden Falle klar verneint werden muss, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtstellung durch das bisherige Verfahren überhaupt berührt worden wäre, besteht keine Veranlassung, auf die Beschwerde aufsichtshalber einzutreten.