Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 56, S. 109:
a) Art. 29 BauG; Art. 67 BauR der Gemeinde Engelberg.
Vor Anordnung der Beseitigung einer ohne Bewilligung erstellten Baute ist zu prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungs-, gegebenenfalls ein Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen ist (Erwägung 1).
b) Art. 3 Abs. 1 Bst. a BauG; Art. 52 Bst. a BauR.
Abgrenzung von einer Baubewilligung bedürftigen Bauten von bewilligungsfreien Kleinstbauten. Offengelassen (Erwägung 2).
c) Weist eine Baute gegenüber dem abgewiesenen Vorhaben Abweichungen auf, die ihrerseits baubewilligungspflichtig sind, muss einer allfälligen Beseitigungsverfügung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren vorangehen (Erwägung 3).
d) Art. 4 BV.
Vor der Anordnung der Beseitigung ist der Betroffene anzuhören (Erwägung 4).
e) Art. 20 VGV.
Hat der obsiegende Beschwerdeführer durch rechtswidriges Verhalfen das Verfahren veranlasst, ist von einer Parteientschädigung abzusehen (Erwägung 5).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 1980.
Sachverhalt:
Ein Gesuch von K., auf dem seinem Wohnhaus vorgelagerten und als Terrasse dienenden Dach der Werkstatt eine Klein-Sauna zu errichten, war vom Einwohnergemeinderat Engelberg am 27. April 1977 abgewiesen worden. Ein weiteres Gesuch, auf der Terrasse eine Blockhütte aufzustellen, war vom Einwohnergemeinderat am 21. September 1977 abgewiesen worden. In der Folge errichtete K. auf der Terrasse ohne Bewilligung eine Blockhütte und eine Kleinsauna. Am 19. Oktober 1977 verfügte der Einwohnergemeinderat den Abbruch der beiden Objekte und die Wiederherstellung des früheren Zustandes. Hierauf entfernte K. die Kleinsauna. Eine gegen den Abbruch der Blockhütte erhobene Beschwerde ist vom Regierungsrat am 22. Mai 1979 abgewiesen worden. In der Begründung des ablehnenden Entscheides führt der Regierungsrat namentlich aus, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die seinerzeitige Abweisung der Baubewilligung rechtzeitig anzufechten. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der Baubewilligung richte, könne darauf nicht eingetreten werden. Der Abbruch der Blockhütte aufgrund der rechtskräftigen Abweisung des Baubewilligungsgesuchs sei nicht unverhältnismässig. Gegen diesen Entscheid führte K. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte namentlich geltend, die Blockhütte bedürfe gar keiner Baubewilligung. Da die Blockhütte zudem vom abgewiesenen Projekt abweiche, hätte ohnehin ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchgeführt werden müssen. Zudem beanspruche er die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Regierungsrat und Einwohnergemeinderat beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Aus den Erwägungen:
Vorschriftswidrige bauliche Ausführungen sind zu beseitigen, d.h. die Baubewilligungsbehörde hat die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes anzuordnen (Art. 29 BauG; Art. 67 BauR). Nach einhelliger Rechtsprechung kann indessen die Beseitigung einer eigenmächtig, ohne baupolizeiliche Bewilligung erstellten Baute nicht ohne weiteres wegen formeller Polizeiwidrigkeit angeordnet werden. Vielmehr ist zu prüfen, ob ein nachträgliches Baubewilligungs- und gegebenenfalls ein Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen ist (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, Nr. 56 B VI Bst. a mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass überhaupt eine baubewilligungspflichtige Anlage vorliege, da es sich um ein kleines Objekt handle und deshalb weder die Privaten noch öffentlichen Interessen berührt würden. Neu-, An- und Aufbauten jeder Art und Grösse bedürfen einer Baubewilligung (Art. 3 Abs. 1 Bst. a BauG; Art. 52 Bst. a BauR). Gemäss Art. 3 VVzumBauG in Verbindung mit Art. 56 BauR ist zwar unter gewissen Voraussetzungen namentlich für unbedeutende Veränderungen an bestehenden Bauten die Durchführung eines vereinfachten Baubewilligungsverfahrens zulässig. Doch ändert dies auch in solchen Fällen nichts an der Bewilligungspflicht als solcher.
Die Abgrenzung bewilligungsfreier Kleinstbauten von einer Bewilligung bedürftigen Baute ist mitunter schwierig und kann nur im Einzelfall entschieden werden (vgl. E. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1977, 415; B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, 83; A. Zaugg, Kommentar zum BauG des Kantons Bern, Bern 1971, N 28 zu Art. 1). Das Verwaltungsgericht hatte bisher keine Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äussern. Soweit ersichtlich hat sich auch der Regierungsrat zu dieser Abgrenzungsfrage nie ausdrücklich geäussert. Indes kann die Frage, wann eine solche bewilligungsfreie Kleinstbaute vorliege, offen gelassen werden, da es sich im vorliegenden Fall keineswegs um einen Grenzfall handelt. Die Blockhütte weist einen Grundriss von 3,5 m x 4 m sowie eine Firsthöhe von rund 3 m auf. Die vom Beschwerdeführer aufgelegten Fotografien zeigen, dass die Blockhütte nicht zuletzt wegen der exponierten Lage auf der Terrasse praktisch von allen Seiten gut sichtbar ist. Ob dieser Aufbau als zusätzliches Geschoss gemäss Art. 25 BauR zu gelten hat oder nicht, ist für die Frage der Bewilligungspflicht nicht entscheidend, da grundsätzlich alle Aufbauten, ob sie als Vollgeschosse gerechnet werden oder nicht, baubewilligungspflichtig sind. Die von K. erstellte Blockhütte ist baubewilligungspflichtig.
Wie es sich allerdings im vorliegenden Fall mit den auch vom Regierungsrat nicht bestrittenen, wenn auch eher geringfügigen Abweichungen vom abgeschlagenen Bauvorhaben verhält, braucht indes nicht entschieden zu werden, da die Abbruchverfügung aus einem andern Grunde aufzuheben ist.
In Fällen eigenmächtigen Bauens hat die Baubewilligungsbehörde, bevor sie eine Abbruchverfügung erlässt, den Bauherr aufzufordern, ihr mitzuteilen, was er vorzukehren gedenkt und insbesondere wie er sich zur in Aussicht gestellten Schleifung stellt. Der Bauherr hat dann die Möglichkeit, allfällige Einwendungen vorzubringen oder ein Gesuch um nachträgliche Bewilligung des Objektes oder um Erteilung einer Ausnahmebewilligung einzugeben (vgl. dazu R. Stüdeli, Kommentar zum alten BauG, 1966, 31). Dieses Vorgehen ist zwar weder im BauG noch im BauR eigens erwähnt, ergibt sich aber unmittelbar aus Art. 4 BV, dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung. Im vorliegenden Fall ist dies unterblieben. Da die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch die Abbruchverfügung wesentlich verändert werden soll und ihm dagegen namentlich kein Rechtsmittel zur Verfügung stand, das eine freie Überprüfung gestattete, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Imboden/Rhinow, a.a.O. Nr. 81 B III Bst. b; Praxis 1979 Nr. 217 E. 2b;104 Ia 67 E. b;99 Ia 24 f;98 Ia 8). Da der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, ist die Abbruchverfügung ungeachtet dessen aufzuheben, ob der Beschwerdeführer ein materielles Interesse nachzuweisen vermag (BGE 105 Ia 51 am Ende;104 Ia 214; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 127 f.).
Zufolge Gutheissung der Beschwerde gehen die Kosten zu Lasten des Staates (Art. 17 VGV). Gemäss Art. 20 VGV kann im Verfahren vor Verwaltungsgericht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung durch Rechtsanwälte zugesprochen werden. Zwar berechtigt die "Kann"- Vorschrift bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu einer restriktiven Handhabung der Bestimmung, hingegen dazu, ausnahmsweise aus besonderen Gründen von einer Parteientschädigung abzusehen, so wenn der Beschwerdeführer wie im vorliegenden Fall durch erwiesenermassen rechtswidriges Verhalten Anlass zum Verfahren gegeben hat.