Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 5, S. 6:
Verwaltungsverfahren.
Hält sich der Empfänger einer Verfügung während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit an einem unbekannten Ort auf, so gilt eine erfolglos zugestellte Postsendung als zugestellt.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. November 1979 (Nr. 652).
Der Beschluss des Dorfschaftsgemeinderates wurde S. am 21. September 1979 eingeschrieben zugestellt; er kam am 3. Oktober 1979 mit dem Postvermerk "nicht abgeholt" zurück. Am 8. Oktober 1979 erfolgte eine nochmalige eingeschriebene Zustellung, veranlasst durch die Dorfschaftskanzlei. Im vorliegenden Verfahren geht es darum zu prüfen, ob die Beschwerdefrist von Art. 28 BauG eingehalten sei.
Die Eröffnung eines Verwaltungsaktes ist eine empfangsbedürftige, aber nicht annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Die Rechtsmittelfrist beginnt deshalb nicht mit Kenntnisnahme, sondern im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung zu laufen (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Basel 1976, 526 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt zu gelten, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird er beim Zustellungsversuch durch den Postboten angetroffen und kann ihm dabei die Sendung ausgehändigt werden, ist dieser Zeitpunkt für die Zustellung massgebend. Trifft der Postbote dagegen weder den Adressaten noch eine andere zur Entgegennahme der Sendung berechtigte Person an, legt er eine Abholeinladung in den Briefkasten oder in das Postfach. Die von der Post angesetzte Abholfrist beträgt laut Art. 169 Abs. 1 Bst. d und e der V zum Postverkehrsgesetz sieben Tage. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen die Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt zu betrachten, in welchem sie am Postschalter abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag der Frist zugestellt (BGE 100 III, 3 ff.).
Die Vermutung, die Nichtabholung innert Frist stelle im vorliegenden Fall eine Annahmeverweigerung dar, ist gerechtfertigt. S. hatte Mitte August 1979 gegen das Bauvorhaben eine Einsprache eingereicht. Baugesuche sind rasch zu behandeln. Die ordentliche Frist beträgt gemäss Art. 8 VV zum BauG drei Wochen. Demzufolge war innert kurzer Frist auch ein Einspracheentscheid zu erwarten. Statt aber eine Stellvertretung oder die Nachsendung der Post zu organisieren, begab er sich in der kritischen Zeit bis Mitte Oktober nach Spanien in die Ferien. Er musste damit rechnen, dass die Annahme und damit die Rekursfrist hinausgezögert wird, was Treu und Glauben widerspricht (SGVP 1965 Nr. 5, ZBl 1970, 469). Wer sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt, ohne für die Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz zu sorgen und ohne der Behörde zu melden, wo er nunmehr zu erreichen ist, hat eine am bisherigen Ort versuchte Zustellung als erfolgt gelten zu lassen (BGE 97 III 10,86 II 4, Versicherungsgericht i.S. W. vom 22. September 1976).
Die Beschwerde vom 29. Oktober 1979 erfolgte mehr als 20 Tage nach der Zustellung vom 21. September/1. Oktober 1979. Wegen Fristversäumnis kann nicht mehr darauf eingetreten werden.
Die Dorfschaftskanzlei hat am 8. Oktober 1979 eine zweite Zustellung veranlasst. Diese zweite Zustellung erfolgte nurmehr zur Orientierung des Einsprechers, hatte aber keine weiteren Rechtsfolgen. Gesetzliche Fristen sind nämlich grundsätzlich Verwirkungsfristen. Sie setzen voraus, dass innert des Fristenlaufs etwas geschieht, um den Eintritt des Fristablaufs zu verhindern (Imboden/Rhinow, 561).
Diese Fristen können nicht erstreckt werden, hingegen ist die Wiederherstellung bei unverschuldeter Fristversäumnis möglich. Für diese Wiederherstellung ist aber nicht die Verwaltung sondern jene Behörde zuständig, welche die Verfügung erlassen hat.
Ein Wiedererwägungsgesuch ist im vorliegenden Fall nicht gestellt worden. Ihm könnte auch nicht stattgegeben werden, denn die Fristversäumnis erfolgte, wie dargelegt, nicht unverschuldet. Überdies sind auch die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen, der den Baubeginn veranlassen durfte, weil die 30 Tage Wartefrist von Art. 10 Abs. 2 VV zum BauG abgelaufen waren.