Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 49, S. 90:
Art. 101 StG.
Mit der Beschwerde an die kantonale Steuerrekurskommission kann die Veranlagung als Ganzes in Frage gestellt werden. Demzufolge dürfen vor der Steuerrekurskommission neue Anträge gestellt oder die vor der Einsprachekommission gestellten Anträge geändert und erweitert werden.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 101 Abs. 2 StG finden auf das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission u.a. die Vorschriften des Art. 98 Abs. 1 StG, der das Einspracheverfahren regelt, entsprechende Anwendung. Danach hat die Einsprache bzw. Beschwerde einen bestimmten Antrag und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten. Die Steuerrekurskommission macht nicht etwa geltend, die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, im Einspracheverfahren überhaupt Anträge zu stellen und die Einsprachekommission wäre zu Unrecht auf die Einsprache eingetreten. Hingegen halten sie das Stellen neuer Anträge im Beschwerdeverfahren als unzulässig. Im Steuergesetz, welches das Verfahren vor der Steuerrekurskommission regelt, findet sich zu dieser Frage keine ausdrückliche Bestimmung, sowenig dies im GOG und VGV, welche das Verfahren vor Verwaltungsgericht regeln, der Fall ist. Die Antwort ergibt sich indes aus der Natur des Rechtsmittels
a) Gemäss konstanter Praxis kann der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrenkeine neuen materiellen Anträge stellen oder die vorinstanzlichen zur Sache gestellten Anträge inhaltlich ausdehnen oder ändern; hingegen kann er den ursprünglich gestellten Antrag auf ein Minus beschränken (VVGE 1971-1975, 141 f; VGE vom 4. Oktober 1977 i.S. Bürgergemeinde Alpnach c/ Steuerrekurskommission, E. 4; vgl. Saladin, Verwaltungsverfahrensrecht, Basel 1979; A. Kölz, VRG, ZH 1978, N 1 zu § 52). Dies hängt mit der Natur der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusammen. Aufgabe des Verwaltungsgerichtes ist es, den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens) und auf offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu prüfen (Art. 65 GOG). Dies setzt aber voraus, dass sich das Verwaltungsgericht mit den gleichen Anträgen wie die Vorinstanz befasst. Die Zulässigkeit neuer Anträge oder der Änderung der ursprünglich gestellten Anträge könnte sonst dazu führen, dass das Verwaltungsgericht einen Entscheid aufheben müsste, obwohl er im Rahmen der ursprünglich gestellten Anträge durchaus rechtmässig war. Dies widerspräche aber der Natur der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
b) Die Beschwerde an die Steuerrekurskommissionunterscheidet sich aber wesentlich von der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Steuerrekurskommission prüft den Einspracheentscheid völlig frei. Sie ist - im Gegensatz zum Verwaltungsgericht - auch nicht an die Parteianträge gebunden (Art. 103 Abs. 1 StG). Sie ersetzt den Entscheid der Einsprachekommission gegebenenfalls durch eine neue Veranlagung oder aber bestätigt die bisherige Veranlagung. Sie kann die Veranlagung auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern. Sie wird dadurch gewissermassen zur oberen Einschätzungsbehörde (vgl. dazu Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum ZH StG, N 1 ff. zu § 92). Die Steuerrekurskommission prüft demnach nicht nur, ob die Einsprachekommission im Rahmen der vor ihr gestellten Anträge rechtmässig entschieden hat, sondern sie prüft die Veranlagung nach allen Richtungen. Dem entspricht auch, dass sie grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden muss und nur ausnahmsweise die Sache zur nochmaligen Beurteilung zurückweisen darf (vgl. dazu VVGE 1978/80 Nr. 33, E. 1; P. Saladin, a.a.O. 205).
Aus dieser besonderen Natur der Beschwerde an die Steuerrekurskommission ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Veranlagung als Ganzes in Frage stellen darf, was aber nur möglich ist, wenn er neue Anträge stellen oder die vor der Einsprachekommission gestellten Anträge ändern und namentlich erweitern darf. Die Steuerrekurskommission ist demnach zu Unrecht auf die neu gestellten Anträge nicht eingetreten. Der Nichteintretensentscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Beurteilung der Rechtsbegehren 2 und 3 an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen.