Entscheidpublikation VVGE 1978/80 Nr. 3, S. 4:
Art. 1 AG.
Alternativabstimmungen: Zulässigkeit und Verfahren.
Entscheid des Regierungsrates vom 24. September 1979 (Nr. 500).
Alternativ-Abstimmungen sieht Art. 62 Abs. 5 (indirekt auch Art. 86) KV bei Initiativen vor. Initiativen können sich gemäss Art. 63 und 86 Abs. 1 KV auf rechtsetzende Erlasse wie auch auf Verwaltungsakte (Finanzbeschlüsse) beziehen. Ebenso schliesst die Kantonsverfassung nicht die gleichzeitige Einreichung und Vorlegung zur Abstimmung mehrerer Initiativen aus.
Alternativ-Abstimmungen können sich also ergeben, wenn eine Initiative und ein Gegenvorschlag oder wenn mehrere Initiativen zum gleichen Thema, die sich gegenseitig ausschliessen, vorliegen. Der Gemeinderat darf jedoch nicht von sich aus zwei sich ausschliessende Gesetzgebungsvorschläge zur Abstimmung unterbreiten, weil es seine Aufgabe ist, jene Lösung auszuarbeiten, die er als beste und gerechteste wertet.
Kann auch der Gemeinderat von sich aus mehrere alternative Anträge als Verwaltungsakte gleichzeitig zur Abstimmung vorlegen? Weder die Kantonsverfassung noch das Gesetz über die Volksabstimmungen schliessen dies aus. Zwar hat der Gemeinderat die Pflicht, den öffentlichen Haushalt auf die Ziele der Wirtschaftsordnung auszurichten. Er hat deshalb an jeden Verwaltungsakt den Massstab des gerechten und richtigen Entschlusses oder des zweckmässigen Projektes zu legen (vgl. Keller Konrad, Probleme des zürcherischen Gemeinderechts, ZBl 1968, 231 ff.). Der Gemeinderat kann sich seiner Pflicht nicht entschlagen, das seiner Auffassung nach beste Projekt zur Beschlussfassung dem Stimmbürger vorzulegen, und darf den von ihm zu treffenden Entscheid nicht durch die Vorlage von Varianten auf den Stimmbürger abschieben.
Es ergibt sich daraus, dass nur gleichwertige Alternativen aufgestellt werden dürfen. So kann sich zum Beispiel die Frage gar nicht stellen: Mehrzweckhalle für zwei Millionen oder Einfach-Turnhalle für eine Million; entscheidend ist hier das objektiv abgewogene Bedürfnis.
Alternativ-Abstimmungen sind also auch bei Finanzbeschlüssen möglich. Die Alternative muss aber gleichwertig sein.
Wenn das Gesetz über die Volksabstimmungen vom 17. Februar 1974 etwas nicht oder nicht umfassend regelt, wird in ständiger Praxis das Bundesgesetz über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 als ergänzende Bestimmung beigezogen. Aus Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte ergibt sich die Formulierung der Abstimmungsfrage:
Wollen Sie A annehmen? oder wollen Sie B annehmen?
Art. 76 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bestimmt, dass jene Stimmzettel gültig sind, auf denen eine der beiden Fragen mit Ja oder Nein beantwortet wird, und die Stimmzettel, auf denen beide Fragen verneint werden. Stimmzettel, auf denen beiden Fragen bejaht werden, sind ungültig. Die Auszählung gibt deshalb keine Schwierigkeiten.
Diese altbekannte Bundesregelung, die im neuen Gesetz wieder bestätigt wurde, hat den Vorteil der einfachen Handhabung. Sie birgt aber auch die Gefahr der Verzettelung der Ja-Stimmen und macht eine Alternativ- Abstimmung zu einem politischen Wagnis. Sie ist deswegen schon mehrfach kritisiert worden (vgl. z.B. Keller Josef, Initiative und Gegenentwurf, ZBl 1975, 177 ff.). Doch fanden diese Kritiken im Bund bisher kein Gehör. Es gibt Kantone mit differenzierten Regelungen, darauf ist jedoch nicht zu achten. Die ständige Praxis des ergänzenden Beizugs der Bundesregelung hat sich bewährt und das Gesetz über die Volksabstimmungen nimmt in Art. 1 auf diese Bezug.
Es wird festgestellt, dass echte Alternativ-Abstimmungen möglich sind. Das Verfahren hat sich nach Art. 76 des BPR vom 17. Dezember 1976 zu richten.