Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 51, S. 80:
a) Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG; Baurechtsbestellungen fallen nicht unter Art. 129 Abs. 2 Bst. a StG, sondern unter Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG.
Änderung der Rechtsprechung (Erwägung 1).
Ein auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründetes Baurecht bedeutet eine dauernde Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung des Grundstückes (Erwägung 2).
Wann liegt eine wesentliche Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung eines Grundstückes vor? (Erwägung 3).
b) Art. 65 GOG.
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren dürfen weder neue materielle Anträge gestellt, noch im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellte Anträge inhaltlich ausgedehnt oder geändert werden (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1977.
Sachverhalt:
Die Bürgergemeinde Alpnach hat mit öffentlich berurkundeten Baurechtsverträgen W. und H. an je einem Grundstück auf 50 Jahre ein grundsätzlich übertragbares Baurecht als Personaldienstbarkeit eingeräumt. Die Baurechte sind als selbständige und dauernde Rechte in das Grundbuch aufgenommen worden. Die Parteien hatten je einen auf der Basis von Fr. 30.-- pro m 2 und dem jeweiligen Zinsfuss der Obwaldner Kantonalbank für erste Hypotheken zu berechnenden Baurechtszins, zahlbar in halbjährlichen Raten je zum voraus, vereinbart. Die Einwohnergemeinde Alpnach auferlegte den Parteien eine Handänderungssteuer und zwar gemäss Art. 133 Abs. 2 StG dem Veräusserer und den Erwerbern je zu gleichen Teilen. Dagegen rekurrierten die Bürgergemeinde und W. (nicht jedoch H). an die kantonale Steuerrekurskommission mit den Anträgen, die Steuerbetreffnisse von Fr. 1'867.-- (W). sowie Fr. 1'867.-- und Fr. 1'978.-- (Bürgergemeinde) mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig zu erklären.
Die Steuerrekurskommission hat die Beschwerden abgewiesen. Dagegen führten W. und die Bürgergemeinde Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, die Steuerverfügungen der Steuerverwaltung Alpnach aufzuheben, eventuell W. mit Fr. 644.25 sowie die Bürgergemeinde mit Fr. 644.25 und Fr. 675.-- zu besteuern. Die Beschwerdeführer machten zunächst geltend, die Begründung eines Baurechts bedeute weder eine dauernde noch eine wesentliche Beeinträchtigung der unbeschränkten Bewirtschaftung eines Grundstückes. Eventuell verlangten sie, der Handänderungssteuer nicht die Addition sämtlicher Teilleistungen sondern den Barwert zu Grunde zu legen, da die von den Parteien vereinbarte Zahlungsweise des Baurechtzinses diesen zu einer vorschüssigen Rente mache.
Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde, soweit es darauf eingetreten ist, abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
"Bei Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen wird eine Handänderungssteuer erhoben. Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
- Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungsgewalt über Grundstücke tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirken;
- Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder Veräusserung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt."
Art. 129 Abs. 1 StG statuiert die Handänderungssteuerpflicht für Handänderungen an Grundstücken und knüpft die Steuerpflicht an die "Handänderung", nicht an die Belastung von Grundstücken, wenngleich daraus durch die Begründung eines selbständigen und dauernden Rechtes zivil- und steuerrechtlich ein Grundstück hervorgeht (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB; Art. 49 Abs. 2 StG). Art. 129 Abs. 2 Bst. a StG umfasst alle tatsächlich und wirtschaftlich wie Handänderungen wirkenden Rechtsgeschäfte schlechthin, dieweil Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG speziell Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen regelt. In der schweizerischen Zivilrechtsordnung wird das Baurecht als "Dienstbarkeit" behandelt (Liver, N 15 zu Art. 730 ZGB). Wiewohl die Bestellung eines Baurechts tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken kann, beurteilt sich demnach die Frage, ob dadurch eine Handänderungssteuer begründet werde, nicht nach Art. 129 Abs. 2 Bst. a, sondern nach der speziellen Norm des Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG, die der generellen (Bst. a) vorgeht. Der Grundsatz "lex specialis derogat legi generali" verböte es auch, einen Sachverhalt, der zufolge der gesetzlichen Umschreibung der Steuertatbestände eindeutig unter die Spezialnorm fällt, unter die generelle Norm zu zwingen, weil ein Tatbestandsmerkmal der Spezialnorm nicht erfüllt wäre (ZHVGr 1967, 50). Den Beschwerdeführern ist demnach in Abweichung von dem in VVGE II (1971/75), 147 ff. publizierten Entscheid beizupflichten, dass bei Baurechtsbestellungen Art. 129 Abs. 2 Bst. a nicht anwendbar ist.
Es stellt sich nun die Frage, ob Baurechtsbestellungen nach Art. 129 Abs. 2 Bst. b eine Handänderungssteuerpflicht auslösen, namentlich ob durch die gegen Entgelt bestellten Baurechte die unbeschränkte Bewirtschaftung der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigt werde.
Im zürcherischen Steuergesetz wurde die für die Grundstückgewinnsteuer massgebende Begriffsbestimmung der Grundstücksbelastung in § 161 Abs. 2 Bst. b, Satz 2 (auf die auch bei der Handänderungssteuer abgestellt wird; § 178 Abs. 2 Bst. b) anlässlich der Gesetzesrevision vom 8. Juli 1968 ausdrücklich dahin ergänzt, dass Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen nur dann eine Grundstückgewinnbzw. Handänderungssteuerpflicht auslösten, sofern die Belastung für "unbeschränkte Zeit" erfolge (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum zürcherischen StG, N 70 zu § 161). Dieser Schluss folgt aber keineswegs auch aus Art. 129 Abs. 2 Bst. b des obwaldnerischen StG, der das Erfordernis der "unbeschränkten Zeit" nicht kennt. Bei der zürcherischen Lösung muss schliesslich in Kauf genommen werden, dass langfristige Baurechtsbestellungen, die wirtschaftlich häufig auf die Preisgabe wesentlichster Eigentümerbefugnisse hinauslaufen (was für Lehre und Rechtsprechung gerade Grund war, diese Belastungen steuerrechtlich wie Handänderungen zu behandeln), keine Handänderungssteuer mehr nach sich ziehen, was vom Standpunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aus nicht zu befriedigen vermag.
Die Beschwerdeführer verneinen ferner die in Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG als kumulatives Erfordernis verlangte wesentliche Beeinträchtigung der uneingeschränkten Bewirtschaftung. Sie machen geltend, die Baurechtsgeber hätten die Bewirtschaftung gegenüber früher intensiviert. Selbst wenn man mit den Beschwerdeführern davon ausginge, die Grundeigentümerin hätte mit der Baurechtsbestellung die Nutzung der beiden Grundstücke geradezu optimiert, vermag dies gleichwohl daran nichts zu ändern, dass die Bewirtschaftung der Grundstücke wesentlich beeinträchtigt ist. Nach Wortlaut und Sinn des Art. 129 Abs. 2 Bst. b StG ist nicht der Umstand entscheidend, dass ein Grundstück infolge der Baurechtsbestellung in Geld ausgedrückt einen möglicherweise höheren Betrag abwirft als zuvor, da es landwirtschaftlich genutzt wurde, sondern dass der Grundeigentümer das Grundstück überhaupt in keiner andern Weise mehr nutzen kann, namentlich nicht für sich selbst. Die Grundeigentümerin und Baurechtsgeberin hat durch die Baurechtsbestellungen der Möglichkeit sich begeben, die Liegenschaften tatsächlich zu nutzen und darauf zu bauen. Diese Preisgabe wesentlichster Eigentümerbefugnisse bedeutet zweifellos eine wesentliche Beeinträchtigung der uneingeschränkten Bewirtschaftung. Aufgrund von Art. 129 Abs. 2 Bst. b löst die Bestellung eines auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründeten Baurechts die Handänderungssteuerpflicht aus. Die Beschwerde ist in diesem Punkte abzuweisen.
Mit den Eventualanträgen anerkennen die Beschwerdeführer neu eine gegenüber der Veranlagung allerdings masslich reduzierte Steuerpflicht. GOG und VGV enthalten keine ausdrücklichen Vorschriften darüber, ob die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue materielle Begehren inhaltlich ausdehnen oder ändern dürfen. Es wäre sicher falsch, daraus den Schluss zu ziehen, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sei dies zulässig. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde wird der Entscheid der Vorinstanz gerügt (Art. 65 GOG; Rechtsverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; offensichtlich unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts). Das Verwaltungsgericht kann die Beschwerdegründe nur überprüfen, wenn es mit den gleichen Anträgen wie die Vorinstanz sich befasst. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Natur der Beschwerde (VVGE 1971 (1971/75), 141 f; E. Bosshart, Zürcherische Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1960, N 3 zu § 50). Dies bedeutet für die Beschwerdeführer, dass sie im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren keine neuen materiellen Anträge stellen, noch im vorinstanzlichen Verfahren zur Sache gestellte Anträge inhaltlich ausdehnen oder ändern dürfen. Als zulässig muss hingegen eine Beschränkung des früheren Begehrens durch die Beschwerdeführer selber gelten (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1958, 167, 245; SJZ 1967, 95 Nr. 49). Ebensowenig macht die blosse Änderung der rechtlichen Begründung ein Begehren zu einem neuen (RPGR Nr. 5898), zumal der Richter in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes frei ist (BGE 91 II 6;89 II 340; Kummer, N 11 zu Art. 8 ZGB). Es stellt sich die Frage, ob das Gericht unter diesen Gesichtspunkten auf die Eventualanträge eintreten kann.
Im vorinstanzlichen Verfahren bestritten die Beschwerdeführer das Bestehen einer Steuerpflicht überhaupt und beantragten, sie nicht zu besteuern. Mit den Eventualanträgen verlangen die Beschwerdeführer neu eine gegenüber der ursprünglichen Veranlagung masslich reduzierte Besteuerung, anerkennen also im Grundsatz die Steuerpflicht. Sie rügen namentlich den von den Vorinstanzen in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 StG angestellten Berechnungsmodus. Der Antrag auf eine gegenüber der ursprünglichen Veranlagung reduzierte Besteuerung (Eventualantrag) bedeutet gegenüber dem Antrag, von einer Steuer überhaupt abzusehen (Hauptantrag), logisch keine Beschränkung dieses Begehrens sondern ein sachlich neues Begehren. Auf die beiden Eventualbegehren kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführer machen überdies namentlich im Zusammenhang mit der Errechnung des sog. Barwertes auch neue Sachvorbringen geltend, die - erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgebracht - nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. VGE vom 27. April 1977 i.S. Vogel; unveröffentlichter BGE i.S. Vogel c/Verwaltungsgericht Obwalden vom 6. September 1977); vgl. auch VVGE III (1976/77) Nr. 41 E. 3b).