Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 50, S. 77:
Ermessensveranlagung.
Art. 92 StG; Art. 65 GOG; Art. 13 VGV.
Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (Erwägung 1).
Voraussetzungen der Ermessensveranlagung (Erwägung 2).
Veranlagung aufgrund von Erfahrungszahlen (Erwägung 3).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 1976.
Sachverhalt:
Da der Gastwirt S. trotz wiederholter Fristverlängerungen die Steuererklärung nicht eingereicht hatte, wurde er ermessensweise mit einem zu versteuernden Reineinkommen von Fr. 40'000.-- veranlagt. Dagegen erhob er Einsprache, da sein durchschnittliches Jahreseinkommen lediglich Fr. 8'929.-- betragen habe. Die Gemeindesteuerkommission lehnte die nachträglich aufgelegten Geschäftsabschlüsse ab und hielt an der Veranlagung fest, da ähnliche Gastwirtschaftsbetriebe bedeutend höhere Einkommen erzielten. Auf einen Rekurs hin reduzierte die kantonale Steuerrekurskommission wegen der Höhe der Schuldzinsen und Unterhaltskosten das zu versteuernde Reineinkommen auf Fr. 30'000.--. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
b) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann der Steuerpflichtige nur geltend machen, dass die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung nicht erfüllt seien oder dass ein Ermessensfehler vorliege (Art. 65 Bst. a GOG; vgl. auch Känzig, Wehrsteuer, N 21 zu Art. 92). Den Nachweis einer unrichtigen Ermessensveranlagung muss der Steuerpflichtige auch noch im Verwaltungsgerichtsverfahren vorbringen können (Art. 65 Bst. b GOG; vgl. Känzig, a.a.O.). Allerdings ist das Verwaltungsgericht an die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz gebunden, es sei denn, eine Feststellung erweise sich als offensichtlich unrichtig oder unvollständig, oder sie sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustandegekommen (Art. 13 VGV). Dies hat zur Folge, dass das Verwaltungsgericht eine Ermessensveranlagung nur aufhebt, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Vorliegend stellen sich somit zwei Fragen:
- Sind die Voraussetzungen für eine Ermessensveranlagung erfüllt, und - falls diese Frage bejaht wird -
- wurde die Ermessensveranlagung offensichtlich unrichtig vorgenommen (Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens).
- Nicht rechtzeitiges Einreichen oder Ergänzen der Steuererklärung, Nichterscheinen zur Einvernahme, ferner wenn einem Auskunftsbegehren nicht Folge geleistet wird oder eingeforderte Ausweise nicht beigebracht wurden;
- nicht ordnungsgemässe Führung von Geschäftsbüchern gemäss OR, keine oder keine tauglichen Bücher.
Der Beschwerdeführer hat trotz verschiedener Fristverlängerungen die Steuererklärung nicht rechtzeitig eingereicht, er hat die von der kantonalen Steuerverwaltung am 10. Januar 1975 einverlangten Unterlagen nicht eingereicht. Die Frage, ob die Unterlagen nicht eingereicht wurden, weil sie nicht vorhanden sind oder weil der Beschwerdeführer aus andern Gründen sie nicht beibringen wollte, ist unerheblich...
b) Eine Geschäftsbuchhaltung ist nicht ordnungsgemäss geführt, wenn sie unübersichtlich, unvollständig, unklar oder offensichtlich falsch ist, welche Tatsachen von der Veranlagungsbehörde aufgrund der Beilagen der Steuererklärung, der eingeforderten Beweismittel festzustellen sind. Als ordnungswidrig gilt eine Geschäftsbuchhaltung bereits dann, wenn einzelne Buchungen unrichtig oder unterblieben sind, denn bereits aus der Nichtverbuchung einzelner Einnahmen muss darauf geschlossen werden, dass auch weitere Einnahmen nicht verbucht worden sind (Känzig, a.a.O. N 13 zu Art. 92)...
aa) Die Geschäftsabschlüsse über die Jahre 1971/72 wurden erst nachträglich erstellt. Nachträglich angefertigte oder ergänzte Bücher gelten nach fester Praxis des Bundesgerichtes aber auch der Kantone als ordnungswidrig (Känzig, a.a.O. N 14 zu Art. 92). Ebensowenig kann eine Buchhaltung als vollständig angesprochen werden, wenn kein einwandfreies Kassabuch geführt wurde (Känzig, a.a.O.).
bb) Laut einer Zusammenstellung der Gemeindebuchhaltung von Kerns wurden in den Jahren 1971/72 an den Beschwerdeführer Fr. 3'107.50 für Militärunterkünfte bezahlt. Diese Einnahmen wurden nirgends verbucht, was der Beschwerdeführer auch zugibt. Die Begründung, diese Eintragungen seien versehentlich unterblieben, da die Zahlungen erst sehr spät erfolgt seien, kann nicht gehört werden, zumal die Abrechnungen noch in den Jahren 1971 bzw. 1972 erfolgten.
Aufgrund einer Meldung der Kantonspolizei waren im Jahr 1971 189 und im Jahr 1972 171 Logiernächte verzeichnet. Der Beschwerdeführer behauptet, diese Einnahmen seien zusammen mit den übrigen Tageseinnahmen verbucht worden. Die Buchprüfung ergibt indessen, dass keine solche Einnahmen über die Registrierkasse verbucht worden sind. Bei der Registrierkasse erfolgen die Verbuchungen über diverse Sparten wie Küche, Wein, Bier, Mineral, Kaffee, Rauchwaren, Diverses. Die Verbuchung der Logiernächte hätte allenfalls über die Sparte "Diverses" erfolgen können. Ausser Rauchwaren und Telefone wurde über diese Sparte nichts verbucht. Daraus muss gefolgert werden, dass die Einnahmen für Logiernächte im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers nicht verbucht worden sind...
cc) Durch das Fehlen eines Kassabuches konnte auch die Vollständigkeit der eingereichten Belege nicht festgestellt werden. Für die im vorliegenden Kontenbuch eingetragenen Ausgaben fehlen jedenfalls Belege für das Geschäftsjahr 1. Juni bis 31. Dezember 1971 für den Betrag von Fr. 14'186.-- und für das Geschäftsjahr 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 für den Betrag von Fr. 14'389.10, also insgesamt für Fr. 28'575.10. Der Beschwerdeführer war auch nicht in der Lage, diese fehlenden, aber angeblich vorhandenen Belege nachträglich beizubringen.
Die erwiesenermassen nicht erfolgten Verbuchungen verschiedener Einnahmen und das Fehlen von Belegen erfüllen den Tatbestand einer nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung. Die Voraussetzungen zu einer ermessensweisen Veranlagung waren zweifellos gegeben.
Erfahrungszahlen bilden in der Regel in Prozenten des Umsatzes ausgedrückte Bruttogewinnmargen, wobei der Bruttogewinn ordentlicherweise als Differenz zwischen dem Umsatz und dem Warenaufwand verstanden wird.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt das ermessensweise geschätzte Bruttoeinkommen Fr. 30'000.-- pro Jahr. Der Liegenschaftsertrag beträgt für die Jahre 1971/1972 Fr. 10'305.45 (19 Monate); also pro Jahr Fr. 6'508.70. Es bleibt somit für die Jahre 1971/1972 im Durchschnitt pro Jahr ein Netto-Betriebsertrag von Fr. 23'491.30. Bei einem Betriebsumsatz für die Bemessungsperiode 1971/1972 im Durchschnitt pro Jahr von Fr. 140'102.60 ergibt dies eine Gewinnmarge von 16,8 Prozent.
Die Gewinnmarge der fünf im Dorf ansässigen Gastwirtschaftsbetriebe beträgt im Durchschnitt 17,6 Prozent. Mit einer Gewinnmarge von nur 16,8 Prozent liegt der Betrieb des Beschwerdeführers deutlich unter dem Durchschnitt. Die ermessensweise Veranlagung des Beschwerdeführers durch die kantonale Steuerrekurskommission kann darum sicher nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.