Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 47, S. 69:
Art. 22 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften über das Feuerwehrwesen und die Feuerlöschkasse vom 2. September 1969.
a) Begriff der Subvention (Erwägung 2).
b) Die Vorschrift, das Subventionsgesuch vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten zu stellen, ist keine blosse Ordnungsvorschrift. Verspätete Gesuchseinreichung bedeutet Verwirkung des Subventionsanspruchs (Erwägung 3).
c) Eine sachlich begründete Praxisänderung bedeutet keine Rechtsungleichheit (Erwägung 4).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1976.
Sachverhalt:
Im Frühjahr 1976 hatte die Klägerin in ihre Betriebs- und Lagergebäude eine Sprinkleranlage einbauen lassen. Am 5. Juni 1976 richtete sie ein Gesuch um Ausrichtung eines Beitrages aus der Feuerlöschkasse an das Polizeidepartement. Das Gesuch wurde mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin hätte das Gesuch vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten zur Genehmigung und Beitragszusicherung einreichen sollen. Ein gegen diesen Entscheid erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat abgewiesen.
Hierauf erhob die Gesuchstellerin beim Verwaltungsgericht vermögensrechtliche Klage mit dem Antrag um Ausrichtung eines entsprechenden Beitrages. Dabei machte sie namentlich geltend, die nachgesuchte Subvention bezwecke nicht die Förderung sondern Belohnung eines bestimmten Verhaltens. Da die Sprinkleranlage unbestrittenermassen einwandfrei sei, bedeute die Verweigerung der Subvention wegen verspäteter Gesuchseinreichung überspitzten Formalismus. Der Regierungsrat beantragte, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften müssen in jedem Falle vor Aufgabe der Bestellung oder Inangriffnahme der Arbeiten Beitragsgesuche mit Kostenberechnungen und den notwendigen Beilagen der Feuerwehrkommission zur Genehmigung und Beitragszusicherung eingereicht werden. Wenn Anschaffungen erfolgen oder Arbeiten in Angriff genommen werden, bevor eine Genehmigung oder Beitragszusicherung vorliegt, hat das den Verlust der Beiträge zur Folge.
Es ist unbestritten, dass die Klägerin eine gute Anlage unter fachmännischer Beratung hat einrichten lassen, aber auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt, da sie das Gesuch um Ausrichtung der Beiträge stellte (5. Juni 1976), die Sprinkleranlage bereits eingerichtet hatte. Die Anlage wurde am 1. Mai 1976 in Betrieb genommen, am 21. Mai 1976 vom Brandverhütungsdienst abgenommen. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Klägerin trotz verspäteter Einreichung des Beitragsgesuches doch einen Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrages nach Art. 22 evt. Art. 23 der Ausführungsvorschriften habe.
Das vorliegende Subventionsverhältnis wird unmittelbar durch Rechtssatz begründet, indem die staatliche Vergünstigung "öffentlichen Betrieben sowie Gebäudeeigentümern", welche die Voraussetzungen erfüllen, generell zugesichert wird, ohne dass eine individuell-konkrete Verwaltungsverfügung zur Anspruchsbegründung hinzutreten muss ("ce qui est normalement le cas lorsque la loi dit que la subvention "peut" être accordée" BGE 98 Ib 78 f.). Als der Subvention entsprechende Hauptpflicht des Destinatärs bezeichnet Art. 22 Abs. 1 Bst. f der Ausführungsvorschriften die "Erstellung von permanenten Löscheinrichtungen wie Sprinkler- und Berieselungsanlagen". Die Hauptvoraussetzung zur Begründung des Subventionsanspruchs ist im vorliegenden Fall nach Darstellung des Beklagten erfüllt.
Ob die verspätete Einreichung des Beitragsgesuchs die Verwirkung des Anspruchs zur Folge hat oder nicht, bestimmt sich nicht nach der (im übrigen durchaus auswechselbaren) Bezeichnung der Subvention als Förderung, Belohnung, Anreiz usw. sondern danach, ob die Befristung eine Ordnungsvorschrift bedeute oder nicht. Eine blosse Ordnungsvorschrift wurde beispielsweise in der folgenden Bestimmung gesehen: "Die Abrechnung über die durch bauliche Massnahmen entstandenen Mehrkosten... (ist) ... spätestens 12 Monate nach Bezug des Gebäudes... einzureichen". Die Missachtung dieser Frist zog denn auch keine Verwirkung des Anspruchs nach sich (VPB 1962/3, 286). Eine solche Vorschrift bezweckt in erster Linie, in die Abwicklung der Subventionsgeschäfte Ordnung zu bringen, aus Gründen der Budgetierung usw.
Wie der Beklagte in überzeugender Weise dargelegt hat, liegt der Sinn der rechtzeitigen Gesuchseinreichung gemäss Art. 22 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften darin, einerseits nur von der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungsanstalten anerkannte Fabrikate zu subventionieren und andererseits, Fabrikate und Massnahmen,bevor sie getroffen (bestellt bzw. in Angriff genommen) werden, auf Zweckdienlichkeit, feuerpolizeiliche Anforderungen usw. zu überprüfen und nicht zuletzt, um die Suventionsleistungen unter Kontrolle zu halten und beispielsweise nicht unverhältnismässig kostspielige Anlagen subventionieren zu müssen. Eine andere Regelung würde es der Feuerwehrkommission erschweren, ja mitunter sogar verunmöglichen, die von den Gesuchstellern beabsichtigten Vorkehrungen in dieser Hinsicht entscheidend beeinflussen zu können. Art. 22 Abs. 2 kann deshalb nicht als blosse Ordnungsvorschrift bezeichnet werden. Der Umstand, dass die Klägerin auch ohne Begutachtung und Genehmigung des Projektes durch die zuständige Instanz gleichwohl eine einwandfreie Anlage erstellt hat, vermag daran nichts zu ändern. Eine den Vorstellungen der Klägerin entsprechende Praxis bedeutete, dass bei Erfüllung der Hauptverpflichtung (Einrichtung einer einwandfreien Anlage) unabhängig vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vorbehältlich der Verjährung des Anspruchs) ein Subventionsanspruch entstünde. Auf diese Weise würden die zuständigen Behörden der Möglichkeit, auf die beabsichtigten Vorkehrungen rechtzeitig einwirken zu können, sich begeben, was dem Sinne der fraglichen Bestimmung zweifellos zuwiderliefe und überdies offensichtlich dem klaren Wortlaut der Bestimmung (Art. 22 Abs. 2 letzter Satz) widerspräche, wonach verspätete Eingabe des Gesuchs den Verlust der Beiträge zur Folge hat.
Die Rechtssprechung geht davon aus, dass der Grundsatz der Rechtsgleichheit einer sachlich begründeten Praxisänderung nicht entgegensteht (Imboden/Rhinow, Band II, S. 442 ff.). Dieser Grundsatz muss insbesondere in Fällen wie im vorliegenden gelten, da durch die Änderung der Praxis eine rechtswidrige Praxis konsequent aufgegeben wurde.