Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 44, S. 61:
a) Art. 406 ZGB; Art. 4 BV; Art. 65 Bst. a GOG.
Der in eine Anstalt Unterzubringende ist vor der Einweisung anzuhören. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen. Er muss zu jedem Vorwurf, zu jeder belastenden Angabe Stellung nehmen können (Erwägung 1). Bedeutung der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Erwägung 2).
b) Art. 65 Bst. a GOG.
Da die Unterbringung in eine Anstalt ein Ermessensentscheid ist und das Verwaltungsgericht nur beschränkte Kognition hat, kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Anstaltsunterbringung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden (Erwägung 2).
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 1977.
Sachverhalt:
Seit 1963 bevormundet und wiederholt in Anstalten untergebracht, wurde R. erneut vom Bürgergemeinderat in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. Nachdem R. auf Veranlassung des Bürgergemeinderates durch die Kantonspolizei Zürich gefasst und in die Anstalt übergeführt worden war, wurde ihm nachträglich das Protokoll des Bürgergemeinderates, welches die Anstaltsunterbringung für zwei Jahre mit der Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach anderthalb Jahren vorsah, zur Kenntnis gebracht. Das Protokoll war mit einem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit versehen. Eine gegen die Anstaltsunterbringung erhobene Beschwerde ist vom Regierungsrat abgewiesen worden, da er die Einweisung als angemessene Massnahme betrachtete. Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
"Steht der Bevormundete im Mündigkeitsalter, so erstreckt sich die Fürsorge auf den Schutz und Beistand in allen persönlichen Angelegenheiten, sowie nötigenfalls auf die Unterbringung in eine Anstalt."
Die Unterbringung in eine Anstalt bildet den schwersten Eingriff in die persönliche Freiheit. Deshalb kommt sie erst als letztes Mittel in Frage, wenn eine ambulante Behandlung nicht mehr möglich oder wenn Gefahr im Verzuge ist. Eine Regelung der vormundschaftlichen Unterbringung fehlt gänzlich, sowohl im ZGB wie auch in unserem kantonalen Recht. Vergleichsweise sehen andere Kantone - allerdings im Zusammenhang mit der sog. Administrativversorgung - eigentliche Verhandlungen, Zusicherung des rechtlichen Gehörs, Bewilligung eines Rechtsbeistandes usw. vor. Auf jeden Fall steht dem Unterzubringenden auf Grund von Art. 4 BV der Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Es ist ihm der ganze Sachverhalt vorzulegen, damit er im einzelnen erfährt, was ihm vorgeworfen wird, und zu jedem Vorwurf, zu jeder ihn belastenden Angabe Stellung nehmen kann (Egger, N 22 zu Art. 406 ZGB). Vor der Unterbringung in eine Anstalt bedarf es in der Regel einer ärztlichen Untersuchung; erfolgt die Einweisung wegen Trunksucht, ist eine solche namentlich dann angezeigt, wenn sie voraussichtlich auf psychischer Grundlage beruht. Erfolgten schon früher Begutachtungen und ist dasselbe Ergebnis zu erwarten, kann davon abgesehen werden (Egger, N 23 ff. zu Art. 406 ZGB). Die Anordnung eines Sachverständigengutachtens liegt grundsätzlich im Ermessen der unterbringenden Vormundschaftsbehörde.
Da das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der unteren Instanzen stellen kann (Art. 65 Bst. a GOG), die Unterbringung in eine Anstalt aber ein Ermessensentscheid ist, ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht heilbar. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch darauf, dass er von jener Instanz angehört wird, welche nach Gesetz hiezu verpflichtet ist und welche durch Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs ihrer Abklärungspflicht nicht voll genügt hat (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 1976, Band I, 547). Es wird Sache der Vormundschaftsbehörde sein, nach Anhörung des Betroffenen allenfalls einen neuen Entscheid zu treffen.