Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 38, S. 44:
Art. 63 Abs. 1 GOG; Art. 89 KV.
Gegen in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ergangene Entscheide des Regierungsrates ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde ausgeschlossen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. Juli 1976.
Sachverhalt:
Der Regierungsrat hatte Einwendungen der Gemeinde Lungern gegen den von der kantonalen Steuerverwaltung vorbereiteten Verteilungsplan für eine interkommunale Steuerausscheidung, da diese gemäss Art. 19 VVzumStG verspätet vorgebracht worden waren, als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Gegen die Erledigung der Aufsichtsbeschwerde hat die Gemeinde Lungern rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörde, wenn gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kein anderes Bundesrechtsmittel gegeben ist als die staatsrechtliche Beschwerde.
Art. 63 GOG statuiert für die obwaldnerische Verwaltungsgerichtsbarkeit die praktisch uneingeschränkte Generalklausel mit dem einzigen aus dem Grundsatz der Verfahrensökonomie herrührenden Vorbehalt der Bundesrechtsmittel, da diesfalls ein anderes Rechtsmittelsystem ausreichenden Rechtsschutz gewährt. Im vorliegenden Fall stellt sich nun die Frage, ob aufgrund der Generalklausel auch Entscheide über Aufsichtsbeschwerden der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegen. Zweifellos ergibt sich auch dort, wo die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts durch Generalklausel bestimmt wird, eine Begrenzung der Kompetenz aus dem grundlegenden Verfassungsprinzip der Gewaltentrennung. In die Kompetenz des Verwaltungsgerichts fallen nur justiziable (der Natur nach einer richterlichen Überprüfung zugängliche) Streitsachen, nicht aber sonstige Verwaltungsgeschäfte (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allg. Teil, München 1973, S. 450). In Entscheiden in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden übt der Regierungsrat eine Funktion der Verwaltungs- und Gemeindeaufsicht aus. Oberste Instanz nach der Kantonsverfassung in diesen Funktionen ist der Regierungsrat (Art. 89 KV). Daraus ergibt sich eine Begrenzung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, die unabhängig davon besteht, welcher Gesetzestechnik (Generalklausel, Spezialklauseln o.a.m). der Gesetzgeber bei der Umschreibung der Kompetenzzuweisung sich bedient hat. Darum darf das Verwaltungsgericht in Aufsichtssachen dem Regierungsrat nicht übergeordnet werden.
Gegen in Erledigung von Aufsichtsbeschwerden ergangene Beschlüsse des Regierungsrates ist demnach die verwaltungsgerichtliche Beschwerde trotz Bestehens der Generalklausel nicht zulässig.