VVGE 1976/77 Nr. 28
VVGE 1976/77 Nr. 28Ow Verwaltungsbehoerde16.08.1977
VVGE 1976/77 Nr. 28, S. 27: Art. 55 BauR Engelberg. Wann besteht ein Anspruch auf einen Vorentscheid? Rechtsnatur und Überprüfungsfähigkeit eines solchen Entscheides. Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1977 (Nr. 384). Gemäss Art.
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 28, S. 27:
Art. 55 BauR Engelberg.
Wann besteht ein Anspruch auf einen Vorentscheid? Rechtsnatur und Überprüfungsfähigkeit eines solchen Entscheides.
Entscheid des Regierungsrates vom 16. August 1977 (Nr. 384).
Gemäss Art. 55 BauR steht es einem Gesuchsteller "bei aussergewöhnlichen Verhältnissen oder bei Unsicherheit in der Auslegung der Bauordnung" frei, vor der Einreichung eines Baugesuchs einen Vorentscheid zu erwirken. Dieser Vorentscheid ist eine Verfügung, die der Gemeinderat in Anwendung von Baugesetz und Baureglement trifft; er ist demzufolge gemäss Art. 60 BauR und Art. 28 BauG beschwerdefähig.
Einem Vorentscheid und der entsprechenden Beschwerde sind gegenüber einer ordentlichen Baubewilligung enge Grenzen gesetzt. Einmal müssen die Voraussetzungen erfüllt sein (aussergewöhnliche Verhältnisse oder Unsicherheit in der Auslegung der Bauordnung). Zum andern gibt ein Vorentscheid keinen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, denn er kann das spätere Baubewilligungsverfahren weder präjudizieren noch kann er davor bewahren, dass die Behörden anlässlich der Prüfung des eigentlichen Baugesuches in Kenntnis aller Umstände, insbesondere der Argumente allfälliger Einsprecher, die vor dem Vorentscheid unter Umständen nicht zu Worte kommen konnten, in Anbetracht wesentlicher Tatsachen der Erwägungen, die im Vorverfahren nicht oder nicht in ihrer vollen Auswirkung bekannt waren, anders entscheidet, wenn sie auch den Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten hat (vgl. Paul B. Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Schriftenreihe Wohnungsbau 18d der eidgenössischen Forschungskommission Wohnungsbau 1974 S. 213). Stets zu beachten ist, dass ein Bürger nicht unbeschränkt sondern nur aufgrund eines schutzwürdigen Interesses Anspruch auf Erlass eines Vorentscheides als einer feststellenden Verfügung hat, wenn deren Verweigerung ihn zu mit unzumutbaren Nachteilen verbundenen Handlungen oder Unterlassungen veranlassen würde. Der Feststellungsanspruch ist zudem im Verhältnis zum Anspruch auf Erlass einer gestaltenden Verfügung (Baubewilligung) subsidiärer Natur, er dient der Klarstellung von Rechtslagen. Es ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall als Regel, dass ein Anspruch auf den Vorentscheid nur dann besteht, wenn die Ausarbeitung der vollständigen Baugesuchsunterlagen ein zu grosses Kostenrisiko darstellen würde.