VVGE 1976/77 Nr. 27, S. 27: Art. 10 Abs. 3 VV zum BauG. Die zivilgerichtliche Rechtshängigkeit einer Bedingung des Baubeginns ist ohne Einfluss auf den Beginn der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung. Entscheid des Regierungsrates vom 12.
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 27, S. 27:
Art. 10 Abs. 3 VV zum BauG.
Die zivilgerichtliche Rechtshängigkeit einer Bedingung des Baubeginns ist ohne Einfluss auf den Beginn der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 12. April 1977 (Nr. 1379).
Der Beschwerdeführer wendet ein, diese Baubewilligung sei suspensivbedingt und damit noch nicht vollziehbar gewesen; der Beginn der Gültigkeit sei damit hinausgeschoben.
Das trifft nicht zu. Nur verwaltungsbehördliche nicht aber auch zivilgerichtliche Massnahmen können die Geltungsdauer der Baubewilligung später beginnen lassen. Dies ergibt sich auch aus Art. 6 Abs. 3 und 10 VV zum BauG. Wer wie im vorliegenden Fall aufgrund eines hängigen Zivilprozesses eine Bedingung des Baubeginns nicht erfüllen kann, hat rechtzeitig um Verlängerung der Gültigkeitsdauer nachzusuchen.
Die zivilgerichtliche Rechtshängigkeit ist also ohne Einfluss auf den Beginn der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung.