Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 26, S. 26:
Art. 10 Abs. 3 VV zum BauG.
Gültigkeitsdauer der Baubewilligung.
Entscheid des Regierungsrates vom 18. Mai 1976 (Nr. 117).
Die zeitliche Beschränkung einer Baubewilligung hat zwei Gründe. Sie will den Gesuchsteller zwingen, den Bau nach den zur Zeit der Bewilligung gültigen Normen aufzustellen. Sodann haben Bewilligungsbehörde und Nachbarn ein Interesse zu wissen, dass innert der bestimmten Frist entweder mit dem Bau begonnen, was Unzukömmlichkeiten mit sich bringen kann, oder dass auf die Ausführung verzichtet wird.
Namhafte Autoren, unter ihnen Paul B. Leutenegger (Das formelle Baurecht der Schweiz, Schriftenreihe der eidgenössischen Forschungskommission Wohnungsbau, Bern 1973, S. 267) vertreten die Ansicht: "Ist die Bewilligung mit Vorbehalten verknüpft worden, dass beispielsweise weitere verwaltungsbehördliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen erteilt würden, läuft die Geltungsdauer für den Baubeginn von der Rechtskraft der zuletzt erteilten notwendigen Bewilligung". Dies ist nicht so zu verstehen, dass im Baubewilligungsentscheid enthaltene Suspensivbedingungen, deren Erledigung im Machtbereich des Bauherrn liegt, den Beginn des Fristenlaufs aufschieben würden. Werden aber behördliche Entscheidungen vorbehalten, auf die der Bauherr keinen Einfluss hat, soll er durch verzögernde Erledigung keinen Nachteil erleiden; eine solche behördliche Entscheidung kann also der Einsprache eines Dritten gleichgesetzt werden, die bekanntlich gemäss Art. 10 Abs. 2 VV zum BauG aufschiebende Wirkung in bezug auf den Beginn der Gültigkeitsdauer hat (vgl. auch Bundesrichter Dr. Paul Corrodi, "Zum Ablauf der Baufrist nach § 133 des zürcherischen Baugesetzes" in SJZ 1. Mai 1958 S. 129).