VVGE 1976/77 Nr. 25
VVGE 1976/77 Nr. 25Ow Verwaltungsbehoerde31.05.1977
VVGE 1976/77 Nr. 25, S. 25: Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG. Zur Einsprache und Beschwerdeführung wegen mangelnder Erschliessung ist der Nachbar nicht befugt. Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 1977 (Nr. 157). a) Im Verfahren um die Ertei
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 25, S. 25:
Art. 5 Abs. 4 VV zum BauG.
Zur Einsprache und Beschwerdeführung wegen mangelnder Erschliessung ist der Nachbar nicht befugt.
Entscheid des Regierungsrates vom 31. Mai 1977 (Nr. 157).
a) Im Verfahren um die Erteilung einer Baubewilligung ist ein Dritter zur Rüge (Beschwerde) nur berechtigt, wenn es um die Anwendung von Bauvorschriften geht, die nicht nur im öffentlichen Interesse liegen, sondern auch zum Schutze des Nachbars dienen (BGE 99 I 208). Der Nachbar oder ein Dritter ist also, anders ausgedrückt, zum Baurekurs nur legitimiert, wenn er die Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften geltend macht (ZBl 1965 S. 506 ff.). Die angerufenen Bestimmungen sind aus verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Gründen erlassen worden. Stüdeli führt dazu in seinem Kommentar zum Baugesetz aus: "Im Interesse der Volksgesundheit, des Landschaftsschutzes, der Verkehrssicherheit, der Gestaltung der Landschaft, aber auch des rationellen Einsatzes öffentlicher Mittel sollte alles getan werden, um eine Streubauweise zu verhindern. Es wird daher in Abs. 1 nur für jene Bauvorhaben ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung gewährt, die durch Strassen, Wasserversorgung etc. genügend erschlossen sind" (S. 4). Ähnlich äussert sich Zaugg Aldo im Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern (Bern 1971, N 1 zu Art. 4): "Das Gebot der ausreichenden Erschliessung soll polizeiwidrige Verhältnisse verhindern. Leben, Gesundheit und Eigentum von Personen dürfen nicht dadurch gefährdet werden, dass auf dem Grundstück die zur Befriedigung der elementaren Lebensbedürfnisse notwendigen Einrichtungen fehlen, dass es von den öffentlichen Rettungsdiensten nicht oder nur schwierig zu erreichen ist, dass Zu- und Weggang nicht sicher sind".
Daraus erhellt, dass die beiden von der Beschwerdeführerin angerufenen Artikel nicht zum Schutze der Nachbarn, sondern ganz eindeutig zum Schutze der Bewohner des zu errichtenden Gebäudes aufgestellt sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob dieser Schutz ausreichend gewährleistet sei, hat der Nachbar nicht mitzureden (Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Rechenschaftsbericht 1962 Nr. 5, zit. ZHVGr). Da somit ausschliesslich öffentliche Interessen zur Diskussion stehen, ist die Beschwerdelegitimation in diesem Punkt zu verneinen.
b) Hingegen kann dieser Einwand als Anzeige an die Aufsichtsbehörde betrachtet werden, also als Aufsichtsbeschwerde. Sie ist eine an die Aufsichtsbehörde gerichtete Aufforderung, das Verhalten einer ihr unterstellten Instanz zu überprüfen.