VVGE 1976/77 Nr. 22
VVGE 1976/77 Nr. 22Ow Verwaltungsbehoerde10.05.1977
VVGE 1976/77 Nr. 22, S. 23: Art. 27 Abs. 1 BauG. Bei Neu- und Umbauten sind leichte Verbesserungen möglich. Entscheid des Regierungsrates vom 10. Mai 1977 (Nr. 84). In ständiger Praxis hat der Regierungsrat immer wieder festgestellt, dass
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 22, S. 23:
Art. 27 Abs. 1 BauG.
Bei Neu- und Umbauten sind leichte Verbesserungen möglich.
Entscheid des Regierungsrates vom 10. Mai 1977 (Nr. 84).
In ständiger Praxis hat der Regierungsrat immer wieder festgestellt, dass die äusserlich sichtbare Kubatur eines zerstörten oder abgebrochenen Gebäudes beim Neubau beibehalten oder sogar verbessert werden dürfe." Dem Eigentümer einer zerstörten Baute soll die Möglichkeit gewahrt bleiben, auch bei engsten räumlichen Verhältnissen, die die gesetzlichen Gebäudeabstände nicht zulassen, wiederum eine neue Baute von ungefähr gleich grosser äusserer Erscheinung zu errichten". Zweck dieser Bestimmung sei, den Nachbarn davor zu schützen, dass nicht plötzlich anstelle der früheren nachbarlichen Baute eine neue, in ihren augenfälligen Ausmassen viel grössere Baute ohne Einhaltung der gesetzlichen Grenz- und Gebäudeabstände errichtet werden dürfe (vgl. VVGE II, Nr. 93). Voraussetzung ist selbstverständlich - was im vorliegenden Fall nicht beanstandet wurde - der Schutz des Ortsbildes und die Verhinderung ungünstiger Verhältnisse.
Was für den Neubau solcher Gebäude gilt, ist auch auf Unbauten anzuwenden, obgleich dies aus dem genauen Wortlaut von Art. 27 Abs. 1 BauG nicht hervorgeht. Bekanntlich verdient das vernünftige gesetzgeberische Motiv den Vorzug gegenüber dem eigentlichen Wortlaut, wenn dieser zum Beispiel dem gesetzgeberischen Willen widerspricht (vgl. VVGE II, Nr. 76, Ziff. 2). Würde die Beschränkung der Kubatur für Umbauten nicht gelten, wären Umbauende gegenüber Neubauenden unverhältnismässig bevorzugt und die Nachbarn nicht geschützt.
Im vorliegenden Fall werden die Grundrisse verändert, denn die Grundflächen der Obergeschosse sollen um die Erker vergrössert werden. Diese Erker - wie der Beschwerdeführer zugesichert hat - sollen höchstens um 1,10 m vorspringen; sie halten eine lichte Höhe von mehr als 3 m ein und sind 2,5 m breit. Eine solche Ausweitung der Grundfläche dürfte noch im Rahmen von Art. 27 Abs. 1 BauG liegen. Mit der möglichen Verbesserung der Ausnützung (Kubatur) hängt nämlich zusammen, dass da und dort geringfügige bauliche Erweiterungen möglich sind; nur dürfen diese Erweiterungen den Zweck des Vergrösserungsverbotes nicht verletzen, wie er in Ziff. 1 dargelegt ist. Der genaue Wortlaut ("nicht aber erhöht wird") ist auch in dieser Hinsicht zu eng, wie der Regierungsrat wiederholt festgestellt hat.
Die Firsthöhe des Umbaues soll die heutige Firsthöhe um 60 cm überschreiten. Auch eine solche leichte Erhöhung dürfte sich noch mit dem Vergrösserungsverbot von Art. 27 Abs. 1 BauG vertragen.