Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 20, S. 20:
Art. 22 BauG.
Waldgebiet darf ohne Rodungsbewilligung nicht zur Bauzone erklärt werden. Anwendung des forstrechtlichen Waldbegriffs im Baupolizeirecht.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Januar 1976 (Nr. 959).
Schon in einer früheren Beschwerde wurde eingeworfen, die Parzelle sei im Grundbuch als Bauparzelle eingetragen; wenn sie auch mit der Zeit von einzelnen Sträuchern und Bäumen überwuchert worden sei, müsse sie doch als Bauland angesehen werden wie die andern auch seit vielen Jahren parzellierten und zum grossen Teil überbauten Grundstücke zwischen Brendli und Rüteli, zudem müsse für den Bau nicht ein Baum geschlagen werden. Diesen Einwand hat der Regierungsrat damals schon abgewiesen. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnung in unserem ohnehin nicht mit allen Rechtswirkungen ausgestatteten Grundbuch sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an.
In ständiger Praxis hat der Regierungsrat den forstrechtlichen Waldbegriff im Baupolizeirecht angewandt, insbesondere bei der Beurteilung des baugesetzlichen Waldabstandes. Gemäss Art. 1 der eidgenössischen Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965 gilt als Wald "ungeachtet der Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch" nicht nur die bestockte sondern auch die unbestockte Fläche eines Waldgrundstückes. Wenn auch Rodungen ohne Bewilligung vorgenommen worden sind, kommt es doch stets auf die Ausdehnung des ursprünglichen Waldgrundstückes und nicht auf allenfalls vorhandene Bäume an. Art. 1 der kantonalen Forstverordnung hält dies so fest, als Wald gelte der tatsächliche Naturzustand und forstwirtschaftlich sei der Boden inbegriffen. So versteht die eidgenössische Forstverordnung in Art. 25 unter Rodung denn auch jede zweckentfremdende Beanspruchung von Waldboden.
Nachdem also die Bezeichnung im Grundbuch keinen Einfluss hat, ob ein Grundstück zum Wald gehört oder nicht, kann noch viel weniger auf den Kaufvertrag oder auf die Qualifizierung durch die sich ohnehin auf das Grundbuch abstützenden perimeterkommissionen oder gar auf die Steuereinschätzung abgestellt werden, denn allen diesen ist gemeinsam, dass sie nur allzu gerne einen hohen Bauland- Grundstückwert annehmen. Zum Beweis für den Baulandcharakter der Grundstücke taugen sie nicht.
Das Oberforstamt hat den Wald mit Hilfe eines Flugbildes vom 5. August 1965 kartiert und im Gelände verifiziert. Ein solches Flugbild gibt eine annehmbare Grundlage. Die vom Oberforstamt angenommene Waldgrenze stimmt ziemlich genau mit der auf 1:10000 vergrösserten Karte 1:25000 der eidgenössischen Landestopographie von 1969 überein und auch auf andern Karten, z.B. jener bis 31. Dezember 1948 nachgeführten des kantonalen Baudepartements (1:10000), ist die Waldgrenze bis fast an den See und auf jeden Fall ein rechtes Stück unter die Zufahrtsstrasse hinabgezogen. Der vom Oberforstamt dem Bezirksgemeinderat übergebene plan stellt darum nicht nur eine unverbindliche Meinungsäusserung dar, sondern hält die tatsächlichen Grenzen des Waldbodens fest und ist darum zu beachten. Der Bezirksgemeinderat hat deshalb zu Recht die beiden Parzellen nicht in die Landhauszone aufgenommen, denn zwischen normalem See- und Waldabstand findet kein Haus mehr Platz.
Die Waldgrenze darf in einem Planwerk nicht willkürlich gezogen werden. Das eidgenössische Departement des Innern hat im Entscheid vom 12. Februar 1974 i.S. Grächen geschrieben: "Jeder Wald im Sinne der Forstpolizeigesetzgebung ist so lange als unantastbar zu betrachten, als keine Rodungsbewilligung vorliegt. Wenn Waldgrundstücke zu Unrecht als Bauland betrachtet und überzahlt werden, so erfolgt dies aus Rechtsunkenntnis, die nicht geschützt werden kann". Die Waldfläche ist also nicht ein für allemal begrenzt. Waldareal darf jedoch ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Rodungsbewilligung von einer Gemeinde nicht zur Bauzone erklärt werden (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden 1973, Nr. 75). Zudem kann der Gemeindegesetzgeber im Rahmen der Zonenplanung nicht verbindlich festlegen, welches Gebiet als geschütztes Waldareal im Sinne der Forstgesetzgebung zu gelten hat (ZBl 1974, S. 352). Die Waldgrenzen dürfen demzufolge erst nach einer Rodungsbewilligung der Zufahrtsstrasse entlang geführt werden, eine solche Bewilligung liegt jedoch nicht vor.