Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 18, S. 19:
Art. 21 Abs. 1 Bst. b BauG.
Das Baureglement kann den Erlass allgemeinverbindlicher Bauvorschriften nicht an den Gemeinderat delegieren.
Beschluss des Regierungsrates vom 18. Oktober 1977 (Nr. 638).
Es fragt sich, ob eine Delegationsnorm des BauR den Gemeinderat ermächtigen kann, in der Form eines allgemeinverbindlichen Beschlusses generell-abstrakte Normen für ein bestimmtes Gebiet zu erlassen, und ob eine so verstandene Delegation vor der kantonalen Gesetzgebung, insbesondere vor dem Baugesetz, standhält.
Dem Grundsatz nach besteht das obwaldnerische Baurecht in einem Zusammenwirken von kantonalen und kommunalen Vorschriften. Vom Kanton wurden Baugesetz und Vollziehungsverordnung dazu als Rahmenordnung erlassen, die Gemeinden regeln durch Baureglement und Bebauungsplan die weitern Probleme. Allen diesen Rechtsakten ist gemeinsam, dass sie direkt demokratisch legitimiert sind, d.h. von den betroffenen Stimmberechtigten in einer Volksabstimmung angenommen worden sind.
Das Baugesetz bestimmt in Art. 21 Abs. 1 Bst. b, dass die Baureglemente der Gemeinden sämtliche Bestimmungen enthalten können, die dem Schutze des Orts- und des Landschaftsbildes dienen. Eine Delegation dieser Kompetenz an den Gemeinderat ist nicht vorgesehen. Nach klarem Wortlaut dieses Artikels müssen also Rechtssätze mit diesem Inhalt in das Baureglement selbst aufgenommen werden. Dies entspricht auch dem System der Baugesetzgebung, die schwerwiegende und einschneidende Bauvorschriften genereller Art der Gemeindeversammlung vorbehalten (Art. 20 Abs. 2 BauG) und damit das Verordnungsrecht des Gemeinderates (Art. 94 Ziff. 8 KV) auf diesem Gebiet zurückgedrängt hat.