VVGE 1976/77 Nr. 17
VVGE 1976/77 Nr. 17Ow Verwaltungsbehoerde17.05.1977
VVGE 1976/77 Nr. 17, S. 18: Art. 21 BauG. Der öffentlichrechtliche Immissionsschutz dient zur Verwirklichung und Wahrung der Zonenordnung. Entscheid des Regierungsrates vom 17. Mai 1977 (Nr. 105). Der Hauptvorwurf richtet sich gegen die zu
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 17, S. 18:
Art. 21 BauG.
Der öffentlichrechtliche Immissionsschutz dient zur Verwirklichung und Wahrung der Zonenordnung.
Entscheid des Regierungsrates vom 17. Mai 1977 (Nr. 105).
Der Hauptvorwurf richtet sich gegen die zu befürchtenden Immissionen. Dem Beschwerdeführer ist da Recht zu geben, dass in dieser Beziehung jeder Fall für sich eingehend abzuklären ist. Aus der verfassungsmässigen Eigentumsgarantie folgt aber nur, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse am Schutz der durch die Einwirkung betroffenen Umgebung bestehen und die zu diesem Zweck getroffenen Massnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren müssen (ZHVGr 1970, N 77).
Der öffentlichrechtliche Immissionsschutz des Baureglementes greift nämlich einzig dann ein, wenn mit schädlichen Einwirkungen auf die Nachbarschaft fest gerechnet werden muss, die zugleich eine Beeinträchtigung des gesamten öffentlichen Wohls in sich schliessen (Zimmerlin, Bauordnung der Stadt Aarau, Aarau 1960, zu § 54 N 16); er dient zur Verwirklichung und Wahrung der Zonenordnung. Da anderseits eine zonengemässe Überbauung stets gewährleistet sein muss, sind die Bewohner einer bestimmten Zone aber auch zur Duldung solcher Immissionen verpflichtet, die üblicherweise mit der zonengemässen Nutzung verbunden sein können (Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, zu Art. 12 N 9).
Abwehransprüche eines einzelnen Nachbarn können einzig dann zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens gemacht werden, wenn die Immission einen derart hohen Grad annimmt oder anzunehmen droht, dass sie um der öffentlichen Ordnung willen nicht geduldet werden darf (Imboden/Rhinow, Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage Basel 1976 Nr. 136 V S. 1009). Es geht hier also nicht um den Schutz besonderer Empfindlichkeit eines Nachbarn sondern um die Verhinderung solcher Immissionen, die für jeden Menschen gesundheitsschädlich erscheinen, der sich in der Lage eines Betroffenen befindet.
Die Verweigerung des öffentlichrechtlichen Immissionsschutzes lässt dem Nachbarn selbstverständlich den Zivilrechtsweg gestützt auf Art. 684 ZGB gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB oder 679 ZGB offen.