Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 15, S. 16:
Art. 20 BauG.
Eine Initiative auf Änderung von Zonen- und Verkehrsplänen ist möglich, jedoch nur in der Form der allgemeinen Anregung; die Verfahrensvorschriften für die Bauplanung sind auch bei Vorliegen einer Initiative zu beachten.
Entscheid des Regierungsrates vom 6. Juli 1976 (Nr. 310).
Gemäss Art. 86 KV ist jeder Aktivbürger berechtigt, dem Gemeinderat in der Form der allgemeinen Anregung oder der ausgearbeiteten Vorlage jederzeit Anträge über Gegenstände einzureichen, die in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung wird klar ersichtlich, dass dem Initiativrecht ein umfassender Charakter zukommt, dass es auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gemeindereglementes sowie auf Vornahme oder Aufhebung eines Verwaltungsaktes gehen kann, soweit die Gemeindeversammlung dafür zuständig ist.
Die Rechtsnatur der Zonen- und Verkehrspläne steht nach bundesgerichtlicher Praxis insofern fest, als sie sich bezogen auf ein ganzes Gebiet dem verordnungsmässigen Rechtssatz nähern und nur schwer als Summe von Einzelverfügungen verstehen lassen. Schon von ihrem Wesen her sind die Zonen- und Verkehrspläne also grundsätzlich der Initiative zugänglich. Dazu kommt, dass Art. 20 Abs. 2 BauG die Zustimmung der Gemeindeversammlung zwingend vorschreibt, dass also das entsprechende Erfordernis von Art. 86 KV erfüllt ist.
Bauliche Planungsmassnahmen sind grundsätzlich abänderbar, wenn auch Änderungen aus Gründen der Rechtssicherheit nur mit äusserster Zurückhaltung und aus wichtigen Gründen vorgenommen werden sollen. Ein Zonenplan gilt bis zu seiner Abänderung und ist entsprechend anzuwenden.
Weil Initiativen auf Änderung des Zonen- und Verkehrsplanes also grundsätzlich möglich sind, hat sie der Gemeinderat innert Jahresfrist der Gemeindeversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
Auch bei Initiativen auf Änderung des Zonen- und Verkehrsplanes sind die Verfahrensvorschriften für die Bauplanung gemäss Art. 11 ff. VV zum BauG zu beachten. Ein allenfalls zustimmender Beschluss der Gemeindeversammlung kann darum nicht die Bedeutung haben, dass der Plan schon gemäss der Initiative geändert ist. Es ist folglich nur möglich, eine Initiative auf Änderung des Zonen- und Verkehrsplanes in der Form der allgemeinen Anregung einzureichen und anzunehmen. Der Initiant kann also nur verlangen, dass die Pläne geändert werden, und angeben, in welchem Sinne er die Änderung wünscht.
Ist die Initiative von der Gemeindeversammlung angenommen worden, hat der Gemeinderat im Rahmen einer öffentlichen Auflage gemäss Art. 12 VV zum BauG das Einsprache- und Beschwerdeverfahren von Art. 13 VV zum BauG durchzuführen. Dabei ist es möglich, dass aufgrund der Einsprachen die Initiative vom Gemeinderat abgewiesen werden muss, wobei dem Initianten die Beschwerde an den Regierungsrat offensteht. Spricht nichts gegen die vorgelegte Planänderung, so hat der Gemeinderat das Begehren innert Jahresfrist nochmals der Gemeindeversammlung zur endgültigen Beschlussfassung zu unterbreiten. Stimmt die Gemeindeversammlung zu, ist der Beschluss dem Regierungsrat zur Genehmigung zuzustellen, wobei dieser gemäss Art. 4 VV zum Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiet der Raumplanung vom 8. Januar 1974 nicht nur die Rechtmässigkeit, sondern auch die Zweckmässigkeit überprüfen kann.
Der Initiant hat bisher zwar nie eine Einsprache bei der Auflage des Verkehrsplanes eingereicht. Das Initiativrecht ist aber ein selbständiges Recht, im Kanton Obwalden an keine materiellen Einschränkungen gebunden. Das Mittel der Einzelinitiative darf ihm deshalb nicht genommen werden. Ob es jedoch im vorliegenden Fall ein taugliches Mittel sei, bleibe dahingestellt. Wenn man nur bedenkt, dass eine Initiative auf einen rechtsgültigen Plan vorerst überhaupt keine Wirkungen hat, wie im folgenden zu zeigen sein wird, muss man schon die Einsprache als geeignetes Mittel bezeichnen. Eine solche Initiative ist also keineswegs ein gleichwertiger Ersatz für eine verpasste Einsprache.
Insbesondere bei Initiativbegehren auf Änderung des Zonen- und Verkehrsplanes besteht die Gefahr des Rechtsmissbrauchs. Ein unwillkommenes Bauvorhaben könnte durch einen Initianten aufgrund des zeitraubenden Instanzenzuges zu leicht auf lange Zeit hinaus verzögert werden. Das Initiativbegehren hat deshalb nicht von sich aus aufschiebende Wirkung. Nicht der Initiant, sondern der Gemeinderat hat es in der Hand, aufgrund eines Initiativbegehrens ein Bauvorhaben zu verzögern. Erst wenn die Gemeindeversammlung das Initiativbegehren angenommen und damit den Gemeinderat beauftragt hat, eine entsprechende Änderung vorzunehmen und das Auflageverfahren durchzuführen, wäre der Gemeinderat gezwungen, die Behandlung eines entgegenstehenden Baugesuches zurückzustellen. Deshalb sind Baugesuche nach geltendem Recht, also auch nach geltendem Zonenplan, zu beurteilen bzw. zu bewilligen.
Durch Initiative und Beschluss einer Gemeindeversammlung kann überdies nicht bestimmt werden, wo eine Zu- und Wegfahrt in die Kantonsstrasse einmünden soll. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. g BauG in Verbindung mit Art. 5 der Strassenverordnung vom 14. September 1935 bedarf es hiezu einer Bewilligung des Baudepartementes.