VVGE 1976/77 Nr. 12, S. 12: Art. 3 Abs. 5 BauG. Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone. Entscheid des Regierungsrates vom 5. April 1977 (Nr. 1351). Betreffend Durchführung eines vereinfach
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 12, S. 12:
Art. 3 Abs. 5 BauG.
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren für landwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzone.
Entscheid des Regierungsrates vom 5. April 1977 (Nr. 1351).
Betreffend Durchführung eines vereinfachten Verfahrens beruft sich der Gemeinderat auf Art. 3 Abs. 5 BauG. Dieser Artikel ermächtigt die Gemeinden, land- und forstwirtschaftliche Bauten ausserhalb der Bauzonen von der Bewilligungspflicht auszunehmen. Will eine Gemeinde davon Gebrauch machen, hat sie eine generelle Bestimmung (z.B. als Artikel im BauR) zu erlassen. Ein Verzicht auf ein Bewilligungsgesuch von Fall zu Fall, gestützt auf Art. 3 Abs. 5 BauG, ist nicht möglich. Die Gemeinde Alpnach schöpfte die Möglichkeit von Art. 3 Abs. 5 nicht voll aus, sieht aber für ausschliesslich land- und forstwirtschaftliche Bauten ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren vor. Diese sind von der Publikationspflicht ausgenommen, jedoch dem Gemeinderat anzuzeigen (Art. 1 Abs. 3 BauR). Ausgenommen von diesem vereinfachten Verfahren sind gewerbliche Betriebe. Was unter gewerbliche Betriebe fällt, was unter land- und forstwirtschaftliche Bauten, wird in Art. 30 Abs. 1 Bst. f des BauR präzisiert. Mastbetriebe fallen unter gewerbliche Betriebe.