Entscheidpublikation VVGE 1976/77 Nr. 11, S. 11:
Art. 3 BauG.
Unterschied zwischen einer provisorischen und einer Fahrnisbaute.
Beschluss des Regierungsrates vom 18. Mai 1976 (Nr. 115).
Eine mit einem Revers beschwerte Baute hat provisorischen Charakter. Auf die einseitige Erklärung des Gesuchstellers hin, den Bau nach Aufforderung des Berechtigten jederzeit entschädigungslos zu entfernen, erfolgte die im Grundbuch anmerkbare prekaristische Gestattung, den Bau auf Zusehen hin zu dulden; dieser Revers ist nun eine mit der Baubewilligung als Nebenbestimmung verbundene Auflage. Für derartige provisorische Bauten kann eine Ausnahmebewilligung ohne Vorliegen eines Härtefalls erteilt werden.
Von Reversbauten sind die Fahrnisbauten zu unterscheiden. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Fahrnisbaute vorliege, betont das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung zwar neben dem subjektiven Moment vermehrt das objektive der äussern Verbindung (vgl. BGE 92 II 230 ff., ZBGR 1975 S. 349), aber auch danach ist vorab auf die Absicht der Beteiligten abzustellen, wenn eine Baute nur lose mit dem Boden verbunden ist, wie dies bei den in Art. 677 Abs. 1 ZGB aufgeführten Beispielen zutrifft. Nach Plan ist das Bootshaus als eine feste Baute vorgesehen, deren Fundamente immerhin etwa 80 cm in den Boden hineinreichen. Zudem deutet nichts darauf hin, dass der Gesuchsteller diesen Bau schon nach kurzer Zeit woanders hinstellen möchte, vielmehr drückt er die bestimmte Absicht aus, das Bootshaus solle hier in bleibender Verbindung mit dem Boden sein. Es handelt sich darum keineswegs um eine Fahrnisbaute. Selbst wenn es sich um eine Fahrnisbaute handeln würde, wäre sie nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a BauG bewilligungspflichtig, bedürfte im vorliegenden Fall demnach einer Ausnahmebewilligung.