Entscheidpublikation VVGE 1976/77, S. 126:Die Parteientschädigung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss Art. 20 der Verordnung über das Verwaltungsgerichts verfahren vom 9. März 1973 (VGV)
Nicolo Raselli, Gerichtspräsident
Art. 20 VGV:Parteientschädigung
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige zugesprochen werden, namentlich wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war.
In vermögensrechtlichen Klagefällen, die nach Art. 62 GOG vom Verwaltungsgericht beurteilt werden, gelten sinngemäss die Bestimmungen der ZPO. Danach trägt die unterlegene Partei die Parteikosten der Gegenpartei (1) . Art. 20 VGV sieht nun für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gemäss Art. 63 ff. GOG eine von den im Zivilprozess und verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gelten den Grundsätzen abweichende Regelung der Parteientschädigung vor. Dabei ergeben sich eine Reihe von Problemen, deren Lösung dem Wortlaut der Bestimmung nicht ohne weiteres zu entnehmen ist. Es stellen sich Fragen wie, wer anspruchsberechtigt sei, wer die Entschädigung zu bezahlen habe, welches die formellen und materiellen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs seien, welche Bedeutung der "Kann"-Vorschrift zukomme usw. Inzwischen hat sich die Praxis des Verwaltungsgerichts soweit gefestigt, dass sich eine zusammenhängende Darstellung der Probleme rechtfertigt.
1. Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Regelung, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung hat, ist im Zivilprozess und im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren als Zweiparteienverfahren unproblematisch. Anders im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Hier kommt auch den im Prozess als verfügende oder als Rechtsmittelinstanz teilnehmenden Verwaltungseinheiten Parteistellung zu (2). Mitunter tritt ein Dritter in das Verfahren, an welchem sodann der Beschwerdeführer, der private Beschwerdegegner (Opponent) sowie eine oder mehrere Verwaltungseinheiten als Parteien teilnehmen. Gemäss Art. 20 VGV ist der obsiegende Beschwerdeführer anspruchsberechtigt. Damit gelangt zwar zum Ausdruck, dass den am Verfahren beteiligten Vorinstanzen kein Anspruch auf Entschädigung zusteht (3), doch bleibt der obsiegende private Beschwerdegegner (Opponent) unerwähnt. Das Verwaltungsgericht hat dessen Auslassung als echte Lücke betrachtet, da nichts dafür spricht, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, diesen zu übergehen, und hat erkannt, dass dem obsiegenden privaten Beschwerdegegner ebenso wie dem obsiegenden Beschwerdeführer ein Anspruch auf Entschädigung zusteht (4). Selbstverständlich hat auch das beschwerdeführende Gemeinwesen (5) bei Obsiegen Anspruch auf Entschädigung.
2. Wer hat die Parteientschädigung zu bezahlen?
Art. 20 VGV erwähnt den Entschädigungspflichtigen nicht. Die Frage, wer die Parteientschädigung zu bezahlen habe, ist je nach dem, ob dem Beschwerdeführer eine oder mehrere Verwaltungseinheiten oder zusätzlich ein privater Beschwerdegegner (Opponent) gegenüberstehen, unterschiedlich zu beantworten.
a) Dem Beschwerdeführer steht kein Opponent gegenüber.
aa) Unproblematisch ist die Bestimmung des Entschädigungspflichtigen, wenn dem Beschwerdeführer nur eine Verwaltungseinheit, nämlich der Kanton gegenübersteht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Regierungsrat als verfügende Behörde oder neben einem verfügenden Departement als Rechtsmittelinstanz (6) auftritt. Hieher gehören auch die Ausnahmefälle, da Verfügungen untergeordneter kantonaler Behörden direkt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden können, so die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission gemäss Wasserbaupolizeigesetz (7) und Beweisverfügungen der Schatzungskommission gemäss Zwangsenteignungsgesetz (8) . Andern Verwaltungseinheiten als dem Kanton steht der Beschwerdeführer nie allein gegenüber, da gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG Beschwerden an das Verwaltungsgericht nur gegen Entscheide der letzten kantonalen Verwaltungsbehörden zulässig sind. Dies gilt auch für Beschwerden nach Art. 63 Abs. 2 GOG (9). Eine Ausnahme wird sich aufgrund der Änderung des ZGB (fürsorgerische Freiheitsentziehung) ergeben, die auf den 1. Januar 1981 in Kraft treten wird. Gemäss Art. 397d Abs. 1 ZGB wird gegen den Entscheid der vormundschaftlichen Behörde direkt der Richter angerufen werden können. Es ist vorgesehen, dass das Verwaltungsgericht hiefür zuständig sein wird (10).
bb) Stehen mehrere Verwaltungseinheiten, nämlich die verfügende und die als Rechtsmittelinstanz auftretende dem Beschwerdeführer gegenüber, ist diejenige entschädigungspflichtig, von der die angefochtene Verfügung ausgegangen ist, und nicht jene, die am Streite nur als Rechtsmittelinstanz beteiligt ist (11). Doch darf nicht ausschliesslich darauf abgestellt werden, welche Verwaltungseinheit formell eine Verfügung erlässt, sondern auch, um wessen Anspruch es bei der Verfügung geht, und gegebenenfalls, wer ein finanzielles Interesse an der Verfügung hat. So gilt es im Steuerverfahren zu beachten, dass gewisse Verfügungen von den Einwohnergemeinden, andere wiederum vom Kanton ausgehen (12) und dass diese Verfügungen jeweils die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuer (13) betreffen. Da es um Ansprüche des Kantons, der Gemeinde und Kirchgemeinde geht, ist folgerichtig die geschuldete Parteientschädigung unter diese Gemeinwesen aufzuteilen. Als Schlüssel dürfte das Verhältnis der den Gemeinwesen zukommenden Betreffnisse in Betracht fallen (14) . Zu erwähnen bleibt noch die sog. Fremdenverkehrstaxe. Der Anspruch steht dem Kanton zu. Das Inkasso erfolgt jedoch durch die Einwohnergemeinden. Weil diesen auch die Hälfte des Ertrages zugute kommt (15), hielt es das Verwaltungsgericht für gerechtfertigt, dass im Falle der Aufhebung der Abgabeverfügung die Entschädigung des Beschwerdeführers vom Kanton und Gemeinde je zur Hälfte zu tragen ist (16).
cc) Die beschwerdeführende Gemeinde ist bei Obsiegen durch den beschwerdebeklagten Kanton zu entschädigen.
b) Dem Beschwerdeführer steht neben der (den) Verwaltungseinheit(en) ein Opponent gegenüber.
Obwohl den Vorinstanzen Parteistellung zukommt, sind sie keine Parteien im gleichen Sinne wie der Beschwerdeführer und der Opponent, die sich mit gegensätzlichen, vielfach wirtschaftlichen Interessen gegenüberstehen. In solchen Fällen haben die Verwaltungseinheiten regelmässig keine eigenen wirtschaftlichen Interessen am Entscheid, sondern entscheiden den Streit in "quasi-richterlicher" Funktion (17). Deshalb werden die sich bekämpfenden privaten Parteien hinsichtlich der Parteientschädigung so behandelt, als wären sie die eigentlichen und alleinigen Parteien, als handelte es sich um ein Zweiparteienverfahren. Das Gemeinwesen trifft keine Entschädigungspflicht (18).
3. Voraussetzungen des Anspruchs auf Parteientschädigung
Während im Zivilprozess unter Vorbehalt gesetzlich enumerierter Ausnahmen die unterliegende die obsiegende Partei entschädigen muss, kennt das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine so absolute Regelung. Die Antwort auf die Frage, ob die obsiegende Partei einen Entschädigungsanspruch habe, kann Art. 20 VGV nicht unmittelbar entnommen werden. Der Richter hat insbesondere hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen in jedem Falle nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.
a) formelle Voraussetzungen
Entschädigt werden die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte und weitere Sachverständige. Wer seine Interessen selber wahrnimmt und ohne Mithilfe eines Anwaltes oder Sachverständigen prozessiert, hat keinen Anspruch auf Entschädigung (19). Dasselbe gilt für den Fall der Organvertretung, auch wenn das Organ Anwalt ist (20). Das Verwaltungsgericht hatte bisher keine Gelegenheit, zum Begriff des "weiteren Sachverständigen" Stellung zu nehmen (21). Wenn in Art. 20 VGV auch nicht ausdrücklich erwähnt, muss die Entschädigung ausdrücklich verlangt werden. Der Anspruch wird nicht von Amtes wegen geprüft. Dies ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 VGV, wonach das Verwaltungsgericht an die Parteibegehren gebunden ist (22).
b) materielle Voraussetzungen
aa) offensichtliche Unbegründetheit der angefochtenen Verfügung.
Für das Verwaltungsgericht ist eine Verfügung unbegründet und deshalb aufzuheben, wenn sie rechtswidrig, nicht jedoch, wenn sie (nur) unzweckmässig ist (Art. 65 GOG). Art. 20 VGV will verhindern, dass jede unbegründete, mithin rechtswidrige Verfügung die Entschädigung der obsiegenden Partei zur Folge hat. Die Entschädigung der obsiegenden Partei soll im Gegensatz zum Zivilprozess nicht die Regel bilden. Nur offensichtlich unbegründete Verfügungen begründen einen Entschädigungsanspruch (23).
Den Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit jenen der Leichtfertigkeit und des Mutwillens gleichzustellen (24), ist problematisch. Mutwillige oder leichtfertige Verfügungen sind zwar offensichtlich unbegründet. Doch muss nicht jede offensichtlich unbegründete Verfügung auch schon leichtfertig oder mutwillig sein. Mitunter orientiert sich die Auslegung am Begriff der Willkür (25). Da das Verwaltungsgericht angefochtene Verfügungen unbeschränkt auf Rechtmässigkeit überprüft, hat es keinen eigenen Willkürbegriff (26) entwickelt und braucht "willkürliche" Akte auch nicht als solche zu bezeichnen. Schon deshalb lehnt das Verwaltungsgericht es ab, den Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit jenem der Willkür gleichzustellen. Hingegen erachtet es eine Verfügung, die wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 65 Bst. a GOG aufgehoben wird, in konstanter Praxis dann als offensichtlich unbegründet, wenn sie "klares Recht" verletzt (27). Als solche Fälle kommen grobe Verstösse und Irrtümer bei der Anwendung materiellen oder formellen Rechts in Betracht. Voraussetzung ist, dass bei der Auslegung keine begründeten Zweifel bestehen können. Nicht nur geschriebenes Recht ist "klar". Es gibt auch ungeschriebene klare Rechtssätze, die sich aus dem ganzen Zusammenhang der Rechtsordnung oder aus bewährter Lehre und Überlieferung ergeben.
Selbstverständlich hängt die Entschädigungspflicht unter den privaten Parteien (28) nicht von der offensichtlichen Unbegründetheit der angefochtenen Verfügung ab, sowenig dies in einem zivilprozessualen Rechtsmittelverfahren der Fall ist.
bb) weitere Entschädigungsfälle.
Gemäss Art. 20 VGV ist eine Entschädigung zu sprechen, "namentlich wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich unbegründet war". Daraus erhellt, dass der Umschreibung der Anspruchsvoraussetzung nicht abschliessende sondern beispielhafte Bedeutung zukommt (29). Neben der offensichtlichen Unbegründetheit einer Verfügung rechtfertigt es auch die Kompliziertheit der Materie hinsichtlich Sachverhalts- wie Rechtsfragen, eine Parteientschädigung zu sprechen. Denn vielfach sind es gerade diese Fälle, die es einer Partei als angezeigt erscheinen lassen, jemand Rechtskundigen beizuziehen, und nicht jene Fälle, deren Unbegründetheit sich bei der Überprüfung als offensichtlich herausstellt. Dies zeigt aber auch die Fragwürdigkeit dieser Anspruchsvoraussetzung auf, für die sich schwerlich eine vernünftige Erklärung findet.
cc) Bedeutung der "Kann"-Vorschrift.
"Kann"-Vorschriften deuten mitunter darauf hin, dass der rechtsanwendenden Behörde ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht. Doch bedeutet nicht jede "Kann"-Vorschrift einen Ermessensspielraum; namentlich, wenn sie wie im vorliegenden Fall zusätzliche Voraussetzungen enthält (30). Sind die formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben, ist die Parteientschädigung zu sprechen. Insbesondere ginge es nicht an, unter Berufung auf die "Kann"- Vorschrift eine restriktive Praxis zu begründen (31). Die "Kann"-Vorschrift bedeutet hingegen, dass das Gericht trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen wegen ausserordentlicher Gründe von einer Entschädigung absehen kann, so wenn die obsiegende Partei selber schuldhaft Verfahrensvorschriften verletzt, trölerisch oder mutwillig prozessiert (32).
4. Die Höhe der Entschädigung
a) allgemeine Grundsätze.
Die Höhe der Entschädigung muss "angemessen" aber nicht unbedingt kostendeckend sein, d.h. unnötiger, zur Wahrung der berechtigten Interessen einer Partei nicht erforderlicher Prozessaufwand ist nicht zu ersetzen (33). Da das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren weitgehend vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (34), wird die Arbeit des Anwalts erleichtert. Dies darf bei der Bemessung der Parteientschädigung berücksichtigt werden (35).
b) die gesetzliche Regelung.
Art. 39 Abs. 2 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 (zitiert: GebOR) lautet:
"In verwaltungsgerichtlichen Beschwerdesachen wird die Anwaltsgebühr nach Ermessen des Gerichtes und unter Berücksichtigung der in Art. 33 genannten Gesichtspunkten festgesetzt".
Art. 33 GebOR regelt den Grundsatz der Kostenfestsetzung durch das Gericht sowie die Moderation. Aus den Materialien ergibt sich, dass auf die Bestimmung mit dem Marginale "Massgebende Gesichtspunkte" hingewiesen werden sollte. Im ersten Entwurf stand diese Bestimmung unter dem Art. 33 GebOR. Im endgültigen Entwurf figurierte sie aber unter Art. 32 GebOR. Versehentlich unterliess man es dann, in Art. 39 GebOR die entsprechende Korrektur vorzunehmen und auf Art. 32 GebOR hinzuweisen, der lautet:
"Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind persönliche und wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand. Diesselben Gesichtspunkte gelten, wenn das Honorar bei Fehlen eines Streitwertes und eines Gebührenansatzes nach Ermessen festzusetzen sind."
Bei seinem Ermessensentscheid hat das Gericht der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Sache sowie dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen. Die Bemessung erfolgt nicht auf der für den Zivilprozess geltenden Streitwertbasis mit Mindest- und Höchstansätzen (36). Im Vordergrund werden regelmässig Arbeits- und Zeitaufwand stehen, zumal diese auch weitgehend durch die Schwierigkeit der Sache bestimmt werden (37).
Anmerkungen
(1) Art. 16 Abs. 1 VGV in Verbindung mit Art. 93 ff. ZPO.
(2) F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1979, 128; E. Bosshart, Zürcherische Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1960, 59 N 4; P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, 87.
(3) VGE vom 9. November 1977 i.S. Gloria-Stiftung c/EG Sachseln/Kanton OW. Vgl. Art. 159 Abs. 2 OG.
(4) VGE vom 5. Februar 1975, publiziert in VVGE II (1971/75), Nr. 123; die gleiche Lücke weist Art. 15 Abs. 1 der Gebührenordnung für die Staatsverwaltung vom 26. Januar 1979 (zitiert: GebOStV) auf (VGE vom 17. Dezember 1979 i.S. Seiler c/Zumstein/Dorfschaftsgemeinde Sarnen/Kanton OW, E. 3); gemäss Art. 159 Abs. 1 OG werden "die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden" ersetzt. Vgl. in diesem Zusammenhang auch BGE 97 V 32 E. 5, Absatz 3.
(5) Art. 64 Bst. b GOG; A. Kölz, Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde in der Verwaltungsrechtspflege, ZBl 1977, 97 ff; BGE 103 Ia 468 ff.
(6) Art. 76 Abs. 5 Ziff. 5 KV.
(7) Gemäss Art. 54 Abs. 7 Wasserbaupolizeigesetz vom 9. April 1977 ist die Festsetzung des Perimeters durch die Schatzungskommission endgültig. Gemäss Art. 81 Abs. 1 KV obliegt dem Verwaltungsgericht die Rechtssprechung in allen Verwaltungssachen, soweit die Gesetzgebung eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Kantonsrates, des Regierungsrates oder einer unabhängigen, vom Kantonsrat gewählten Rekursbehörde legt. Da die Schatzungskommission gemäss Art. 54 Wasserbaupolizeigesetz keine vom Kantonsrat gewählte Rekursbehörde ist, gilt sie als letzte kantonale Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 63 Abs. 1 GOG (VGE vom 26. April 1979 i.S. Barmettler c/Schatzungskommission).
(8) Zeitigt eine Beweisverfügung der Schatzungskommission Rechtswirkungen im Sinne eines Nachteils, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, gilt sie als Entscheid einer letzten kantonalen Verwaltungsbehörde und unterliegt der Anfechtung beim Verwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 GOG (VGE i.S. Kurhaus Flüeli AG vom 14. Mai 1980, Erw. 1; P. Saladin, a.a.O. 84; A. Kölz, VRG, Zürich 1978, N 25 zu § 19).
(9) Gemäss Art. 63 Abs. 2 GOG "kann wegen Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Verletzung der Vorschriften über die Zuständigkeit, den Ausstand, das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht gegen letztinstanzlich zuständige Verwaltungsbehörden beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden, auch wenn dessen Zuständigkeit in der Sache selbst nicht gegeben ist". Das Verwaltungsgericht kommt erst zum Zuge, wenn der durch die sachliche Zuständigkeit vorgezeichnete kantonale Instanzenzug ausgeschöpft ist. Damit ist auch hier in jedem Falle der Kanton am Verfahren beteiligt.
(10) AS 1980, 31 ff; vgl. BBl 1978 II, 863 ff. Der Betroffene wird demnach im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel nur der kommunalen Vormundschaftsbehörde gegenüberstehen. Gemäss Art. 397b Abs. 2 ZGB können die Kantone aber für Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, die Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten, mithin auch kantonalen Stellen einräumen. Nach geltendem Recht muss der Betroffene zuerst an den Regierungsrat gelangen (vgl. VVGE (1976/77) Nr. 44).
(11) In Art. 15 Abs. 2 GebOStV wurde diese Frage nun ausdrücklich geregelt. Danach wird die Parteientschädigung "jener öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegt, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat."
(12) Veranlagungen erfolgen gemäss konstanter Praxis durch die Einwohnergemeinden ausser bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen. Bei diesen erfolgt die Einschätzung durch die kantonale Steuerverwaltung (Art. 87 Abs. 2 StG). Sicherstellungsverfügungen können vom Kanton oder der Gemeinde ausgehen (Art. 108 Abs. 1 StG). Der Bezug der Steuern erfolgt durch die Gemeinden (Art. 108 Abs. 1 StG). Verfügungen über Erlass- und Stundungsgesuche gehen von der "zuständigen Steuerkommission" der Gemeinde aus (Art. 116 Abs. 1 StG). Art. 20 StG, der die Gewährung von Steuererleichterungen und Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren regelt (VGE vom 15. Dezember 1976, publiziert in VVGE III (1976/77), E. 1), spricht lediglich von "Steuerbehörden". In Bezug auf juristische Personen ist die Zuständigkeit unklar. In einem Entscheid vom 11. September 1979 erteilte der Regierungsrat einer Aktiengesellschaft eine Stundung gemäss Art. 116 StG.
(13) In Engelberg als einziger Gemeinde hat sich die Kirchgemeinde nicht als selbständige Körperschaft gemäss Art. 101 Abs. 1 KV konstituiert. Es wird in Engelberg keine separate Kirchensteuer erhoben. Die Einwohnergemeinde richtet dem Kloster und der evangelisch-reformierten Kirche jährlich Beiträge aus den allgemeinen öffentlichen Mitteln aus; eine Praxis, die in Bezug auf die Steuerpflichtigen, die keiner aus diesen öffentlichen Mitteln unterstützten Religionsgemeinschaft angehören, vor den Art. 49 Abs. 6 BV und 9 EMRK nicht standhält (BGE 98 Ia 739 ff; ZBJV 1975, 382 f.).
(14) Für den Bezug der Steuer erhält die Gemeinde eine Provision von 4% (Art. 108 StG). Doch dürften damit aus allfälligen Rechtsmittelverfahren sich ergebende Entschädigungsleistungen nicht abgegolten sein.
(15) Art. 36 Abs. 1 WG, Fassung vom 2. März 1975; Art. 16e VVzumWG, Fassung vom 24. April 1975.
(16) VGE vom 9. November 1979 i.S. Hotz und Konsorten c/EG Sachseln/Kanton OW, E. 3.
(17) Amtsbericht des Obergerichtes Schaffhausen 1977, 87 ff; Luzernisches Verwaltungsrechtspflegegesetz § 201 Abs. 1; R. von Werra, Handkommentar zum Walliser Verwaltungsverfahren, Bern 1967, N 3 zu Art. 41.
(18) VGE vom 5. Mai 1977 i.S. Wirteverein Engelberg c/Meierhans/Kanton OW, E. 3 am Ende; VGE vom 4. Juli 1977 i.S. Schärli c/Albert/EG Alpnach/Kanton OW E. 9; Art. 15 Abs. 2 GebOStV enthält folgende Regelung: "Sind im Rechtsmittelverfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt, so kann die Entschädigung der unterliegenden Partei auferlegt werden".
(19) Das Fehlen einer kantonalen Bestimmung über die Ausrichtung einer Parteientschädigung bedeutete allenfalls dann eine Verletzung von Art. 4 BV, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe (BGE 104 Ia 11; dazu kritisch P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel und Stuttgart 1979, 91 Anm. 26a; AGVE 1972, 332). Gemäss Art. 15 Abs. 1 GebOStV werden nicht nur die Kosten der Parteivertretung und des Beizugs von Sachverständigen sondern auch für das "notwendige Erscheinen der Behörden" vergütet. Dass auch das Verfassen einer Beschwerde ohne Beizug eines Anwaltes oder Sachverständigen vergütet würde, geht aus dem Wortlaut der Bestimmung nicht hervor.
(20) VGE vom 2. April 1971 i.S. Dillier AG c/Kanton OW, E. 8; vgl. auch AGVE 1974, Nr. 126.
(21) Vgl. dazu AGVE 1972, 348 f. Im verwaltungsgerichtlichen Prozess ist die berufsmässige Führung von Prozessen nicht ausschliesslich patentierten Rechtsanwälten vorbehalten; dies im Gegensatz zum Zivil- und Strafprozess (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwaltes vom 24. April 1910).
(22) Vgl. auch A. Kölz, VRG, Zürich 1978, N. 4 zu § 17; indessen Art. 64 Abs. 1 VwVG: "... von Amtes wegen oder auf Begehren...".
(23) Art. 15 GebOStV sieht von dem fragwürdigen Erfordernis der offensichtlichen Unbegründetheit ab. Dies kann nun zur eigenartigen Situation führen, dass ein Beschwerdeführer, der erst vor dem Verwaltungsgericht obsiegt, unter Umständen keine Parteientschädigung erhält, dieweil er eine solche erhalten hätte, wäre er mit seinen Anträgen bereits vor dem Regierungsrat durchgedrungen.
(24) A. Kölz, a.a.O. N 4 und 9; P. Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, 110.
(25) A. Kölz, a.a.O. N 4.
(26) Willkür bedeutet zunächst einen spezifischen Beschwerdegrund, nämlich die Verletzung der aus Art. 4 BV abgeleiteten Maxime des Willkürverbotes, dann - als Korrelat hiezu - eine eigens vom Bundesgericht entwickelte Beschränkung der Überprüfungsbefugnis.
(27) VGE vom 5. Juli 1978 i.S. Epper GmbH c/Kanton OW, E. 6. Zum Begriff "klares Recht" M. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, 158 Anm. 15; Sträuli/Messmer, ZPO, Zürich 1976, N 45 zu § 281; Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1977, Nr. 7.
(28) Vgl. oben Ziffer 2b.
(29) Demgegenüber enthält beispielsweise § 17 Abs. 2 des zürcherischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes eine engere Umschreibung der Anspruchsvoraussetzung, indem eine Entschädigung (nur dann) gesprochen wird, "wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war".
(30) BGE 98 Ib 508 f;94 I 474; H. Ehmke, Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriff, Tübingen 1960, 26.
(31) Vgl. indessen R. von Werra, a.a.O. N 1 zu Art. 41; PVG 1972 Nr. 59; BGE 104 Ia 13 f: Die thurgauischen Behörden legten die "Kann"-Vorschrift in dem Sinne aus, dass eine Parteientschädigung nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zuzusprechen sei. Das Bundesgericht hat diese restriktive Praxis mit der fragwürdigen, auf einer extrem historischen Auslegung fussenden Begründung geschützt, es handle sich dabei um einen aus dem letzten Jahrhundert stammenden Erlass.
(32) VGE vom 14. Mai 1980. Ein Grundeigentümer hat trotz Abweisung des Baugesuchs gebaut. Das Verwaltungsgericht hat die Abbruchverfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgehoben. Doch hat es von einer Parteientschädigung abgesehen, da der Beschwerdeführer "durch erwiesenermassen rechtswidriges Verhalten Anlass zum Verfahren gegeben hat". Vgl. E. Bosshart, a.a.O. N 3 zu § 17; A. Kölz, a.a.O. N 7 zu § 17; Rechenschaftsbericht des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1960, Nr. 8; vgl. auch BGE 98 Ib 510; P. Saladin, a.a.O. 91; VPB 1979, Nr. 83 E. 7.
(33) BGE 104 Ia 9 E. 4; AGVE 1977, 407 f. Gemäss Art. 159 Abs. 2 OG sind "alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen". Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann eine Entschädigung für "notwendige und verhältnismässig hohe Kosten" gesprochen werden (vgl. VPB 1979, Nr. 93 E II 1).
(34) Das Verwaltungsgericht beansprucht in konstanter Praxis, die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen zu überprüfen; vgl. allerdings Art. 13 VGV; dazu VGE vom 27. April 1977, E. 3c, publiziert in VVGE III (1976/77), Nr. 41 E. 3b.
(35) Unpublizierter Entscheid des EVG vom 10. Juli 1978 i.S. Schneeberger c/Rekurskommission für Sozialversicherung Obwalden, E.4c; vgl. aber P. Saladin, a.a.O., 91.
(36) Vgl. Art. 35 GebOR.
(37) Die primäre Berücksichtigung des hohen Streitwertes bei der Ermittlung des zivilprozessualen Honorars hat auch die Funktion, den Ausgleich für den bei kleinen Streitwerten oft beträchtlichen Arbeitsaufwand zu schaffen. Diese Ausgleichsfunktion entfällt, wenn in erster Linie auf den Arbeitsaufwand abgestellt wird (BGE 98 V 126).