Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 99, S. 113:
Art. 5 VV zum BauG.
Wann ist das öffentliche Auflage- und Einspracheverfahren nach Projektänderungen nochmals durchzuführen.
Entscheid des Regierungsrates vom 15. Juni 1971 (Nr. 237).
Aufgabe der Baubewilligungsbehörde ist es denn auch, die einzelne Bauausführung auf ihre Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen zu überprüfen. Sollte sie - von sich aus oder auf Anzeige hin - auf abweichende bauliche Ausführungen stossen, hat sie gemäss Art. 29 Abs. 3 BauG diese sofort einstellen zu lassen. Das gleiche Recht steht auch dem Regierungsrat zu. Die Bauarbeiten dürfen dann erst wieder nach der Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes aufgenommen werden.
a) Sofern es sich um offensichtlich unbedeutende, keineswegs öffentliche oder private Interessen verletzende Abänderungen handelt, kann die Baubewilligungsbehörde sogleich in einem neuen Beschluss über die vom Bauherrn beantragten Änderungen entscheiden und allenfalls hiezu ihre Zustimmung erteilen, ohne dass das abgeänderte Projekt nochmals publiziert zu werden braucht. Sind doch bei solchen unbedeutenden Änderungen keine Beschwerden von irgendwelcher Seite zu erwarten bzw. müssten ja allfällige Beschwerden zum vorneherein als irrelevant abgewiesen werden.
b) Bei wesentlichen Änderungen des ursprünglich genehmigten Projektes, durch die eindeutig oder auch bloss möglicherweise öffentliche oder private Interessen, insbesondere Nachbarrechte, tangiert werden, kommt die Baubewilligungsbehörde nicht umhin, nochmals eine öffentliche Publikation zu verfügen und eine erneute Einsprachefrist anzusetzen. In diesem Fall hat die Baubewilligungsbehörde erst nach Ablauf der Einsprachefrist aufgrund der abgeänderten Unterlagen und in Berücksichtigung allfälliger Einsprachen einen neuen Baubewilligungsbeschluss zu fassen.
c) Während es bei dem in Bst. a erwähnten Verfahren wohl kaum einer formellen Baueinstellung bedarf, da der Beschluss der Baubewilligungsbehörde betreffend die vorgesehenen Änderungen unverzüglich gefasst werden kann, erhellt ohne weiteres, dass bei einer nochmaligen öffentlichen Publikation des abgeänderten Projektes die fragliche Bauausführung auf jeden Fall einzustellen ist.