Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 98, S. 111:
Art. 29 Abs. 2 BauG.
Verhältnismässigkeit der Massnahmen gegenüber ohne Baubewilligung erstellten Gebäuden. Überprüfung verweigerter Ausnahmebewilligungen.
Entscheid des Regierungsrates vom 20. Mai 1975 (Nr. 82).
Der Gemeinderat verlangt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die verfügte Massnahme kommt somit in ihrer Wirkung mindestens teilweise einer Abbruchverfügung gleich und es ist daher zu untersuchen, ob die Vorinstanz nach den für diesen relativ strengen Eingriff geltenden Grundsätzen gehandelt habe.
Es entspricht den allgemeinen Lehren des Verwaltungsrechts, dass die Rangordnung der baupolizeilichen Eingriffe (Sanktionen) vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit beherrscht sein muss. Dies hat zur Folge, dass eine Anordnung nicht weiter gehen darf, als es der angestrebte Zweck erheischt (BGE 88 I 67,91 I 327,92 I 35/94). Auch die Abstufung der Zwangsmittel hat sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu richten, und die Behörde darf sich immer nur des mildesten jeweils geeigneten Zwangsmittels bedienen (Fleiner, Fritz: Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, Tübingen, 1928, S. 217; Ruck, Erwin: Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich, 1951, S. 128; Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung Band I, 4. Aufl., Basel, 1971, S. 218 und 302). Für den Fall eigenmächtig, d.h. ohne Baubewilligung erstellter Gebäudeteile und nicht genehmigter Planabweichungen bedeutet das Gesagte, dass vor der Aufforderung zur Änderung des rechtswidrigen Zustandes zu prüfen ist, ob dieser Zustand nicht durch eine nachträgliche Bau- oder Ausnahmebewilligung sanktioniert werden könnte (Schwere, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, S. 191; Leutenegger, Paul: Das formelle Baurecht der Schweiz, Schriftenreihe Wohnungsbau 18 d, Bern 1974, Nr. 16 V, S. 295 unten; ZBl, Bd. 75, 1974, S. 260 oben). Vorliegend käme selbstredend nur die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Frage, da, wie erwähnt, das für den Dachausbau zulässige Höchstmass von 60% überschritten wurde. Der für die Bewilligungserteilung zuständige Einwohnergemeinderat weigert sich indessen, einem entsprechenden Begehren stattzugeben, da er andernfalls inkonsequent wäre und er sich dieses Vorgehen auch in Rücksicht auf allfällig daraus entstehende Folgerungen nicht leisten könne. Diese Haltung der Vorinstanz ist durchaus gerechtfertigt und führt zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde. Denn der Regierungsrat kann in jenen Fällen, da der zuständige Gemeinderat eine Ausnahmebewilligung verweigert, von sich aus keine solche erteilen, es sei denn, der Rekurrent könnte rechtsungleiche Behandlung oder willkürliche Handhabung der Ermessensfreiheit, d.h. Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberschreitung nachweisen (VVGE Band I, Nr. 39, S. 143 ff.). Letzteres trifft jedoch vorliegend keinesfalls zu. Vielmehr ist heute bei denjenigen Gemeinden, welche über eine eigene rechtskräftige Ortsplanung verfügen der feste Wille zu erkennen, die baureglementarischen Bestimmungen über Geschosszahl und Ausnützungsziffer streng zu handhaben und diesbezüglich keine Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Dieses Bestreben kann einer geordneten Bauplanung nur dienlich sein und muss daher geschützt werden.