VVGE 1971/75 Nr. 97, S. 110: Art. 29 BauG. Voraussetzungen einer Abbruchverfügung einer ohne Bewilligung erstellten Baute. Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1974 (Nr. 473). Wenn auch bei Nichtbeachtung der Bauvorschriften ein
Gesamter Gesetzestext
Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 97, S. 110:
Art. 29 BauG.
Voraussetzungen einer Abbruchverfügung einer ohne Bewilligung erstellten Baute.
Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 1974 (Nr. 473).
Wenn auch bei Nichtbeachtung der Bauvorschriften ein Abbruch verfügt werden kann, ist diese Bestimmung doch nach dem verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Eingriffe auszulegen. Es kann daher nicht ohne weiteres wegen formeller Polizeiwidrigkeit die Beseitigung einer eigenmächtig, ohne baupolizeiliche Bewilligung erstellten Baute angeordnet werden; vielmehr ist nachträglich das Bewilligungsverfahren und gegebenenfalls ein Ausnahmebewilligungsverfahren durchzuführen (vgl. Imboden, Max: Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 4. Aufl., Basel 1971, S. 306). Der Gemeinderat hätte also zuerst eine Frist setzen sollen, innert welcher dieser das baupolizeiliche Bewilligungsverfahren einzuleiten hatte. Erst bei Missachtung dieser Frist oder nach Abweisung des Gesuches kann dann der Abbruch verfügt werden.