Government Council’s review power in exemption approvals

VVGE 1971/75 Nr. 96Übriges Gericht05.11.1974Other

Zusammenfassung

The publication states that, in building-police matters, the Government Council has comprehensive review powers both as approval authority for exemptions under Art. 27 BauG and as appellate authority under Art. 28 BauG. However, if the municipal council has refused an exemption, the Government Council cannot grant it directly; it may only require the municipality to grant an exemption where the municipality has treated strictly identical cases differently without cogent reasons for changing practice. Mere unlawful unequal treatment of others does not create a claim to equal unlawful treatment.

Regest

Art. 27 Abs. 2 BauG; Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei Ausnahmebewilligungen; der Regierungsrat verfügt im Baupolizeiwesen über eine umfassende Kognition sowohl im Genehmigungs- wie im Rekursverfahren. Er kann jedoch eine von der Gemeindebehörde verweigerte Ausnahmebewilligung nicht von sich aus erteilen, da seine Kompetenz sich nur auf bereits erteilte Bewilligungen bezieht. Ein Ausnahmerecht besteht einzig dort, wo in genau gleich gelagerten Fällen die kommunale Praxis ohne sachlichen Grund widersprüchlich gehandhabt wurde; ausserhalb solcher Identität begründet die rechtsungleiche Behandlung Dritter keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Gesamter Gesetzestext

Entscheidpublikation VVGE 1971/75 Nr. 96, S. 110:

Art. 27 Abs. 2 BauG.

Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates bei der Genehmigung von Ausnahmebewilligungen.

Entscheid des Regierungsrates vom 5. November 1974 (Nr. 717).

Gemäss konstanter kantonaler Praxis ist im Baupolizeiwesen die Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates umfassend, sei es, dass er als Genehmigungsbehörde für Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 27 BauG oder als Rekursinstanz gemäss Art. 28 BauG angerufen wird. Hat der Gemeinderat hingegen eine Ausnahmebewilligung verweigert, kann sie der Regierungsrat nicht von sich aus erteilen, da er einzig über eine bereits erteilte Ausnahmebewilligung befinden darf. Zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung kann er den Gemeinderat nur dann anhalten, wenn dieser bei genau gleich gelagerten Fällen das eine Mal eine Ausnahmebewilligung erteilt, das andere Mal aber verweigert, ohne dass stichhaltige Gründe zu einer Praxisänderung vorliegen. Dieser Grundsatz bezieht sich jedoch nur auf genau gleiche Fälle, während sonst der Umstand, dass andere Personen abweichend vom Gesetz behandelt würden, einem Beschwerdeführer keinen Anspruch gibt, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 90 I 167).

Schlagwörter

building lawexception permitadministrative reviewequal treatmentmunicipal practice